Meisterbrief 3_17
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Recht & Steuern<br />
Wenn Kunden nicht zahlen – Korrektes Forderungsmanagement<br />
Häufig wird in Rechnungen<br />
eine Frist gesetzt („binnen zwei<br />
Wochen“), in der der Kunde<br />
zahlen soll. In der Praxis hat<br />
sich gezeigt, dass die Fristsetzung<br />
bei vielen Kunden nicht<br />
so ernst genommen wird wie<br />
ein konkretes Datum. Besser<br />
ist deshalb folgende Formulierung:<br />
„Der Rechnungsbetrag ist<br />
bis zum [Datum] ohne Abzug<br />
fällig“ oder „Der Rechnungsbetrag<br />
ist bis zum [Datum] mit<br />
zwei Prozent Skonto fällig oder<br />
bis zum [Datum] ohne Abzug.“<br />
Nach§ 296 Abs. 3 BGB kommt<br />
ein Kunde automatisch in<br />
Verzug, wenn er nicht innerhalb<br />
von 30 Tagen nach Fälligkeit<br />
und Zugang einer Rechnung<br />
Zahlung leistet. Eine Mahnung<br />
ist hierfür nicht erforderlich.<br />
Sobald der Kunde im Verzug ist,<br />
können Sie als Betrieb Verzugszinsen<br />
berechnen. Die belaufen<br />
sich bei privaten Rechnungsempfängern<br />
auf fünf Prozent,<br />
bei Unternehmern als Rechnungsempfänger<br />
neun Prozent<br />
über dem Basiszinssatz.<br />
Außerdem gerät der Kunde in<br />
Verzug, wenn der Zahlungstermin<br />
verstrichen ist, Sie ihm<br />
eine Mahnung schicken und<br />
der darin genannte Zahlungstermin<br />
nicht eingehalten wird.<br />
Haben Sie beispielsweise ein<br />
Zahlungsziel von sieben Tagen<br />
eingeräumt, können Sie bereits<br />
am achten Tag eine Mahnung<br />
herausschicken und einen<br />
erneuten Zahlungstermin<br />
angeben. So kann der Kunde<br />
bereits vor Ablauf der 30 Tage<br />
in Verzug kommen.<br />
Bei guten Kunden, an deren<br />
Geschäftsbeziehung Sie weiter<br />
interessiert sind, sollten Sie<br />
aber eventuell eine etwas<br />
gemäßigtere Vorgehensweise<br />
wählen. So sollten Sie zunächst<br />
eine „Zahlungserinnerung“<br />
versenden. Erst wenn der<br />
Kunde dann nicht reagiert,<br />
sollten Sie eine deutliche<br />
Mahnung formulieren. Wird<br />
nach Zahlungserinnerung<br />
und Mahnung nicht reagiert,<br />
können Sie auf weitere Mahnungen<br />
verzichten. Allerdings<br />
hängt dies wiederum von der<br />
Wichtigkeit der Kundenbeziehung<br />
ab. Eine Vorgehensweise<br />
ist z.B. folgende: Sie füllen einen<br />
Mahnbescheid-Vordruck aus<br />
(oder lassen sich diesen durch<br />
die Kreishandwerkerschaft<br />
ausfüllen). Eine Kopie versenden<br />
Sie mit dem höflichen, aber<br />
bestimmten handschriftlichen<br />
Hinweis, dass Sie den Bescheid<br />
einreichen, wenn nicht bis zum<br />
[Datum] gezahlt wird.<br />
Hilfreich ist auch das persönliche<br />
Gespräch mit dem Schuldner,<br />
bevor die Sache zu Gericht<br />
geht. Hier sollten Sie auf jeden<br />
Fall auf ein konkretes Zahlungsdatum<br />
drängen. Eröffnet der<br />
Schuldner, dass er die komplette<br />
Summe nicht zahlen kann,<br />
vereinbaren Sie Ratenzahlung.<br />
Machen Sie deutlich, dass Sie<br />
bei der Ratenzahlung keinerlei<br />
Verzug akzeptieren werden. Am<br />
Ende des Gesprächs fertigen<br />
Sie ein Protokoll an, das Sie<br />
dem Kunden zusenden.<br />
Nutzen alle diese Schritte nicht,<br />
müssen Sie rechtliche Schritte<br />
einleiten. Sie können die<br />
Angelegenheit einem Anwalt<br />
übergeben, der die weiteren<br />
Maßnahmen für Sie durchführt,<br />
allerdings auch dann sein Honorar<br />
erhält, wenn die Forderung<br />
letztlich nur teilweise oder gar<br />
nicht eingetrieben werden kann.<br />
Sie haben auch die Möglichkeit,<br />
das gerichtliche Mahnverfahren<br />
selbst einzuleiten. Hierzu können<br />
Sie sich der Hilfe der Kreishandwerkerschaft<br />
bedienen.<br />
Wenn Sie den Mahnbescheid<br />
beim Gericht einreichen, wird<br />
dies allerdings erst dann aktiv,<br />
wenn die Gerichtsgebühren<br />
gezahlt werden. Nach Zahlung<br />
schickt das Gericht dem Schuldner<br />
den Mahnbescheid. Dieser<br />
kann dann binnen 14 Tagen Widerspruch<br />
einlegen. Dann müssen<br />
Sie den Kunden verklagen.<br />
Widerspricht er nicht, stellen<br />
Sie einen Antrag auf Zwangsvollstreckungsbescheid,<br />
für den<br />
erneut Gerichtsgebühren fällig<br />
werden. Der Schuldner hat die<br />
Möglichkeit, Einspruch gegen<br />
den Vollstreckungsbescheid<br />
einzulegen.<br />
Der Einspruch gegen den<br />
Vollstreckungsbescheid ist die<br />
einzige Möglichkeit des Schuldners,<br />
gegen den vom Gläubiger<br />
erwirkten Vollstreckungsbescheid<br />
vorzugehen. Der<br />
Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid<br />
kann in vollem<br />
Umfang oder auch nur in Teilen<br />
eingelegt werden. Durch das<br />
Einreichen eines Einspruchs<br />
erreicht der Schuldner, dass der<br />
zugrunde liegende Sachverhalt<br />
in ein streitiges Gerichtsverfahren<br />
übergeht. Die Einspruchsfrist<br />
beginnt mit der Zustellung<br />
des Vollstreckungsbescheids.<br />
Sie beträgt zwei Wochen und<br />
kann nicht verlängert werden.<br />
Sobald die Klageschrift mit<br />
der Anspruchsbegründung<br />
beim zuständigen Streitgericht<br />
eingegangen ist, wird das Gericht<br />
prüfen, ob die durch den<br />
Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid<br />
ausgelöste<br />
Klage des Schuldners schlüssig<br />
ist. Das ist sie dann, wenn der<br />
Inhalt der Anspruchsbegründung<br />
dazu geeignet ist, den<br />
Antrag auf Eröffnung des Klageverfahrens<br />
zu rechtfertigen.<br />
Ist der Vortrag des Klägers nicht<br />
schlüssig, wird das Gericht den<br />
Vollstreckungsbescheid durch<br />
Urteil aufheben. Sofern die<br />
Entscheidung des Gerichts mit<br />
dem im Vollstreckungsbescheid<br />
formulierten Inhalt übereinstimmt,<br />
wird das Streitgericht<br />
den Vollstreckungsbescheid<br />
aufrechterhalten.<br />
Mit Erlass eines Vollstreckungsbescheids<br />
hat der Gläubiger<br />
einen Vollstreckungstitel<br />
erwirkt, den er jetzt im Rahmen<br />
der Zwangsvollstreckung<br />
durchführen kann. Mit dem<br />
Bescheid können Sie nun die<br />
Zwangsvollstreckung betreiben.<br />
Hier sollten Sie aber – um<br />
Kosten zu sparen – zunächst<br />
noch einen Versuch unternehmen<br />
und dem Kunden eine<br />
Kopie des Bescheids zusenden<br />
(obwohl er diesen ja schon hat)<br />
und gleichzeitig die Vollstreckung<br />
androhen. Das wirkt oft<br />
auch in scheinbar hoffnungslosen<br />
Fällen Wunder. Außerdem<br />
können Sie damit drohen, dass<br />
Sie bei einer nicht erfolgreichen<br />
Zwangsvollstreckung<br />
den – privaten – Schuldner zur<br />
Abgabe einer „Eidesstattlichen<br />
Versicherung“ (früher „Offenbarungseid“)<br />
zwingen werden.<br />
Bei juristischen Personen (z.B.<br />
GmbH) drohen Sie mit der<br />
Beantragung eines Insolvenzverfahrens.<br />
Beides hat für die<br />
Betroffenen schwere – teilweise<br />
sogar strafrechtliche – Konsequenzen.<br />
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