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Verwaltungsrecht

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DAS ALLGEMEINE VERWALTUNGSVERFAHREN

ÜBERBLICK ÜBER DAS PLANFESTSTELLUNGSVERFAHREN

PLANAUSARBEITUNG:

durch den Träger des Vorhabens

ANTRAGSTELLUNG:

bei der Anhörungsbehörde (§ 73 Abs. 1 VwVfG)

STELLUNGNAHME:

von Behörden, deren Aufgabenbereiche vom

Vorhaben berührt werden (§ 73 Abs. 2 VwVfG)

PLANAUSLEGUNG:

in den vom Vorhaben berührten

Gemeinden (§ 73 Abs. 3 und 5 VwVfG)

EINWENDUNGEN:

bis spätestens 2 Wochen nach Ablauf der

Auslegungsfrist von jedem, der vom Vorhaben

berührt sein kann (§ 73 Abs. 4 VwVfG)

ERÖRTERUNG:

als Kernstück der Anhörung mit dem Träger

des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen,

mit den Personen, die Einwendungen erhoben

haben (§ 73 Abs. 6 VwVfG)

ABSCHLUSS DES

ANHÖRUNGSVERFAHRENS:

durch Vorlage des Plans und einer

Stellungnahme an die Planfeststellungsbehörde

(§ 73 Abs. 9 VwVfG)

PLANFESTSTELLUNGS-

BESCHLUSS:

durch die Planfeststellungsbehörde (§ 74 VwVfG):

› schriftlich zu erlassen,

› schriftlich zu begründen,

› förmlich zuzustellen,

› in den betroffenen Gemeinden bekannt zu geben

Übersicht: Arten von Verwaltungsverfahren

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