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Verwaltungsrecht

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DAS ALLGEMEINE VERWALTUNGSVERFAHREN

6.3.8 Geheimhaltung

nicht öffentliches

Verfahren

Berliner

Datenschutzgesetz

Ebenso wie das Rechtsbehelfsverfahren vor der Verwaltung (in der Regel ein

Widerspruchsverfahren), ist das Verwaltungsverfahren ein nicht öffentliches Verfahren.

Die Beteiligten am Verwaltungsverfahren (vgl. § 13 VwVfG) haben nach

§ 30 VwVfG in Verbindung mit den Datenschutzgesetzen Anspruch darauf, dass

ihre geschützten Daten von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.

Das Berliner Datenschutzgesetz wurde ausdrücklich in das Verwaltungsverfahren

einbezogen (§ 2 a VwVfG Bln).

Zu den schützenswerten Daten zählen im Einzelnen

› Geheimnisse aus dem persönlichen Lebensbereich

und

› Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.

Zu den Geheimnissen gehören alle Tatsachen und Umstände, die nach herrschender

Auffassung als persönliche Angelegenheiten betrachtet werden, die »andere

nichts angehen«. Dieser Grundsatz dient vor allem dem Schutz des Bürgers, aber

auch der Schaffung eines Vertrauensverhältnisses zwischen Bürger und Behörde.

für nicht Beteiligte

kein Anspruch

auf Einsicht

Daraus folgt, dass nicht am Verfahren Beteiligte keinen Rechtsanspruch auf

Akteneinsicht oder Auskunft aus den Akten haben. Das Informationsrecht der

Presse wird durch private schutzwürdige Belange oder das öffentliche Interesse

entsprechend eingeengt.

Beispiele:

› Ein Behördenmitarbeiter darf am Stammtisch oder gegenüber der Presse

keine ihm dienstlich bekannt gewordenen Geheimnisse, zum Beispiel über den

Umsatz einer Diskothek, offenbaren.

› Einem Verwandten des Bauherrn darf die Behörde keine Akteneinsicht in die

bei ihr geführten Bauunterlagen gewähren.

› Derjenige, der einen Arbeitslosengeld II-Empfänger wegen »Schwarzarbeit«

bei dem zuständigen Träger anschwärzt, hat kein Recht auf Einsicht in die Leistungsakte

bzw. darauf zu erfahren, was überhaupt aus seiner Anzeige geworden

ist.

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