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Institutsbericht 2008-2009 - Institut für Siedlungswasserbau ...

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als 100 Jahren beständig sein. Bei der Anlieferung von<br />

Abfällen wird der Abfallerzeuger stärker in die Verantwortung<br />

genommen; er ist zu einer umfassenden Deklaration<br />

der Abfälle verpflichtet, während der Deponiebetreiber<br />

im Wesentlichen die korrekte Deklaration<br />

zu kontrollieren hat. Die Abfallannahme ist zunächst<br />

im Rahmen einer grundlegenden Charakterisierung<br />

zu prüfen, anschließend müssen Schlüsselparameter<br />

regelmäßig überwacht werden. Um reproduzierbare<br />

Ergebnisse zu erhalten, legt die Verordnung auch die<br />

anzuwendenden Analysevorschriften fest. Insgesamt<br />

reduzieren die Regelungen der neuen Verordnung das<br />

Risiko einer Ablagerung von Abfällen an geltendem<br />

Recht vorbei, stellte Herr Wagner fest. Im Weiteren<br />

erläuterte er den Anwendungsbereich der neuen Regelungen<br />

in Verbindung mit Bestandsregelungen und<br />

führte aus, dass bestehende Deponien prüfen müssen,<br />

welche neue Regelungen greifen. Falls Planfeststellungsbescheid<br />

und DepV unterschiedliche Regelungen<br />

vorsehen, gelten die strengeren Kriterien.<br />

Die Auswirkungen der neuen DepV in technischer und<br />

organisatorischer Hinsicht stellte OAR Dipl.-Ing (FH)<br />

K. Nagel vom Umweltministerium Baden-Württemberg<br />

in den Mittelpunkt seines Vortrages. Nach geltendem<br />

Recht sind alle Deponien bis spätestens 16.07.<strong>2009</strong><br />

entweder auf den Stand der Technik zu bringen oder<br />

bis dahin zu schließen. Trotz der enthaltenen Vereinfachungen<br />

könnten die neuen Regelungen zur Annahme<br />

von Abfällen zu einem erhöhten Beratungsaufwand<br />

führen, insbesondere da keine Ausnahmemöglichkeiten<br />

bei Überschreitung von Zuordnungskriterien<br />

(z.B. hoher Brennwert bei thermisch schlecht behandelbaren<br />

Abfällen) möglich sind. Die Forderung der<br />

Vorlage eines Jahresberichtes bis jeweils zum 31.03.,<br />

die Verpflichtung zur Führung eines jederzeit von der<br />

zuständigen Behörde einsehbaren Betriebstagebuches<br />

sowie das erforderliche Mess- und Überwachungsprogramm<br />

werden in der Praxis des Deponiebetreibers<br />

in der Regel zu einem Mehraufwand führen. Da Deponien<br />

Sonderbetriebsflächen bereithalten müssen<br />

(z.B. <strong>für</strong> asbesthaltige Materialien) und gleichzeitig<br />

der Deponiebewirtschaftungsplan langfristig nur noch<br />

12 Siedlungsabfalldeponien in Baden-Württemberg<br />

vorsieht, regte Herr Nagel an, dass einzelne Deponien<br />

Schwerpunkte hinsichtlich Sonderbetriebsflächen<br />

bilden sollten.<br />

Einzelne Deponieabschnitte können bereits unter<br />

neues Recht fallen, während <strong>für</strong> andere Abschnitte<br />

weiterhin das alte Recht gilt, erklärte Dr. A. Willand<br />

(Rechtsanwaltskanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll.,<br />

Berlin). Als Altdeponien gelten künftig Deponien bzw.<br />

Abschnitte, die sich bei Inkrafttreten der neuen DepV in<br />

der Ablagerungs-, Stilllegungs- oder Nachsorgephase<br />

befinden. Diese dürfen zu bisher geltenden Bedin-<br />

Wissenschaftliche Leitung:<br />

Prof. Dr.-Ing. Martin Kranert<br />

Lehrstuhl <strong>für</strong> Abfallwirtschaft und Abluft<br />

Vortrag im Rahmen der Zeitgemäßen Deponietechnik<br />

<strong>2009</strong><br />

gungen betrieben oder stillgelegt werden, falls diese<br />

rechtskräftig niedergelegt sind (Planfeststellung, Plangenehmigung,<br />

Anordnungen). Bei Nachrüstungen auf<br />

den Stand der Technik bietet die neue DepV größere<br />

Flexibilität, jedoch sind keine Ausnahmeregelungen<br />

mehr möglich. Deponiebetreiber müssen abwägen, ob<br />

eine behördliche Entscheidung noch vor Inkrafttreten<br />

der neuen DepV herbeigeführt werden soll. Auch die<br />

Flexibilisierung der Anforderungen an die Deponiestilllegung<br />

kann relevant sein. Im Gegensatz zur bisherigen<br />

Forderung nach Kapselung der Deponie, lässt die<br />

neue DepV eine Stabilisierung des Deponiekörpers zu<br />

(Wasserinfiltration, Belüftung). Auch bei Oberflächenabdichtungen<br />

soll es mehr Flexibilität geben. Jedoch<br />

sind auch hier Ausnahmen wie der Verzicht auf Abdichtungssysteme<br />

nur auf Grundlage des alten Rechts<br />

möglich. Laufende Verwaltungs-, Widerspruchs- und<br />

Klageverfahren, die nach bisherigem Recht eingeleitet<br />

wurden und bis zum Inkrafttreten der neuen DepV<br />

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