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Meisterbrief 3_17

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Recht & Steuern<br />

Wenn Kunden nicht zahlen – Korrektes Forderungsmanagement<br />

Häufig wird in Rechnungen<br />

eine Frist gesetzt („binnen zwei<br />

Wochen“), in der der Kunde<br />

zahlen soll. In der Praxis hat<br />

sich gezeigt, dass die Fristsetzung<br />

bei vielen Kunden nicht<br />

so ernst genommen wird wie<br />

ein konkretes Datum. Besser<br />

ist deshalb folgende Formulierung:<br />

„Der Rechnungsbetrag ist<br />

bis zum [Datum] ohne Abzug<br />

fällig“ oder „Der Rechnungsbetrag<br />

ist bis zum [Datum] mit<br />

zwei Prozent Skonto fällig oder<br />

bis zum [Datum] ohne Abzug.“<br />

Nach§ 296 Abs. 3 BGB kommt<br />

ein Kunde automatisch in<br />

Verzug, wenn er nicht innerhalb<br />

von 30 Tagen nach Fälligkeit<br />

und Zugang einer Rechnung<br />

Zahlung leistet. Eine Mahnung<br />

ist hierfür nicht erforderlich.<br />

Sobald der Kunde im Verzug ist,<br />

können Sie als Betrieb Verzugszinsen<br />

berechnen. Die belaufen<br />

sich bei privaten Rechnungsempfängern<br />

auf fünf Prozent,<br />

bei Unternehmern als Rechnungsempfänger<br />

neun Prozent<br />

über dem Basiszinssatz.<br />

Außerdem gerät der Kunde in<br />

Verzug, wenn der Zahlungstermin<br />

verstrichen ist, Sie ihm<br />

eine Mahnung schicken und<br />

der darin genannte Zahlungstermin<br />

nicht eingehalten wird.<br />

Haben Sie beispielsweise ein<br />

Zahlungsziel von sieben Tagen<br />

eingeräumt, können Sie bereits<br />

am achten Tag eine Mahnung<br />

herausschicken und einen<br />

erneuten Zahlungstermin<br />

angeben. So kann der Kunde<br />

bereits vor Ablauf der 30 Tage<br />

in Verzug kommen.<br />

Bei guten Kunden, an deren<br />

Geschäftsbeziehung Sie weiter<br />

interessiert sind, sollten Sie<br />

aber eventuell eine etwas<br />

gemäßigtere Vorgehensweise<br />

wählen. So sollten Sie zunächst<br />

eine „Zahlungserinnerung“<br />

versenden. Erst wenn der<br />

Kunde dann nicht reagiert,<br />

sollten Sie eine deutliche<br />

Mahnung formulieren. Wird<br />

nach Zahlungserinnerung<br />

und Mahnung nicht reagiert,<br />

können Sie auf weitere Mahnungen<br />

verzichten. Allerdings<br />

hängt dies wiederum von der<br />

Wichtigkeit der Kundenbeziehung<br />

ab. Eine Vorgehensweise<br />

ist z.B. folgende: Sie füllen einen<br />

Mahnbescheid-Vordruck aus<br />

(oder lassen sich diesen durch<br />

die Kreishandwerkerschaft<br />

ausfüllen). Eine Kopie versenden<br />

Sie mit dem höflichen, aber<br />

bestimmten handschriftlichen<br />

Hinweis, dass Sie den Bescheid<br />

einreichen, wenn nicht bis zum<br />

[Datum] gezahlt wird.<br />

Hilfreich ist auch das persönliche<br />

Gespräch mit dem Schuldner,<br />

bevor die Sache zu Gericht<br />

geht. Hier sollten Sie auf jeden<br />

Fall auf ein konkretes Zahlungsdatum<br />

drängen. Eröffnet der<br />

Schuldner, dass er die komplette<br />

Summe nicht zahlen kann,<br />

vereinbaren Sie Ratenzahlung.<br />

Machen Sie deutlich, dass Sie<br />

bei der Ratenzahlung keinerlei<br />

Verzug akzeptieren werden. Am<br />

Ende des Gesprächs fertigen<br />

Sie ein Protokoll an, das Sie<br />

dem Kunden zusenden.<br />

Nutzen alle diese Schritte nicht,<br />

müssen Sie rechtliche Schritte<br />

einleiten. Sie können die<br />

Angelegenheit einem Anwalt<br />

übergeben, der die weiteren<br />

Maßnahmen für Sie durchführt,<br />

allerdings auch dann sein Honorar<br />

erhält, wenn die Forderung<br />

letztlich nur teilweise oder gar<br />

nicht eingetrieben werden kann.<br />

Sie haben auch die Möglichkeit,<br />

das gerichtliche Mahnverfahren<br />

selbst einzuleiten. Hierzu können<br />

Sie sich der Hilfe der Kreishandwerkerschaft<br />

bedienen.<br />

Wenn Sie den Mahnbescheid<br />

beim Gericht einreichen, wird<br />

dies allerdings erst dann aktiv,<br />

wenn die Gerichtsgebühren<br />

gezahlt werden. Nach Zahlung<br />

schickt das Gericht dem Schuldner<br />

den Mahnbescheid. Dieser<br />

kann dann binnen 14 Tagen Widerspruch<br />

einlegen. Dann müssen<br />

Sie den Kunden verklagen.<br />

Widerspricht er nicht, stellen<br />

Sie einen Antrag auf Zwangsvollstreckungsbescheid,<br />

für den<br />

erneut Gerichtsgebühren fällig<br />

werden. Der Schuldner hat die<br />

Möglichkeit, Einspruch gegen<br />

den Vollstreckungsbescheid<br />

einzulegen.<br />

Der Einspruch gegen den<br />

Vollstreckungsbescheid ist die<br />

einzige Möglichkeit des Schuldners,<br />

gegen den vom Gläubiger<br />

erwirkten Vollstreckungsbescheid<br />

vorzugehen. Der<br />

Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid<br />

kann in vollem<br />

Umfang oder auch nur in Teilen<br />

eingelegt werden. Durch das<br />

Einreichen eines Einspruchs<br />

erreicht der Schuldner, dass der<br />

zugrunde liegende Sachverhalt<br />

in ein streitiges Gerichtsverfahren<br />

übergeht. Die Einspruchsfrist<br />

beginnt mit der Zustellung<br />

des Vollstreckungsbescheids.<br />

Sie beträgt zwei Wochen und<br />

kann nicht verlängert werden.<br />

Sobald die Klageschrift mit<br />

der Anspruchsbegründung<br />

beim zuständigen Streitgericht<br />

eingegangen ist, wird das Gericht<br />

prüfen, ob die durch den<br />

Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid<br />

ausgelöste<br />

Klage des Schuldners schlüssig<br />

ist. Das ist sie dann, wenn der<br />

Inhalt der Anspruchsbegründung<br />

dazu geeignet ist, den<br />

Antrag auf Eröffnung des Klageverfahrens<br />

zu rechtfertigen.<br />

Ist der Vortrag des Klägers nicht<br />

schlüssig, wird das Gericht den<br />

Vollstreckungsbescheid durch<br />

Urteil aufheben. Sofern die<br />

Entscheidung des Gerichts mit<br />

dem im Vollstreckungsbescheid<br />

formulierten Inhalt übereinstimmt,<br />

wird das Streitgericht<br />

den Vollstreckungsbescheid<br />

aufrechterhalten.<br />

Mit Erlass eines Vollstreckungsbescheids<br />

hat der Gläubiger<br />

einen Vollstreckungstitel<br />

erwirkt, den er jetzt im Rahmen<br />

der Zwangsvollstreckung<br />

durchführen kann. Mit dem<br />

Bescheid können Sie nun die<br />

Zwangsvollstreckung betreiben.<br />

Hier sollten Sie aber – um<br />

Kosten zu sparen – zunächst<br />

noch einen Versuch unternehmen<br />

und dem Kunden eine<br />

Kopie des Bescheids zusenden<br />

(obwohl er diesen ja schon hat)<br />

und gleichzeitig die Vollstreckung<br />

androhen. Das wirkt oft<br />

auch in scheinbar hoffnungslosen<br />

Fällen Wunder. Außerdem<br />

können Sie damit drohen, dass<br />

Sie bei einer nicht erfolgreichen<br />

Zwangsvollstreckung<br />

den – privaten – Schuldner zur<br />

Abgabe einer „Eidesstattlichen<br />

Versicherung“ (früher „Offenbarungseid“)<br />

zwingen werden.<br />

Bei juristischen Personen (z.B.<br />

GmbH) drohen Sie mit der<br />

Beantragung eines Insolvenzverfahrens.<br />

Beides hat für die<br />

Betroffenen schwere – teilweise<br />

sogar strafrechtliche – Konsequenzen.<br />

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