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Meisterbrief 07_16

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Recht & Steuern<br />

Voraussichtlich ab Februar 2017<br />

Neue Informationspflicht gegenüber Verbrauchern<br />

Die Europäische Kommission hat die europäische<br />

ADR-Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten<br />

auf den Weg gebracht. In der Bundesrepublik<br />

Deutschland ist das Verbraucher-Streikbeilegungsgesetz<br />

(VSBG) die nationale Umsetzung hierzu.<br />

Das Gesetz soll dazu dienen, das Verbraucher und Unternehmen<br />

ihre Streitigkeiten nicht erst mit dem Gang zu den<br />

Gerichten, sondern bereits in außergerichtlichen Verfahren<br />

wie Mediation, Schlichtung oder Schiedsverfahren beilegen<br />

können. Nach der ADR-Richtlinie müssen die Mitgliedsstaaten<br />

Verbrauchern bei Streitigkeiten mit Unternehmen aus Kaufoder<br />

Dienstleistungsverträgen neben dem Gerichtsweg auch<br />

außergerichtliche Streitbeilegungsstellen zur Verfügung stellen.<br />

Private Stellen können einen Teil der bisher rein in staatlicher<br />

Hand liegenden Gerichtsbarkeit übernehmen.<br />

Die Erwartung hierzu ist, dass Verbraucher auch in finanziell gering<br />

dimensionierten Streitfällen sich so direkt an Schlichtungsstellen<br />

wenden, auch wenn sie in der Vergangenheit wegen des<br />

formalisierten Gerichtsweges hiervon absahen. Es soll also der<br />

Verbraucherschutz gestärkt und eine einvernehmliche Streitbeilegung<br />

erreicht werden.<br />

informieren. Dies muss zudem besonders leicht verständlich<br />

und zugänglich für den Verbraucher geschehen. Sollte sich<br />

der Unternehmen verpflichtet haben oder verpflichtet sein, an<br />

einem solchen Verfahren teilzunehmen, müssen Angaben zur<br />

Anschrift und Webseite der Verbraucherstreitbeilegungsstelle<br />

sowie eine Teilnahmeerklärung des Unternehmens vorgehalten<br />

werden.<br />

Gem. §36 Abs. 3 VSBG sollen Unternehmen, die am 31. Dezember<br />

des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen<br />

beschäftigt hatten, von der Informationspflicht ausgenommen<br />

sein. Zu unterscheiden ist diese Informationspflicht von der,<br />

die nach Entstehen einer Streitigkeit zu erfolgen hat. Diese ist<br />

nämlich unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten und<br />

tritt dann ein, wenn eine Streitigkeit aus einem Verbrauchervertrag<br />

nicht endgültig durch Verhandlungen mit dem Kunden<br />

gelöst werden konnte. Diese Informationspflicht für ungelöste<br />

Streitfälle besteht auch dann, wenn der Betrieb keine Webseite<br />

unterhält oder keine AGB verwendet.<br />

Zur Einhaltung der Informationspflicht muss der Betrieb gegenüber<br />

dem Verbraucher die geforderten Hinweise in Textform geben<br />

(z.B. E-Mail, Brief). Ein mündlicher Hinweis reicht nicht aus.<br />

Für den Unternehmer folgen hieraus Informationspflichten<br />

(§36 Abs. 1 VSGB), sofern er eine Webseite unterhält oder Allgemeine<br />

Geschäftsbedingungen verwendet. Den Verbraucher<br />

muss er auf seiner Webseite oder innerhalb der AGB über die<br />

Teilnahmebereitschaft an einem Streitbeilegungsverfahren<br />

Der Hinweis könnte lauten:<br />

Für Streitigkeiten mit dem Unternehmen XYZ ist die Verbraucher-Schlichtungsstelle<br />

XYZ, Musterstraße 10 in Musterstadt, www.<br />

webseite.de zuständig. Das Unternehmen XYZ nimmt an solch<br />

einem Streitbeilegungsverfahren jedoch nicht teil.<br />

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