Institutsbericht 2008-2009 - Institut für Siedlungswasserbau ...
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als 100 Jahren beständig sein. Bei der Anlieferung von<br />
Abfällen wird der Abfallerzeuger stärker in die Verantwortung<br />
genommen; er ist zu einer umfassenden Deklaration<br />
der Abfälle verpflichtet, während der Deponiebetreiber<br />
im Wesentlichen die korrekte Deklaration<br />
zu kontrollieren hat. Die Abfallannahme ist zunächst<br />
im Rahmen einer grundlegenden Charakterisierung<br />
zu prüfen, anschließend müssen Schlüsselparameter<br />
regelmäßig überwacht werden. Um reproduzierbare<br />
Ergebnisse zu erhalten, legt die Verordnung auch die<br />
anzuwendenden Analysevorschriften fest. Insgesamt<br />
reduzieren die Regelungen der neuen Verordnung das<br />
Risiko einer Ablagerung von Abfällen an geltendem<br />
Recht vorbei, stellte Herr Wagner fest. Im Weiteren<br />
erläuterte er den Anwendungsbereich der neuen Regelungen<br />
in Verbindung mit Bestandsregelungen und<br />
führte aus, dass bestehende Deponien prüfen müssen,<br />
welche neue Regelungen greifen. Falls Planfeststellungsbescheid<br />
und DepV unterschiedliche Regelungen<br />
vorsehen, gelten die strengeren Kriterien.<br />
Die Auswirkungen der neuen DepV in technischer und<br />
organisatorischer Hinsicht stellte OAR Dipl.-Ing (FH)<br />
K. Nagel vom Umweltministerium Baden-Württemberg<br />
in den Mittelpunkt seines Vortrages. Nach geltendem<br />
Recht sind alle Deponien bis spätestens 16.07.<strong>2009</strong><br />
entweder auf den Stand der Technik zu bringen oder<br />
bis dahin zu schließen. Trotz der enthaltenen Vereinfachungen<br />
könnten die neuen Regelungen zur Annahme<br />
von Abfällen zu einem erhöhten Beratungsaufwand<br />
führen, insbesondere da keine Ausnahmemöglichkeiten<br />
bei Überschreitung von Zuordnungskriterien<br />
(z.B. hoher Brennwert bei thermisch schlecht behandelbaren<br />
Abfällen) möglich sind. Die Forderung der<br />
Vorlage eines Jahresberichtes bis jeweils zum 31.03.,<br />
die Verpflichtung zur Führung eines jederzeit von der<br />
zuständigen Behörde einsehbaren Betriebstagebuches<br />
sowie das erforderliche Mess- und Überwachungsprogramm<br />
werden in der Praxis des Deponiebetreibers<br />
in der Regel zu einem Mehraufwand führen. Da Deponien<br />
Sonderbetriebsflächen bereithalten müssen<br />
(z.B. <strong>für</strong> asbesthaltige Materialien) und gleichzeitig<br />
der Deponiebewirtschaftungsplan langfristig nur noch<br />
12 Siedlungsabfalldeponien in Baden-Württemberg<br />
vorsieht, regte Herr Nagel an, dass einzelne Deponien<br />
Schwerpunkte hinsichtlich Sonderbetriebsflächen<br />
bilden sollten.<br />
Einzelne Deponieabschnitte können bereits unter<br />
neues Recht fallen, während <strong>für</strong> andere Abschnitte<br />
weiterhin das alte Recht gilt, erklärte Dr. A. Willand<br />
(Rechtsanwaltskanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll.,<br />
Berlin). Als Altdeponien gelten künftig Deponien bzw.<br />
Abschnitte, die sich bei Inkrafttreten der neuen DepV in<br />
der Ablagerungs-, Stilllegungs- oder Nachsorgephase<br />
befinden. Diese dürfen zu bisher geltenden Bedin-<br />
Wissenschaftliche Leitung:<br />
Prof. Dr.-Ing. Martin Kranert<br />
Lehrstuhl <strong>für</strong> Abfallwirtschaft und Abluft<br />
Vortrag im Rahmen der Zeitgemäßen Deponietechnik<br />
<strong>2009</strong><br />
gungen betrieben oder stillgelegt werden, falls diese<br />
rechtskräftig niedergelegt sind (Planfeststellung, Plangenehmigung,<br />
Anordnungen). Bei Nachrüstungen auf<br />
den Stand der Technik bietet die neue DepV größere<br />
Flexibilität, jedoch sind keine Ausnahmeregelungen<br />
mehr möglich. Deponiebetreiber müssen abwägen, ob<br />
eine behördliche Entscheidung noch vor Inkrafttreten<br />
der neuen DepV herbeigeführt werden soll. Auch die<br />
Flexibilisierung der Anforderungen an die Deponiestilllegung<br />
kann relevant sein. Im Gegensatz zur bisherigen<br />
Forderung nach Kapselung der Deponie, lässt die<br />
neue DepV eine Stabilisierung des Deponiekörpers zu<br />
(Wasserinfiltration, Belüftung). Auch bei Oberflächenabdichtungen<br />
soll es mehr Flexibilität geben. Jedoch<br />
sind auch hier Ausnahmen wie der Verzicht auf Abdichtungssysteme<br />
nur auf Grundlage des alten Rechts<br />
möglich. Laufende Verwaltungs-, Widerspruchs- und<br />
Klageverfahren, die nach bisherigem Recht eingeleitet<br />
wurden und bis zum Inkrafttreten der neuen DepV<br />
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