Meisterbrief 07_16
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Recht & Steuern<br />
Kinderbetreuung: Diese Kosten sind als Sonderausgaben abzugsfähig<br />
Eltern können die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder in ihrer<br />
Einkommenssteuererklärung absetzen. Das Finanzamt erkennt zwei<br />
Drittel, maximal 4.000,- Euro pro Kind, als Sonderausgaben an. Voraussetzung<br />
hierfür ist, dass das betreute Kind nicht älter als 13 Jahre<br />
alt ist, zum eigenen Haushalt gehört und ein eigenes Kind oder ein<br />
Pflegekind ist.<br />
Eltern müssen allerdings eine Rechnung für die Leistung erhalten<br />
und die Zahlung unbar auf das Konto des Leistungserbringers veranlasst<br />
haben. Barzahlungen werden vom Fiskus nicht akzeptiert.<br />
Zu den absetzbaren Betreuungskosten gehören unter anderem<br />
Aufwendungen für<br />
• die Unterbringung in Kindergärten, Kindertagesstätten oder bei<br />
Tagesmüttern,<br />
• die Beschäftigung von Kinderpflegern und Erziehern,<br />
40 Euro für verspäteten Lohn<br />
Zahlt ein Arbeitgeber den Lohn zu spät aus, muss er eine<br />
Pauschale von 40 Euro drauflegen. Das Landesarbeitsgericht<br />
(LAG) Köln hat entschieden, dass ein Chef, der Arbeitslohn<br />
verspätet oder unvollständig auszahlt, einen pauschalen<br />
Schadensersatz in Höhe von 40 Euro leisten muss. Seit 2014<br />
steht einem Gläubiger bei Verzug des Schuldners neben dem<br />
Ersatz des Verzugsschadens auch eine Pauschale in Höhe von<br />
40 Euro zu. Im Arbeitsrecht ist umstritten, ob die gesetzliche<br />
Neuregelung hier auch gilt. Das LAG Köln hat diese Rechtsfrage<br />
erstmals obergerichtlich entschieden – zugunsten der Arbeitnehmer.<br />
Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der<br />
40-Euro-Pauschale um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen<br />
zum Verzugszins, der auch auf Arbeitsentgeltansprüche<br />
zu zahlen sei. Auch der Zweck der gesetzlichen Neuregelung,<br />
die Erhöhung des Drucks auf den Schuldner, Zahlungen pünktlich<br />
und vollständig zu erbringen, spreche für eine Anwendbarkeit<br />
zugunsten von Arbeitnehmern, die ihren Lohn unpünktlich<br />
oder unvollständig erhalten.<br />
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• die Beschäftigung von Haushaltshilfen zur Kinderbetreuung,<br />
• die Beaufsichtigung des Kindes bei den Hausaufgaben.<br />
Nicht abziehbar sind die Kosten für Unterrichtsleistungen (z.B.<br />
Nachhilfe, Musikunterricht, Computerkurse), Freizeitaktivitäten (z.B.<br />
Reitunterricht) und die Verpflegung des Kindes.<br />
Erfolgt die Kinderbetreuung durch nahe Angehörige, ist ein steuerlicher<br />
Abzug der Kosten nur möglich, wenn eindeutige und nachvollziehbare<br />
Vereinbarungen für die Betreuung getroffen wurden, die<br />
fremdüblich sind. Nimmt die Familie ein Au-pair auf, fallen hierfür in<br />
der Regel sowohl abziehbare Aufwendungen für die Kinderbetreuung<br />
als auch nicht abziehbare Aufwendungen für Hausarbeiten an.<br />
Sofern Eltern dem Finanzamt in einem solchen Fall nicht den Umfang<br />
der Kinderbetreuungskosten nachweisen, können sie pauschal<br />
einen Anteil von 50% als Kinderbetreuungskosten absetzen.<br />
Neuer Mindestlohn<br />
Seit dem 1. Januar 2017 gilt ein neuer Mindestlohn, dieser beträgt<br />
nun 8,84 Euro. Dies hat vor allem für Minijobs einige Neuerungen<br />
zur Folge. Dabei darf der monatliche Arbeitslohn die Grenze<br />
von 450 Euro nicht übersteigen. Somit muss die Arbeitszeit so<br />
festgelegt werden, dass sie multipliziert mit dem Mindestlohn diese<br />
Grenze einhält. Nach dem Mindestlohnrechner des Bundesministerium<br />
für Arbeit und Soziales ergibt sich derzeit (Mindestlohn 8,50<br />
Euro bis 31. Dezember 20<strong>16</strong>) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit<br />
von zwölf Stunden ein verstetigtes Monatsgehalt von 442 Euro.<br />
Seit dem 1. Januar 2017 beträgt der Mindestlohn 8,84 Euro, somit<br />
muss die Arbeitszeit für Minijobber verringert werden. Würde man<br />
die wöchentliche Arbeitszeit von zwölf Stunden beibehalten, würde<br />
sich ein verstetigtes Monatsgehalt von 460 Euro ergeben und<br />
somit die 450-Euro-Grenze überschritten werden. Somit bleibt ab<br />
dem neuen Jahr nur eine Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit<br />
auf 11,50 Stunden, da sich dann ein verstetigtes Monatsgehalt<br />
von 441 Euro ergibt.<br />
Zudem soll nochmals darauf hingewiesen werden, dass es für<br />
Minijobber Aufzeichnungspflichten gibt. So<br />
muss unbedingt innerhalb von sieben Tagen<br />
nach der Arbeitsleistung, Beginn, Dauer<br />
und Ende der Arbeitszeit dokumentiert und<br />
diese Dokumentation zwei Jahre aufbewahrt<br />
werden.<br />
vrgenobank-fulda.de<br />
VR Genossenschaftsbank<br />
Fulda eG<br />
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