Meisterbrief 07_16
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Recht & Steuern<br />
Voraussichtlich ab Februar 2017<br />
Neue Informationspflicht gegenüber Verbrauchern<br />
Die Europäische Kommission hat die europäische<br />
ADR-Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten<br />
auf den Weg gebracht. In der Bundesrepublik<br />
Deutschland ist das Verbraucher-Streikbeilegungsgesetz<br />
(VSBG) die nationale Umsetzung hierzu.<br />
Das Gesetz soll dazu dienen, das Verbraucher und Unternehmen<br />
ihre Streitigkeiten nicht erst mit dem Gang zu den<br />
Gerichten, sondern bereits in außergerichtlichen Verfahren<br />
wie Mediation, Schlichtung oder Schiedsverfahren beilegen<br />
können. Nach der ADR-Richtlinie müssen die Mitgliedsstaaten<br />
Verbrauchern bei Streitigkeiten mit Unternehmen aus Kaufoder<br />
Dienstleistungsverträgen neben dem Gerichtsweg auch<br />
außergerichtliche Streitbeilegungsstellen zur Verfügung stellen.<br />
Private Stellen können einen Teil der bisher rein in staatlicher<br />
Hand liegenden Gerichtsbarkeit übernehmen.<br />
Die Erwartung hierzu ist, dass Verbraucher auch in finanziell gering<br />
dimensionierten Streitfällen sich so direkt an Schlichtungsstellen<br />
wenden, auch wenn sie in der Vergangenheit wegen des<br />
formalisierten Gerichtsweges hiervon absahen. Es soll also der<br />
Verbraucherschutz gestärkt und eine einvernehmliche Streitbeilegung<br />
erreicht werden.<br />
informieren. Dies muss zudem besonders leicht verständlich<br />
und zugänglich für den Verbraucher geschehen. Sollte sich<br />
der Unternehmen verpflichtet haben oder verpflichtet sein, an<br />
einem solchen Verfahren teilzunehmen, müssen Angaben zur<br />
Anschrift und Webseite der Verbraucherstreitbeilegungsstelle<br />
sowie eine Teilnahmeerklärung des Unternehmens vorgehalten<br />
werden.<br />
Gem. §36 Abs. 3 VSBG sollen Unternehmen, die am 31. Dezember<br />
des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen<br />
beschäftigt hatten, von der Informationspflicht ausgenommen<br />
sein. Zu unterscheiden ist diese Informationspflicht von der,<br />
die nach Entstehen einer Streitigkeit zu erfolgen hat. Diese ist<br />
nämlich unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten und<br />
tritt dann ein, wenn eine Streitigkeit aus einem Verbrauchervertrag<br />
nicht endgültig durch Verhandlungen mit dem Kunden<br />
gelöst werden konnte. Diese Informationspflicht für ungelöste<br />
Streitfälle besteht auch dann, wenn der Betrieb keine Webseite<br />
unterhält oder keine AGB verwendet.<br />
Zur Einhaltung der Informationspflicht muss der Betrieb gegenüber<br />
dem Verbraucher die geforderten Hinweise in Textform geben<br />
(z.B. E-Mail, Brief). Ein mündlicher Hinweis reicht nicht aus.<br />
Für den Unternehmer folgen hieraus Informationspflichten<br />
(§36 Abs. 1 VSGB), sofern er eine Webseite unterhält oder Allgemeine<br />
Geschäftsbedingungen verwendet. Den Verbraucher<br />
muss er auf seiner Webseite oder innerhalb der AGB über die<br />
Teilnahmebereitschaft an einem Streitbeilegungsverfahren<br />
Der Hinweis könnte lauten:<br />
Für Streitigkeiten mit dem Unternehmen XYZ ist die Verbraucher-Schlichtungsstelle<br />
XYZ, Musterstraße 10 in Musterstadt, www.<br />
webseite.de zuständig. Das Unternehmen XYZ nimmt an solch<br />
einem Streitbeilegungsverfahren jedoch nicht teil.<br />
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