Meisterbrief 3_17
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Recht&Steuern<br />
Abnahme der Leistung – Für Handwerker ein Muss<br />
Ein Handwerker muss dafür sorgen, dass sein „Werk“ abgenommen<br />
wird. Erst dann hat er einen Anspruch auf Bezahlung<br />
seiner Rechnung. Wer es damit nicht so genau nimmt, geht<br />
schlimmsten Fall das Risiko ein, gar keinen Anspruch auf Bezahlung<br />
seiner Rechnung zu haben und auf seine Kosten sitzen zu<br />
bleiben.<br />
Hat der Kunde nie die Abnahme erklärt, ist die Rechnung noch<br />
gar nicht fällig. Damit gibt es dann auch keine Grundlage für<br />
eine Mahnung. Allerdings ist der Auftraggeber zur Abnahme<br />
verpflichtet. Dies ist im §640 BGB geregelt. Dort heißt es:<br />
Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk<br />
abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes<br />
die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel<br />
kann die Abnahme nicht verweigert werden. Der Abnahme steht es<br />
gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom<br />
Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl<br />
er dazu verpflichtet ist.<br />
Diese Regelung soll beiden Seiten Sicherheit geben aber auch<br />
helfen, ein zuweilen mutwilliges Hinauszögern der Abnahme zu<br />
verhindern.<br />
Verzögert der Auftraggeber die Abnahme und ist diese nicht<br />
offensichtlich bereits stillschweigend etwa durch Inbetriebnahme<br />
erfolgt, sollte der Kunde mit einem klar definierten Termin<br />
und am besten unter Nennung von zwei Alternativterminen<br />
zur Abnahme aufgefordert werden (Am besten per Einwurfeinschreiben<br />
zusenden oder persönlich übergeben). Erscheint<br />
der Auftraggeber nicht zum festgelegten Abnahmetermin<br />
und rührt er sich auch sonst nicht, sollte der Handwerker ihm<br />
eine letzte Frist zur Abnahme setzen (Zustellung siehe oben).<br />
Reagiert der Kunde darauf immer noch nicht, so führt dies zur<br />
sogenannten Abnahmefiktion. Die Untätigkeit des Kunden wird<br />
mit einer Abnahme gleichgesetzt, das Werk gilt als abgenommen,<br />
vorausgesetzt das Werk weist keine wesentlichen Mängel<br />
auf.<br />
Macht der Kunde Mängel geltend, sollte der Handwerker eine<br />
Überprüfung vor Ort vorschlagen. Sind diese berechtigt, sollte<br />
er dem Kunden anbieten, diese unverzüglich zu beseitigen<br />
bzw. Nachbesserungsmaßnahmen zu veranlassen. Es hat sich<br />
bewährt, dem Kunden mitzuteilen, dass man die Kosten der<br />
Überprüfung sowie Auslagen wie z.B. Fahrtkosten in Rechnung<br />
stellen werde, wenn es sich herausstellt, dass kein Werkmangel<br />
vorliegt.<br />
Was darf der Kunde von der Rechnung einbehalten, wenn<br />
Mängel bestehen?<br />
Laut §641 Abs. 3 BGB kann der Kunde nach Fälligkeit der Rechnung<br />
bei unwesentlichen Mängeln die Zahlung eines angemessenen<br />
Teils der Vergütung (das Doppelte der für die Beseitigung<br />
des Mangels erforderlichen Kosten) verweigern, bis der Mangel<br />
behoben ist. Er darf jedoch nicht den gesamten Rechnungsbetrag<br />
zurückhalten. Bei groben Mängeln darf die Abnahme<br />
durch den Kunden verweigert werden. Und ohne Abnahme<br />
muss auch keine Rechnung bezahlt werden. Generell muss der<br />
Kunde dem Handwerker aber eine Chance zur Mängelbeseitigung<br />
geben. Hierfür ist eine realistische Frist anzusetzen. Dabei<br />
ist die Jahreszeit (Frost im Winter), der Umfang der vorzunehmenden<br />
Nachbesserungsarbeiten sowie eventuelle Lieferzeiten<br />
von Ersatzteilen mit zu berücksichtigen.<br />
Eine generelle Empfehlung, ob man besser VOB oder BGB mit<br />
dem Auftragnehmer vereinbart, gibt es nicht. Bei der Vereinbarung<br />
der „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung<br />
von Bauleistungen (VOB/B)“ gibt es Vor- und Nachteile.<br />
Die Anwendung der VOB/B ist einem Handwerker letztlich nur<br />
dann wirklich anzuraten, wenn er über entsprechende detaillierte<br />
Kenntnisse bezüglich der Regelungen der VOB/B verfügt.<br />
Das A und O bei allen geschäftlichen Schritten in einem Unternehmen<br />
ist die schriftliche Dokumentation, gut und individuell<br />
ausgearbeitete AGB als Grundlage aller Geschäfte, Kenntnisse<br />
über die eigenen Rechte und Pflichten und eine freundliche,<br />
aber bestimmte, korrekte und zügige Vorgehensweise bei allen<br />
Belangen.<br />
Dr. Gebhardt + Moritz<br />
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(Aristoteles, 384–322 v. Chr.)<br />
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