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Meisterbrief 3_17

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Recht&Steuern<br />

Fragen rund um die Kasse<br />

Seit dem 1. Januar 20<strong>17</strong> gelten neue Pflichten für die Benutzung<br />

von Registrierkassen. Die Registrierkassen müssen den<br />

„Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung<br />

von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer<br />

Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ entsprechen. Sie<br />

müssen direkt digitale Unterlagen für die Buchhaltung veränderungssicher<br />

erzeugen können.<br />

Allerding besteht weiterhin keine Pflicht zur Anschaffung einer<br />

Registrierkasse. Der Unternehmer kann also frei entscheiden,<br />

ob er eine offene Ladenkasse oder eine Registrierkasse verwenden<br />

möchte. Kaufleute sind zur Buchführung verpflichtet.<br />

Sie müssen also unter anderem Aufzeichnungen führen, die<br />

auch die täglichen Aufzeichnungen der Kasseneinnahmen und<br />

–ausgaben umfassen. Die Kassenführung gilt dann nicht mehr<br />

als ordnungsgemäß, wenn steuerlich relevante Daten nur noch<br />

in Papierform aufbewahrt werden. Seit dem 1. Januar 20<strong>17</strong><br />

dürfen nur noch Kassensysteme zum Einsatz kommen, die den<br />

geforderten Anforderungen entsprechen.<br />

Journaldaten der Kasse dürfen nicht mehr wie bisher mit dem<br />

Tagesabschluss verdichtet und gelöscht werden. Sie müssen<br />

unveränderbar in einer elektronisch auswertbaren Form aufbewahrt<br />

werden. Vereinfacht ausgedrückt sind Journaldaten alle<br />

einzelnen, mit der Kasse gebongten Einnahmen einschließlich<br />

etwaiger mit dem Gerät elektronisch erzeugter Rechnungen<br />

(Einzelaufzeichnungspflicht). Der Inhalt des Journals ist gesetzlich<br />

nicht vorgeschrieben.<br />

Es besteht jedoch meist aus folgenden Angaben:<br />

• Datum<br />

• Zeit<br />

• Bediener<br />

• Artikelbezeichnung<br />

• Anzahl, Einzelpreis sowie Gesamtpreis<br />

Diese Daten müssen zehn Jahre in elektronischer Form aufbewahrt<br />

und dem Betriebsprüfer auf Verlangen in elektronisch<br />

auswertbarer Form zur Verfügung gestellt werden. Die Daten<br />

können auch außerhalb der Kassen in unveränderbarer<br />

Form aufbewahrt werden. Neben den Journaldaten sind auch<br />

Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungen<br />

aufzubewahren. Einsatzorte und -Zeiträume der Kassen sowie<br />

die unbaren Zahlungsarten (EC-Cash, ELV – Elektronisches Lastschriftverfahren<br />

oder Kreditkarte) sind ebenfalls zu dokumentieren.<br />

Alle Aufzeichnungen müssen für jedes einzelne Gerät<br />

getrennt geführt und aufbewahrt werden. Es sind alle Organisationsunterlagen<br />

aufzubewahren. Dazu gehören insbesondere<br />

die Bedienungs- sowie die Programmieranleitung.<br />

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