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Verwaltungsrecht

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DAS ALLGEMEINE VERWALTUNGSVERFAHREN

ZUSAMMENFASSUNG

1. Das Verwaltungsverfahren ist die nach außen wirkende

Tätigkeit der Behörde, zur Vorbereitung von Verwaltungsakten

oder öffentlich-rechtlichen Verträgen, einschließlich ihres

Erlasses und Abschlusses.

2. Viele Länder, so auch Berlin, haben pauschal das Verwaltungsverfahrensgesetz

des Bundes, bis auf wenige Ausnahmen,

für anwendbar erklärt (§ 1 Abs. 1 VwVfG Bln).

3. Das Verwaltungsverfahren ist i.d.R. an keine Form gebunden.

4. In Ausnahmefällen ist die Verwaltung gesetzlich angewiesen,

ein förmliches Verfahren durchzuführen. Hierzu bestehen

besondere Verfahrensvorschriften.

5. Die einfache und absolute örtliche Zuständigkeit ist in

§ 3 VwVfG geregelt. Die sachliche Zuständigkeit wird in

(Berliner) Spezialgesetzen geregelt.

6. Eine Behörde entscheidet i.d.R. nach pflichtgemäßem Ermessen,

ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt

(Ermessensprinzip). In Ausnahmefällen ist die Verwaltung

gesetzlich angewiesen, ein solches durchzuführen

(Legalitätsprinzip).

7. Für das Verwaltungsverfahren gilt der

Untersuchungsgrundsatz (§ 24 VwVfG).

8. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung legt die

Behörde Art und Umfang der Tatsachenermittlungen fest.

Dazu stehen ihr verschiedene Arten von Beweismitteln zur

Verfügung (§ 26 VwVfG).

9. Die Amtssprache ist deutsch (§ 23 VwVfG).

10. Vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes ist dem

Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den Tatsachen

zu äußern (Grundsatz des rechtlichen Gehörs – § 28 VwVfG).

11. Behörden leisten untereinander Amtshilfe (§§ 4 – 8 VwVfG).

12. Die Behörden sollen den Bürger beraten

und ihm Auskunft erteilen (§ 25 VwVfG).

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