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Abschied | 04/2020

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<strong>Abschied</strong><br />

VORSORGE<br />

TIPPS<br />

Patientenverfügung<br />

1. Die rechtliche Grundlage bildet das Patientenverfügungs-Gesetz.<br />

Eine Patientenverfügung<br />

muss schriftlich vorliegen und<br />

ist verbindlich zu befolgen. Nach dem<br />

Gesetz muss eine Patientenverfügung Ihren<br />

Namen, Ihre aktuelle Anschrift und Ihr<br />

Geburtsdatum enthalten.<br />

2. Beschreiben Sie möglichst konkret, in<br />

welcher Situation Sie welche Behandlung<br />

wünschen. Formulierungen wie „unwürdig<br />

dahinvegetieren“ oder „nicht qualvoll<br />

leiden“ sind viel zu allgemein, als dass ein<br />

Arzt damit etwas anfangen könnte.<br />

3. Lassen Sie sich am besten bei der Formulierung<br />

beraten, zum Beispiel von Ihrem Arzt.<br />

Auch die Deutsche Hospiz Stiftung bietet<br />

Unterstützung an.<br />

4. Die Patientenverfügung muss genau<br />

beschreiben, für welche Situationen Ihre<br />

Wünsche gelten sollen, zum Beispiel für<br />

den Fall, dass Sie im Koma oder im Sterben<br />

liegen.<br />

verfügung und Vorsorgevollmacht. Es<br />

gibt mehrere gute Gründe, die dafür<br />

sprechen:<br />

Individuelle Beratung und Gestaltung<br />

Bei der Beurkundung einer Vorsorgevollmacht<br />

erfragt der Notar den Willen<br />

seines Kunden, klärt den Sachverhalt und<br />

belehrt über die rechtliche Tragweite der<br />

Erklärungen. Dies schützt vor Irrtümern.<br />

Klare und eindeutige Formulierungen in<br />

der Urkunde geben somit die tatsächlichen<br />

individuellen Bedürfnisse und<br />

Wünsche wieder. Bei der Verwendung<br />

eines Formulars aus dem Internet wäre<br />

dies nicht gewährleistet.<br />

Geschäftsfähigkeit und Identität<br />

werden geprüft<br />

Der Notar ist verpflichtet, die Geschäftsfähigkeit<br />

zu prüfen. Gerade bei hochbetagten<br />

Personen hilft dies, spätere<br />

Streitigkeiten über die Wirksamkeit der<br />

5. Die Verfügung sollte in regelmäßigen<br />

Abständen kontrolliert werden, ob sie noch<br />

den eigenen Anschauungen entspricht.<br />

In dem Fall kann sie erneut mit Datum<br />

unterschrieben werden, um die Aktualität<br />

zu dokumentieren. Dies sollte etwa alle zwei<br />

Jahre geschehen. So besteht im Ernstfall<br />

Sicherheit darüber, dass die Patientenverfügung<br />

noch den Willen des Patienten<br />

darstellt.<br />

6. Nur Angaben, die gesetzeskonform sind,<br />

sind für den behandelnden Arzt bindend.<br />

So kann beispielsweise dem Wunsch nach<br />

aktiver Sterbehilfe nicht Folge geleistet<br />

werden.<br />

7. Die Patientenverfügung am besten so<br />

aufbewahren, dass das Dokument schnell<br />

gefunden werden kann. Nahe Angehörige<br />

oder behandelnde Ärzte sind darüber zu<br />

informieren, dass eine Patientenverfügung<br />

vorliegt.<br />

Notarin<br />

Stephanie A. Jost<br />

Buchholzer Straße 32<br />

09456 Annaberg-Buchholz<br />

Telefon: 03733 14030<br />

Fax: 03733 140316<br />

E-Mail: info@notarin-jost.de<br />

www.notarin-jost.de<br />

Anzeigensonderveröffentlichung<br />

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