Abschied | 04/2020
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Abschied</strong><br />
VORSORGE<br />
TIPPS<br />
Patientenverfügung<br />
1. Die rechtliche Grundlage bildet das Patientenverfügungs-Gesetz.<br />
Eine Patientenverfügung<br />
muss schriftlich vorliegen und<br />
ist verbindlich zu befolgen. Nach dem<br />
Gesetz muss eine Patientenverfügung Ihren<br />
Namen, Ihre aktuelle Anschrift und Ihr<br />
Geburtsdatum enthalten.<br />
2. Beschreiben Sie möglichst konkret, in<br />
welcher Situation Sie welche Behandlung<br />
wünschen. Formulierungen wie „unwürdig<br />
dahinvegetieren“ oder „nicht qualvoll<br />
leiden“ sind viel zu allgemein, als dass ein<br />
Arzt damit etwas anfangen könnte.<br />
3. Lassen Sie sich am besten bei der Formulierung<br />
beraten, zum Beispiel von Ihrem Arzt.<br />
Auch die Deutsche Hospiz Stiftung bietet<br />
Unterstützung an.<br />
4. Die Patientenverfügung muss genau<br />
beschreiben, für welche Situationen Ihre<br />
Wünsche gelten sollen, zum Beispiel für<br />
den Fall, dass Sie im Koma oder im Sterben<br />
liegen.<br />
verfügung und Vorsorgevollmacht. Es<br />
gibt mehrere gute Gründe, die dafür<br />
sprechen:<br />
Individuelle Beratung und Gestaltung<br />
Bei der Beurkundung einer Vorsorgevollmacht<br />
erfragt der Notar den Willen<br />
seines Kunden, klärt den Sachverhalt und<br />
belehrt über die rechtliche Tragweite der<br />
Erklärungen. Dies schützt vor Irrtümern.<br />
Klare und eindeutige Formulierungen in<br />
der Urkunde geben somit die tatsächlichen<br />
individuellen Bedürfnisse und<br />
Wünsche wieder. Bei der Verwendung<br />
eines Formulars aus dem Internet wäre<br />
dies nicht gewährleistet.<br />
Geschäftsfähigkeit und Identität<br />
werden geprüft<br />
Der Notar ist verpflichtet, die Geschäftsfähigkeit<br />
zu prüfen. Gerade bei hochbetagten<br />
Personen hilft dies, spätere<br />
Streitigkeiten über die Wirksamkeit der<br />
5. Die Verfügung sollte in regelmäßigen<br />
Abständen kontrolliert werden, ob sie noch<br />
den eigenen Anschauungen entspricht.<br />
In dem Fall kann sie erneut mit Datum<br />
unterschrieben werden, um die Aktualität<br />
zu dokumentieren. Dies sollte etwa alle zwei<br />
Jahre geschehen. So besteht im Ernstfall<br />
Sicherheit darüber, dass die Patientenverfügung<br />
noch den Willen des Patienten<br />
darstellt.<br />
6. Nur Angaben, die gesetzeskonform sind,<br />
sind für den behandelnden Arzt bindend.<br />
So kann beispielsweise dem Wunsch nach<br />
aktiver Sterbehilfe nicht Folge geleistet<br />
werden.<br />
7. Die Patientenverfügung am besten so<br />
aufbewahren, dass das Dokument schnell<br />
gefunden werden kann. Nahe Angehörige<br />
oder behandelnde Ärzte sind darüber zu<br />
informieren, dass eine Patientenverfügung<br />
vorliegt.<br />
Notarin<br />
Stephanie A. Jost<br />
Buchholzer Straße 32<br />
09456 Annaberg-Buchholz<br />
Telefon: 03733 14030<br />
Fax: 03733 140316<br />
E-Mail: info@notarin-jost.de<br />
www.notarin-jost.de<br />
Anzeigensonderveröffentlichung<br />
10