Newsletter Kredit und Einlagensicherung, 3-2020
NEWSLETTER - SPEZIALEINLAGENSICHERUNG & FINANZIERUNGKanzlei ImmoBankrechtFachkanzlei für Bank- und KapitalmarktrechtImmobilienrechtBundesallee 185, 10717 BerlinTel: 030/609 44 309 | E-Mail: info@immobankrecht.de | Web: www.immobankrecht.deKanzleiprofilBanken in Not: Sind Ihre Einlagen sicher?Bankkunde & KreditnehmerWir vertreten Bankkunden zu allenThemen des Kreditvertragsrechts, zuAnsprüchen aus Anlageberatung sowie zurVermögensverwaltung. Weiterhin beratenwir Sie zu Zinssicherungs-geschäften undanderen Themen sowohl beiProjektfinanzierungen, Krediten aber auchbei Verbraucherdarlehen.Beratung „rund um dieImmobilie“Sie sind Investor, Immobilieneigentümer,Bestandshalter von Immobilien, eineWEG- Gesellschaft, Projektentwickleroder Makler? Wir beraten Sie rund um dieThematik „Immobilie“ mit besonderemFokus auf Immobilienfinanzierung,Verkauf von Immobilien (mitMaklerrecht) sowie zum GewerblichesMietrecht und WEG- Recht.Planen & BauenArchitekten, Ingenieure, Investor,Immobilienprojektentwickler, Bauträgerberaten wir während der Planung undBauausführung sowie bei derDurchsetzung von Honoraransprüchen.Wir beraten kleine und mittlereHandwerksunternehmen bezugnehmendauf ihre individuelle Vertragsgestaltung.Das Sanierungs-, und Abwicklungsgesetz (SAG)wurde anlässlich der Finanzkrise des Jahres 2008beschlossen, dient der Finanzmarktstabilisierungund ist bzgl. der Risiken noch überwiegendunbekannt.Konkret sieht das Gesetz die Pflicht vonKreditinstituten vor, vorbeugend Sanierungsplänefür den Krisenfall zu erstellen. Diese Pläne werdenvon der Aufsichtsbehörde (BaFin) geprüft.Für Anleger beinhaltet das Gesetz ein erheblichesRisiko. So müssen in Schwierigkeiten gerateneInstitute und Finanzgruppen in einem geordnetenVerfahren saniert und auch abwickelt werden.Behörden können hierbei drastische Maßnahmenanordnen, die einem Insolvenzverfahren ähneln:A. Erlass einer „Abwicklungsanordnung“Stellt die Behörde fest, dass eine"Systemgefährdung" vorliegt, muss sie zum Schutzöffentlicher Mittel eine Abwicklungsanordnungerlassen, die zu einer „Sanierung“ desKreditinstituts dient. Die Behörden können dannFolgendes tun:B. Herabschreibung der AktienNach § 89 SAG kann die Behörde anordnen, dassder Nennwert von Aktien ganz oder teilweise„herabgeschrieben“ wird. In diesem Fall gelten alleAnsprüche des Aktionärs als „erfüllt“ und zwar fürimmer. Insbesondere ist keine Entschädigungvorgesehen, auch wenn sich die Bank wiedererholt.C. Behörden können Spar und Sichteinlagen inAkten umwandeln + herabschreibenDie Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierungkann zudem anordnen, dass Ihre Spar- undSichteinlagen in Aktien der betroffenen Bankumgewandelt werden. Sie kann dann zudem denNennwert der Einlagen ganz oder teilweiseherabschreiben. Auch das führt zu hartenEinschnitten bei Kunden.Entschädigung für betroffene Anleger?Gem. § 147 SAG wird zwar einEntschädigungsanspruch eingeräumt. Er liegtvor, wenn der Kunde „mehr verliert als dies imFalle einer Insolvenz geschehen wäre“. DieBeweisbarkeit der Voraussetzungen ist nahezuunerfüllbar, da sie eine Prognose desInsolvenzverfahrens voraussetzt.Der betroffene PersonenkreisAlle Aktionäre, Privatkunden und Firmenkunden,mit Einlagen ab 100.000€ bei einer"systemrelevanten" Bank führen, sind von dendurch das SAG geschaffenen Risiken betroffen.Die Einlagen können sich aus verschiedenenPositionen zusammensetzen. Die Summe allerPositionen ergeben die maßgebliche Einlage,welche, wenn sie 100.000€ überschreitet, unterdas SAG fallen. Dazu gehören also z.B.Sparbuch, Festgeld, Sichteinlagen, Sparverträge(auch VWL), Giroguthaben.
- Seite 2 und 3: Fortsetzung „Banken in Not“Was
- Seite 4: Kanzlei ImmoBankrechtFachkanzlei f
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Bundesallee 185, 10717 Berlin
Tel: 030/609 44 309 | E-Mail: info@immobankrecht.de | Web: www.immobankrecht.de
Kanzleiprofil
Banken in Not: Sind Ihre Einlagen sicher?
Bankkunde & Kreditnehmer
Wir vertreten Bankkunden zu allen
Themen des Kreditvertragsrechts, zu
Ansprüchen aus Anlageberatung sowie zur
Vermögensverwaltung. Weiterhin beraten
wir Sie zu Zinssicherungs-geschäften und
anderen Themen sowohl bei
Projektfinanzierungen, Krediten aber auch
bei Verbraucherdarlehen.
Beratung „rund um die
Immobilie“
Sie sind Investor, Immobilieneigentümer,
Bestandshalter von Immobilien, eine
WEG- Gesellschaft, Projektentwickler
oder Makler? Wir beraten Sie rund um die
Thematik „Immobilie“ mit besonderem
Fokus auf Immobilienfinanzierung,
Verkauf von Immobilien (mit
Maklerrecht) sowie zum Gewerbliches
Mietrecht und WEG- Recht.
Planen & Bauen
Architekten, Ingenieure, Investor,
Immobilienprojektentwickler, Bauträger
beraten wir während der Planung und
Bauausführung sowie bei der
Durchsetzung von Honoraransprüchen.
Wir beraten kleine und mittlere
Handwerksunternehmen bezugnehmend
auf ihre individuelle Vertragsgestaltung.
Das Sanierungs-, und Abwicklungsgesetz (SAG)
wurde anlässlich der Finanzkrise des Jahres 2008
beschlossen, dient der Finanzmarktstabilisierung
und ist bzgl. der Risiken noch überwiegend
unbekannt.
Konkret sieht das Gesetz die Pflicht von
Kreditinstituten vor, vorbeugend Sanierungspläne
für den Krisenfall zu erstellen. Diese Pläne werden
von der Aufsichtsbehörde (BaFin) geprüft.
Für Anleger beinhaltet das Gesetz ein erhebliches
Risiko. So müssen in Schwierigkeiten geratene
Institute und Finanzgruppen in einem geordneten
Verfahren saniert und auch abwickelt werden.
Behörden können hierbei drastische Maßnahmen
anordnen, die einem Insolvenzverfahren ähneln:
A. Erlass einer „Abwicklungsanordnung“
Stellt die Behörde fest, dass eine
"Systemgefährdung" vorliegt, muss sie zum Schutz
öffentlicher Mittel eine Abwicklungsanordnung
erlassen, die zu einer „Sanierung“ des
Kreditinstituts dient. Die Behörden können dann
Folgendes tun:
B. Herabschreibung der Aktien
Nach § 89 SAG kann die Behörde anordnen, dass
der Nennwert von Aktien ganz oder teilweise
„herabgeschrieben“ wird. In diesem Fall gelten alle
Ansprüche des Aktionärs als „erfüllt“ und zwar für
immer. Insbesondere ist keine Entschädigung
vorgesehen, auch wenn sich die Bank wieder
erholt.
C. Behörden können Spar und Sichteinlagen in
Akten umwandeln + herabschreiben
Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
kann zudem anordnen, dass Ihre Spar- und
Sichteinlagen in Aktien der betroffenen Bank
umgewandelt werden. Sie kann dann zudem den
Nennwert der Einlagen ganz oder teilweise
herabschreiben. Auch das führt zu harten
Einschnitten bei Kunden.
Entschädigung für betroffene Anleger?
Gem. § 147 SAG wird zwar ein
Entschädigungsanspruch eingeräumt. Er liegt
vor, wenn der Kunde „mehr verliert als dies im
Falle einer Insolvenz geschehen wäre“. Die
Beweisbarkeit der Voraussetzungen ist nahezu
unerfüllbar, da sie eine Prognose des
Insolvenzverfahrens voraussetzt.
Der betroffene Personenkreis
Alle Aktionäre, Privatkunden und Firmenkunden,
mit Einlagen ab 100.000€ bei einer
"systemrelevanten" Bank führen, sind von den
durch das SAG geschaffenen Risiken betroffen.
Die Einlagen können sich aus verschiedenen
Positionen zusammensetzen. Die Summe aller
Positionen ergeben die maßgebliche Einlage,
welche, wenn sie 100.000€ überschreitet, unter
das SAG fallen. Dazu gehören also z.B.
Sparbuch, Festgeld, Sichteinlagen, Sparverträge
(auch VWL), Giroguthaben.
Fortsetzung „Banken in Not“
Was kann man tun?
Achten Sie genau darauf, dass Ihr
Institut die private Vorsorge in
Einlagensicherungsfonds betreibt und
dass sie unter die „geschützte
Personengruppe“ fallen. Denn Einlagen
sind nur bis 100.000€ mit der
Einlagensicherung geschützt. Darüberhinaus
existieren Einlagensicherungsfonds
der jeweiligen
Bankenverbände.
Berechnung konkret der Widerrufsfrist
in klarer und prägnanter Form angeben.
Es reicht hierfür nicht aus, dass der
Vertrag hinsichtlich der Pflichtangaben,
deren Erteilung an den Verbraucher für
den Beginn der Widerrufsfrist
maßgeblich ist, auf eine nationale
Vorschrift verweist, die selbst auf
weitere nationale Rechtsvorschriften
verweist (Urteil vom 26.03.2020, Az.:
C-66/19).
Prüfen sie daher genau, ob Ihre
Gelder durch die Einlagensicherung
geschützt sind; splitten Sie Ihr Geld.
Widerruf
Verbraucherdarlehen–
Urteil EuGH v. 26.3.2020
Dieses Urteil betrifft Kreditverträge, die
ab dem 11. Juni 2010 abgeschlossen
wurden. Es geht um die Möglichkeit,
auch noch nach Jahren einen bereits
ausgezahlten Kreditvertrag rückgängig
zu machen - zu „widerrufen“.
Bei hohen Kreditzinsen profitiert der
Kunde hier unter Umständen erheblich:
er erhält seine Zahlungen zurück und
muß eine marktübliche Nutzungsentschädigung
zahlen. In
Niedrigzinsphasen führt das zu
erheblichen
zugunsten der Kunden.
Rückzahlungssummen
Dem Urteil lag ein Immobiliardarlehen
zugrunde. Die dortige Widerrufsbelehrung
enthielt eine sog.
Kaskadenverweisung, also einen
Zusatz mit Verweisung auf eine Kette
von Rechtsnormen.
Kaskadenverweisung= intransparent
Während bisher der Grundsatz galt,
dem Verbraucher sei durchaus
zuzumuten, juristische Verweisungsketten
nachzulesen, urteilt der EuGH
anders:
Danach müssen Verbraucherkreditverträge
die Modalitäten für die
Was ist die Folge?
Damit fehlt es bei diesen Verträgen am
Beginn der 2-wöchigen Widerrufsfrist.
In diesen Fällen kann der
Darlehensnehmer auch heute noch den
Darlehensvertrag mit den schon
beschriebenen Folgen widerrufen.
Welche Fälle sind betroffen?
Die vom EuGH jetzt für unzureichend
empfundene Formulierung findet sich in
sämtlichen Verbraucherdarlehensverträgen,
die ab dem 11.06.2010
geschlossen wurden. Der von ihm
beanstandete Passus innerhalb der
Widerrufsinformation befindet sich aber
auch in allgemeinen Konsumentenkreditverträgen
bzw. Darlehen, mit
denen z.B. der Erwerb eines PKW
finanziert wurde.
Wichtig:
Bei einem Widerruf gibt es erhebliche
Hürden. Widerrufen Sie nicht voreilig
Ihren Vertrag, lassen Sie ihn jedoch
fachkundig prüfen.
Achtung: Aktuelle Vorträge
● WEG und Finanzierung
23.04.2020, 16.00 – 18.00 Uhr
● Rechtliche Aspekte der Finanzierung/
Kreditsicherheiten
28. Mai 2020, 16:00 - 18:00
● Ort: Ring Deutscher Makler, Potsdamer
143, Berlin
Anmeldung unter www. rdm-berlin-brandenburg.de
DER NOTLEIDENDE KREDIT
„Ist der Kredit ausgezahlt, wiegen sich die meisten Bankkunden in
Sicherheit. Wenig bekannt ist, dass eine Bank ihre Kreditentscheidung
überdenken kann. Das ist zwar nur in engen Grenzen möglich, stellt aber
die Eigentümer von Immobilien / Bankkunden dann vor erhebliche
Schwierigkeiten, die sie möglicherweise nicht einkalkuliert haben“:
Risiko Kreditkündigung: Wann Banken mehr Sicherheiten verlangen dürfen
Verändern sich die wirtschaftlichen
Rahmendaten einer Kreditkalkulation, kann
das auch erhebliche Auswirkungen auf
bestehende Immobilienkredite haben, wenn
sich diese Veränderung als nachhaltig
darstellt.
Nach Nr. 19 AGB-Banken besteht nämlich
eine Kündigungsmöglichkeit der Bank aus
wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist, wenn eine wesentliche
Verschlechterung der Werthaltigkeit einer
Sicherheit eintritt oder einzutreten droht und
dadurch die Rückzahlung des Darlehens
gegenüber der Bank - auch unter Verwertung
einer hierfür bestehenden Sicherheit -
gefährdet ist.
Das Gleiche gilt, wenn der Kunde seiner
Verpflichtung zur Bestellung oder
Verstärkung von Sicherheiten nicht
innerhalb der gesetzten Frist nachkommt.
Die Verschlechterung der Werthaltigkeit stellt
für sich allein genommen zwar keinen
eigenständigen Kündigungsgrund dar. Sie
führt jedoch zu einem Anspruch der Bank
gegen den Darlehensnehmer auf
Verstärkung von Sicherheiten nach Nr. 13
AGB.
Ein solcher Nachbesicherungsanspruch ist
auch dann gegeben, wenn der Kredit
lückenlos bedient wurde. Die Bank muss
dann darlegen, dass die Deckungslücke
zwischen Bankforderung und dem
realisierbaren Wert der Sicherheiten einen
Umfang erreicht hat, der
Sicherungsinteresse der Bank tangiert. Dies
ist bei einer geschätzten Deckungslücke von
mehr als 15% anzunehmen.
Es gilt, Strategien zu finden, eine
Nachbesicherung abzuwehren oder eine
alternative Lösung zu finden. Hierzu
benötigen Sie fachkundigen Rat.
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Ergibt sich dieses Problem, sollte umgehend gehandelt werden. Im
Regelfall besteht eine grundbuchrechtliche Absicherung bei
Immobilienkrediten, so dass die Bank zeitnah vollstrecken kann. Das
gilt es zu verhindern. Nehmen Sie hierfür die Unterstützung eines
Rechtsanwalts in Anspruch.
Kanzlei ImmoBankrecht
Fachkanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht,
Immobilienrecht
Dr. Sabine Haselbauer
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
MSc. Real Estate Management
Bundesallee 185, 10717 Berlin
Tel: 030 296 73 460
Fax: 030 863 14 371
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