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Verwaltungsrecht

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DAS ALLGEMEINE VERWALTUNGSVERFAHREN

Die Einsicht kann bei der das Verfahren führenden Behörde erfolgen. Im Einzelfall

darf sie aber auch bei einer anderen Behörde, zum Beispiel am Wohnsitz des

Beteiligten, oder bei einer diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland

im Ausland genommen werden. Die Behörde, welche die Akten führt, ist ermächtigt,

weitere Ausnahmen zu gestatten (§ 29 Abs. 3 VwVfG). Sollte der Antrag

auf Akteneinsicht abgelehnt werden, kann diese Entscheidung nicht selbstständig,

sondern nur in Verbindung mit dem das Verfahren abschließenden Akt – meist ein

Verwaltungsakt – angefochten werden.

6.4 Besondere Verfahrensarten

6.4.1 Das förmliche Verwaltungsverfahren

Formfreiheit

Grundsätzlich ist das Verwaltungsverfahren nicht an bestimmte Formen gebunden,

soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens

bestehen (§ 10 VwVfG).

Das förmliche Verfahren richtet sich, anders als das allgemeine Verwaltungsverfahren,

nach den in den §§ 63 bis 71 VwVfG gesetzlich normierten Verfahrensvorschriften.

Es findet nur in den Fällen statt, in denen es durch Rechtsvorschrift

angeordnet wird.

Vor Einleitung eines förmlichen Verfahrens ist zu klären,

› ob überhaupt ein förmliches Verfahren durchzuführen ist

und

› wie es durchzuführen ist.

Außerhalb des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann es hierzu auch spezialgesetzlichen

Regelungen geben.

spezialgesetzliche

Regelungen

Beispiele:

› §§ 104 ff Baugesetzbuch (BauGB) legen für eine Enteignung

(zum Beispiel von Grundstücken zum Zweck des Straßenbaus)

ein förmliches Verfahren fest.

› § 11 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) besagt, dass eine

wasserrechtliche Bewilligung nur in einem förmlichen

Verfahren erteilt werden kann.

Land Berlin

Ob die Durchführung eines förmlichen Verfahrens vorgesehen ist, bestimmt sich

im Land Berlin nach § 4 VwVfG Bln Rechtsgrundlagen für das förmliche Verwaltungsverfahren

sind die Verordnung über das förmliche Verwaltungsverfahren

(FörmVfVO Bln) und die Anlage zu § 1 FörmVfVO Bln in Verbindung mit dem § 1

FörmVfVO Bln. Daraus ist zu ersehen, in welchen nicht spezialgesetzlich geregelten

Fällen ein förmliches Verfahren verlangt wird.

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