Meisterbrief 3_17
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Recht&Steuern<br />
Fragen rund um die Kasse<br />
Seit dem 1. Januar 20<strong>17</strong> gelten neue Pflichten für die Benutzung<br />
von Registrierkassen. Die Registrierkassen müssen den<br />
„Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung<br />
von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer<br />
Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ entsprechen. Sie<br />
müssen direkt digitale Unterlagen für die Buchhaltung veränderungssicher<br />
erzeugen können.<br />
Allerding besteht weiterhin keine Pflicht zur Anschaffung einer<br />
Registrierkasse. Der Unternehmer kann also frei entscheiden,<br />
ob er eine offene Ladenkasse oder eine Registrierkasse verwenden<br />
möchte. Kaufleute sind zur Buchführung verpflichtet.<br />
Sie müssen also unter anderem Aufzeichnungen führen, die<br />
auch die täglichen Aufzeichnungen der Kasseneinnahmen und<br />
–ausgaben umfassen. Die Kassenführung gilt dann nicht mehr<br />
als ordnungsgemäß, wenn steuerlich relevante Daten nur noch<br />
in Papierform aufbewahrt werden. Seit dem 1. Januar 20<strong>17</strong><br />
dürfen nur noch Kassensysteme zum Einsatz kommen, die den<br />
geforderten Anforderungen entsprechen.<br />
Journaldaten der Kasse dürfen nicht mehr wie bisher mit dem<br />
Tagesabschluss verdichtet und gelöscht werden. Sie müssen<br />
unveränderbar in einer elektronisch auswertbaren Form aufbewahrt<br />
werden. Vereinfacht ausgedrückt sind Journaldaten alle<br />
einzelnen, mit der Kasse gebongten Einnahmen einschließlich<br />
etwaiger mit dem Gerät elektronisch erzeugter Rechnungen<br />
(Einzelaufzeichnungspflicht). Der Inhalt des Journals ist gesetzlich<br />
nicht vorgeschrieben.<br />
Es besteht jedoch meist aus folgenden Angaben:<br />
• Datum<br />
• Zeit<br />
• Bediener<br />
• Artikelbezeichnung<br />
• Anzahl, Einzelpreis sowie Gesamtpreis<br />
Diese Daten müssen zehn Jahre in elektronischer Form aufbewahrt<br />
und dem Betriebsprüfer auf Verlangen in elektronisch<br />
auswertbarer Form zur Verfügung gestellt werden. Die Daten<br />
können auch außerhalb der Kassen in unveränderbarer<br />
Form aufbewahrt werden. Neben den Journaldaten sind auch<br />
Auswertungs-, Programmier- und Stammdatenänderungen<br />
aufzubewahren. Einsatzorte und -Zeiträume der Kassen sowie<br />
die unbaren Zahlungsarten (EC-Cash, ELV – Elektronisches Lastschriftverfahren<br />
oder Kreditkarte) sind ebenfalls zu dokumentieren.<br />
Alle Aufzeichnungen müssen für jedes einzelne Gerät<br />
getrennt geführt und aufbewahrt werden. Es sind alle Organisationsunterlagen<br />
aufzubewahren. Dazu gehören insbesondere<br />
die Bedienungs- sowie die Programmieranleitung.<br />
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