14.04.2020 Aufrufe

Verwaltungsrecht

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

DAS ALLGEMEINE VERWALTUNGSVERFAHREN

Dabei handelt es sich generell um Fälle, bei denen besonders stark in zuvor begünstigende

Rechtspositionen des Bürgers eingegriffen wird. Hierzu zählen u. a.

die Rücknahme oder der Widerruf von Erlaubnissen zur Berufsausübung sowie die

Untersagung bestimmter Tätigkeiten. Deshalb sind sehr hohe Anforderungen an

den Verfahrensablauf zu stellen.

Beispiele:

› Untersagung der Ausübung eines Gewerbes bei

Unzuverlässigkeit (Nr. 2 der Anlage zu § 1 FörmVfVO Bln)

› Aufhebung der Bestellung eines bevollmächtigten

Bezirksschornsteinfegers (Nr. 8 der Anlage zu § 1 FörmVfVO Bln)

› Widerruf der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmiedin,

Hufbeschlagschmied (Nr. 25 der Anlage zu § 1 FörmVfVO Bln)

Wie das förmliche Verfahren durchzuführen ist, bestimmt sich nach §§ 63 ff

VwVfG. Die Behörde hat auch hier den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel

beizubringen, zum Beispiel durch Heranziehung von Akten, Einholung von Auskünften,

Anhörung von Zeugen, etc. (vgl. § 26 VwVfG).

Besondere Verfahrensvorschriften im förmlichen Verfahren:

› Ist ein Antrag erforderlich, muss er schriftlich

oder zur Niederschrift gestellt werden.

› Zeugen sind zur Aussage und Sachverständige

zur Erstattung von Gutachten verpflichtet.

› Das Verwaltungsgericht kann um Vernehmung von

Zeugen oder Sachverständigen gebeten werden.

› Beteiligte sind anzuhören.

› Eine nicht öffentliche, mündliche Verhandlung ist

vorgeschrieben (§ 67 VwVfG). Bei dieser Verhandlung

können Zeugen und Sachverständige vernommen werden.

Für eine solche Vernehmung gelten dann auch die Vorschriften

der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Vernehmung vor Gericht analog.

› Der Verwaltungsakt ist in der Regel schriftlich zu erlassen,

schriftlich zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.

› Vor Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage ist kein

Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) erforderlich

103

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!