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Verwaltungsrecht

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DAS ALLGEMEINE VERWALTUNGSVERFAHREN

HINWEIS

Gegen Verwaltungsakte, die im förmlichen Verwaltungsverfahren ergehen,

ist das Widerspruchsverfahren als Vorverfahren ausgeschlossen.

Will der Beteiligte einen im förmlichen Verfahren ergangenen Verwaltungsakt

angreifen, hat er sich gleich mit der Klage an das Verwaltungsgericht

zu wenden (§ 70 VwVfG).

6.4.2 Das Planfeststellungsverfahren

Dem förmlichen Verfahren ähnelt das in §§ 72 ff VwVfG geregelte Planfeststellungsverfahren.

Auch hierbei ist eine ausdrückliche Anordnung durch Rechtsvorschrift

erforderlich.

Das Planfeststellungsverfahren ist zum Beispiel durchzuführen beim:

› Bau von Bundesfernstraßen nach §§ 17 ff

Bundesfernstraßengesetz (FStrG),

› der Herstellung, Beseitigung oder der wesentlichen Umgestaltung

› (Ausbau) eines Gewässers § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

› beim Flughafenbau gemäß §§ 8 ff Luftverkehrsgesetz (LuftVG)

Bündelung von

Fachplanungen

Das Planfeststellungsverfahren betrifft stets umfangreiche Großprojekte, die eine

größere Zahl von Fachplanungen betreffen. Mehrere einzelne Fachplanungen

werden zusammengezogen und somit wird statt einer Vielzahl von Verfahren

»nur« das Planfeststellungsverfahren durchgeführt.

Besonderheiten des Planfeststellungsverfahrens sind:

› Durchführung eines Anhörungsverfahrens, bei dem das geplante

Vorhaben mit Plänen, etc. öffentlich ausgelegt wird (§ 73 Abs. 4 VwVfG).

› Möglichkeit für alle Betroffenen, Einwendungen schon vor Erlass

einer Entscheidung der Behörde zu erheben (§ 73 Abs. 4 VwVfG).

› Erörterung der Einwendungen mit Antragsteller und

Betroffenen (sog. Konzentrationswirkung – § 75 Abs. 1 VwVfG)

als Zusammenfassung aller behördlichen Entscheidungen

im Planfeststellungsbeschluss.

› Kein Vorverfahren erforderlich (§ 74 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 70 VwVfG).

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