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Meisterbrief 3_17

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Recht&Steuern<br />

Abnahme der Leistung – Für Handwerker ein Muss<br />

Ein Handwerker muss dafür sorgen, dass sein „Werk“ abgenommen<br />

wird. Erst dann hat er einen Anspruch auf Bezahlung<br />

seiner Rechnung. Wer es damit nicht so genau nimmt, geht<br />

schlimmsten Fall das Risiko ein, gar keinen Anspruch auf Bezahlung<br />

seiner Rechnung zu haben und auf seine Kosten sitzen zu<br />

bleiben.<br />

Hat der Kunde nie die Abnahme erklärt, ist die Rechnung noch<br />

gar nicht fällig. Damit gibt es dann auch keine Grundlage für<br />

eine Mahnung. Allerdings ist der Auftraggeber zur Abnahme<br />

verpflichtet. Dies ist im §640 BGB geregelt. Dort heißt es:<br />

Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk<br />

abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes<br />

die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel<br />

kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es<br />

gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom<br />

Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl<br />

er dazu verpflichtet ist.<br />

Diese Regelung soll beiden Seiten Sicherheit geben aber auch<br />

helfen, ein zuweilen mutwilliges Hinauszögern der Abnahme zu<br />

verhindern.<br />

Verzögert der Auftraggeber die Abnahme und ist diese nicht<br />

offensichtlich bereits stillschweigend etwa durch Inbetriebnahme<br />

erfolgt, sollte der Kunde mit einem klar definierten Termin<br />

und am besten unter Nennung von zwei Alternativterminen<br />

zur Abnahme aufgefordert werden (Am besten per Einwurfeinschreiben<br />

zusenden oder persönlich übergeben). Erscheint<br />

der Auftraggeber nicht zum festgelegten Abnahmetermin<br />

und rührt er sich auch sonst nicht, sollte der Handwerker ihm<br />

eine letzte Frist zur Abnahme setzen (Zustellung siehe oben).<br />

Reagiert der Kunde darauf immer noch nicht, so führt dies zur<br />

sogenannten Abnahmefiktion. Die Untätigkeit des Kunden wird<br />

mit einer Abnahme gleichgesetzt, das Werk gilt als abgenommen,<br />

vorausgesetzt das Werk weist keine wesentlichen Mängel<br />

auf.<br />

Macht der Kunde Mängel geltend, sollte der Handwerker eine<br />

Überprüfung vor Ort vorschlagen. Sind diese berechtigt, sollte<br />

er dem Kunden anbieten, diese unverzüglich zu beseitigen<br />

bzw. Nachbesserungsmaßnahmen zu veranlassen. Es hat sich<br />

bewährt, dem Kunden mitzuteilen, dass man die Kosten der<br />

Überprüfung sowie Auslagen wie z.B. Fahrtkosten in Rechnung<br />

stellen werde, wenn es sich herausstellt, dass kein Werkmangel<br />

vorliegt.<br />

Was darf der Kunde von der Rechnung einbehalten, wenn<br />

Mängel bestehen?<br />

Laut §641 Abs. 3 BGB kann der Kunde nach Fälligkeit der Rechnung<br />

bei unwesentlichen Mängeln die Zahlung eines angemessenen<br />

Teils der Vergütung (das Doppelte der für die Beseitigung<br />

des Mangels erforderlichen Kosten) verweigern, bis der Mangel<br />

behoben ist. Er darf jedoch nicht den gesamten Rechnungsbetrag<br />

zurückhalten. Bei groben Mängeln darf die Abnahme<br />

durch den Kunden verweigert werden. Und ohne Abnahme<br />

muss auch keine Rechnung bezahlt werden. Generell muss der<br />

Kunde dem Handwerker aber eine Chance zur Mängelbeseitigung<br />

geben. Hierfür ist eine realistische Frist anzusetzen. Dabei<br />

ist die Jahreszeit (Frost im Winter), der Umfang der vorzunehmenden<br />

Nachbesserungsarbeiten sowie eventuelle Lieferzeiten<br />

von Ersatzteilen mit zu berücksichtigen.<br />

Eine generelle Empfehlung, ob man besser VOB oder BGB mit<br />

dem Auftragnehmer vereinbart, gibt es nicht. Bei der Vereinbarung<br />

der „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung<br />

von Bauleistungen (VOB/B)“ gibt es Vor- und Nachteile.<br />

Die Anwendung der VOB/B ist einem Handwerker letztlich nur<br />

dann wirklich anzuraten, wenn er über entsprechende detaillierte<br />

Kenntnisse bezüglich der Regelungen der VOB/B verfügt.<br />

Das A und O bei allen geschäftlichen Schritten in einem Unternehmen<br />

ist die schriftliche Dokumentation, gut und individuell<br />

ausgearbeitete AGB als Grundlage aller Geschäfte, Kenntnisse<br />

über die eigenen Rechte und Pflichten und eine freundliche,<br />

aber bestimmte, korrekte und zügige Vorgehensweise bei allen<br />

Belangen.<br />

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