Verwaltungsrecht
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DAS ALLGEMEINE VERWALTUNGSVERFAHREN
Die Einsicht kann bei der das Verfahren führenden Behörde erfolgen. Im Einzelfall
darf sie aber auch bei einer anderen Behörde, zum Beispiel am Wohnsitz des
Beteiligten, oder bei einer diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
im Ausland genommen werden. Die Behörde, welche die Akten führt, ist ermächtigt,
weitere Ausnahmen zu gestatten (§ 29 Abs. 3 VwVfG). Sollte der Antrag
auf Akteneinsicht abgelehnt werden, kann diese Entscheidung nicht selbstständig,
sondern nur in Verbindung mit dem das Verfahren abschließenden Akt – meist ein
Verwaltungsakt – angefochten werden.
6.4 Besondere Verfahrensarten
6.4.1 Das förmliche Verwaltungsverfahren
Formfreiheit
Grundsätzlich ist das Verwaltungsverfahren nicht an bestimmte Formen gebunden,
soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens
bestehen (§ 10 VwVfG).
Das förmliche Verfahren richtet sich, anders als das allgemeine Verwaltungsverfahren,
nach den in den §§ 63 bis 71 VwVfG gesetzlich normierten Verfahrensvorschriften.
Es findet nur in den Fällen statt, in denen es durch Rechtsvorschrift
angeordnet wird.
Vor Einleitung eines förmlichen Verfahrens ist zu klären,
› ob überhaupt ein förmliches Verfahren durchzuführen ist
und
› wie es durchzuführen ist.
Außerhalb des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann es hierzu auch spezialgesetzlichen
Regelungen geben.
spezialgesetzliche
Regelungen
Beispiele:
› §§ 104 ff Baugesetzbuch (BauGB) legen für eine Enteignung
(zum Beispiel von Grundstücken zum Zweck des Straßenbaus)
ein förmliches Verfahren fest.
› § 11 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) besagt, dass eine
wasserrechtliche Bewilligung nur in einem förmlichen
Verfahren erteilt werden kann.
Land Berlin
Ob die Durchführung eines förmlichen Verfahrens vorgesehen ist, bestimmt sich
im Land Berlin nach § 4 VwVfG Bln Rechtsgrundlagen für das förmliche Verwaltungsverfahren
sind die Verordnung über das förmliche Verwaltungsverfahren
(FörmVfVO Bln) und die Anlage zu § 1 FörmVfVO Bln in Verbindung mit dem § 1
FörmVfVO Bln. Daraus ist zu ersehen, in welchen nicht spezialgesetzlich geregelten
Fällen ein förmliches Verfahren verlangt wird.
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