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Meisterbrief 07_16

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Recht & Steuern<br />

Kinderbetreuung: Diese Kosten sind als Sonderausgaben abzugsfähig<br />

Eltern können die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder in ihrer<br />

Einkommenssteuererklärung absetzen. Das Finanzamt erkennt zwei<br />

Drittel, maximal 4.000,- Euro pro Kind, als Sonderausgaben an. Voraussetzung<br />

hierfür ist, dass das betreute Kind nicht älter als 13 Jahre<br />

alt ist, zum eigenen Haushalt gehört und ein eigenes Kind oder ein<br />

Pflegekind ist.<br />

Eltern müssen allerdings eine Rechnung für die Leistung erhalten<br />

und die Zahlung unbar auf das Konto des Leistungserbringers veranlasst<br />

haben. Barzahlungen werden vom Fiskus nicht akzeptiert.<br />

Zu den absetzbaren Betreuungskosten gehören unter anderem<br />

Aufwendungen für<br />

• die Unterbringung in Kindergärten, Kindertagesstätten oder bei<br />

Tagesmüttern,<br />

• die Beschäftigung von Kinderpflegern und Erziehern,<br />

40 Euro für verspäteten Lohn<br />

Zahlt ein Arbeitgeber den Lohn zu spät aus, muss er eine<br />

Pauschale von 40 Euro drauflegen. Das Landesarbeitsgericht<br />

(LAG) Köln hat entschieden, dass ein Chef, der Arbeitslohn<br />

verspätet oder unvollständig auszahlt, einen pauschalen<br />

Schadensersatz in Höhe von 40 Euro leisten muss. Seit 2014<br />

steht einem Gläubiger bei Verzug des Schuldners neben dem<br />

Ersatz des Verzugsschadens auch eine Pauschale in Höhe von<br />

40 Euro zu. Im Arbeitsrecht ist umstritten, ob die gesetzliche<br />

Neuregelung hier auch gilt. Das LAG Köln hat diese Rechtsfrage<br />

erstmals obergerichtlich entschieden – zugunsten der Arbeitnehmer.<br />

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der<br />

40-Euro-Pauschale um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen<br />

zum Verzugszins, der auch auf Arbeitsentgeltansprüche<br />

zu zahlen sei. Auch der Zweck der gesetzlichen Neuregelung,<br />

die Erhöhung des Drucks auf den Schuldner, Zahlungen pünktlich<br />

und vollständig zu erbringen, spreche für eine Anwendbarkeit<br />

zugunsten von Arbeitnehmern, die ihren Lohn unpünktlich<br />

oder unvollständig erhalten.<br />

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• die Beschäftigung von Haushaltshilfen zur Kinderbetreuung,<br />

• die Beaufsichtigung des Kindes bei den Hausaufgaben.<br />

Nicht abziehbar sind die Kosten für Unterrichtsleistungen (z.B.<br />

Nachhilfe, Musikunterricht, Computerkurse), Freizeitaktivitäten (z.B.<br />

Reitunterricht) und die Verpflegung des Kindes.<br />

Erfolgt die Kinderbetreuung durch nahe Angehörige, ist ein steuerlicher<br />

Abzug der Kosten nur möglich, wenn eindeutige und nachvollziehbare<br />

Vereinbarungen für die Betreuung getroffen wurden, die<br />

fremdüblich sind. Nimmt die Familie ein Au-pair auf, fallen hierfür in<br />

der Regel sowohl abziehbare Aufwendungen für die Kinderbetreuung<br />

als auch nicht abziehbare Aufwendungen für Hausarbeiten an.<br />

Sofern Eltern dem Finanzamt in einem solchen Fall nicht den Umfang<br />

der Kinderbetreuungskosten nachweisen, können sie pauschal<br />

einen Anteil von 50% als Kinderbetreuungskosten absetzen.<br />

Neuer Mindestlohn<br />

Seit dem 1. Januar 2017 gilt ein neuer Mindestlohn, dieser beträgt<br />

nun 8,84 Euro. Dies hat vor allem für Minijobs einige Neuerungen<br />

zur Folge. Dabei darf der monatliche Arbeitslohn die Grenze<br />

von 450 Euro nicht übersteigen. Somit muss die Arbeitszeit so<br />

festgelegt werden, dass sie multipliziert mit dem Mindestlohn diese<br />

Grenze einhält. Nach dem Mindestlohnrechner des Bundesministerium<br />

für Arbeit und Soziales ergibt sich derzeit (Mindestlohn 8,50<br />

Euro bis 31. Dezember 20<strong>16</strong>) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit<br />

von zwölf Stunden ein verstetigtes Monatsgehalt von 442 Euro.<br />

Seit dem 1. Januar 2017 beträgt der Mindestlohn 8,84 Euro, somit<br />

muss die Arbeitszeit für Minijobber verringert werden. Würde man<br />

die wöchentliche Arbeitszeit von zwölf Stunden beibehalten, würde<br />

sich ein verstetigtes Monatsgehalt von 460 Euro ergeben und<br />

somit die 450-Euro-Grenze überschritten werden. Somit bleibt ab<br />

dem neuen Jahr nur eine Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit<br />

auf 11,50 Stunden, da sich dann ein verstetigtes Monatsgehalt<br />

von 441 Euro ergibt.<br />

Zudem soll nochmals darauf hingewiesen werden, dass es für<br />

Minijobber Aufzeichnungspflichten gibt. So<br />

muss unbedingt innerhalb von sieben Tagen<br />

nach der Arbeitsleistung, Beginn, Dauer<br />

und Ende der Arbeitszeit dokumentiert und<br />

diese Dokumentation zwei Jahre aufbewahrt<br />

werden.<br />

vrgenobank-fulda.de<br />

VR Genossenschaftsbank<br />

Fulda eG<br />

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