Verwaltungsrecht
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DAS ALLGEMEINE VERWALTUNGSVERFAHREN
Dabei handelt es sich generell um Fälle, bei denen besonders stark in zuvor begünstigende
Rechtspositionen des Bürgers eingegriffen wird. Hierzu zählen u. a.
die Rücknahme oder der Widerruf von Erlaubnissen zur Berufsausübung sowie die
Untersagung bestimmter Tätigkeiten. Deshalb sind sehr hohe Anforderungen an
den Verfahrensablauf zu stellen.
Beispiele:
› Untersagung der Ausübung eines Gewerbes bei
Unzuverlässigkeit (Nr. 2 der Anlage zu § 1 FörmVfVO Bln)
› Aufhebung der Bestellung eines bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfegers (Nr. 8 der Anlage zu § 1 FörmVfVO Bln)
› Widerruf der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin,
Hufbeschlagschmied (Nr. 25 der Anlage zu § 1 FörmVfVO Bln)
Wie das förmliche Verfahren durchzuführen ist, bestimmt sich nach §§ 63 ff
VwVfG. Die Behörde hat auch hier den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel
beizubringen, zum Beispiel durch Heranziehung von Akten, Einholung von Auskünften,
Anhörung von Zeugen, etc. (vgl. § 26 VwVfG).
Besondere Verfahrensvorschriften im förmlichen Verfahren:
› Ist ein Antrag erforderlich, muss er schriftlich
oder zur Niederschrift gestellt werden.
› Zeugen sind zur Aussage und Sachverständige
zur Erstattung von Gutachten verpflichtet.
› Das Verwaltungsgericht kann um Vernehmung von
Zeugen oder Sachverständigen gebeten werden.
› Beteiligte sind anzuhören.
› Eine nicht öffentliche, mündliche Verhandlung ist
vorgeschrieben (§ 67 VwVfG). Bei dieser Verhandlung
können Zeugen und Sachverständige vernommen werden.
Für eine solche Vernehmung gelten dann auch die Vorschriften
der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Vernehmung vor Gericht analog.
› Der Verwaltungsakt ist in der Regel schriftlich zu erlassen,
schriftlich zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.
› Vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage ist kein
Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) erforderlich
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