Gsungen&Gspielt 01/2020
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INT´RESSANTERWEIS
NUI: AKM –
SONDERVEREINBARUNG
Für Mitglieder des Tiroler Volksmusikvereines
Seit 1. Jänner 2020 gehen das Österreichische
Volksliedwerk und der
Tiroler Volksmusikverein in Sachen
AKM gemeinsame Wege! Mitglieder
des Tiroler Volksmusikvereines können
durch die neue Kooperation den
Rahmenvertrag des Österreichischen
Volksliedwerkes mit der AKM nutzen.
Dies bringt viele Vorteile und
Vergünstigungen mit sich, ist aber natürlich
auch an einige Bedingungen
gebunden.
Grundsätzlich sind alle Musikveranstaltungen
meldepflichtig, auch
wenn keine geschützten Werke zur
Aufführung kommen!
Es gelten folgende Regelungen:
• Der Veranstalter muss Mitglied
des Tiroler Volksmusikvereines sein.
• Wenn eine Gruppe als Veranstalter
auftritt, muss diese eine Gruppenmitgliedschaft
beim TVM besitzen.
• Jede Veranstaltung muss gemeldet
werden, auch wenn keine geschützten
Werke aufgeführt werden.
• Die Veranstaltungsmeldung erfolgt
termingerecht durch den Veranstalter
per AKM-Formular an das Büro
des Tiroler Volksmusikvereins. Das
Formular muss spätestens 7 Arbeitstage
vor Beginn der Veranstaltung im
TVM Büro eingelangt sein und den
Vermerk „Mitglied Tiroler Volksmusikverein“
enthalten!
Wir prüfen die Meldung und schicken
sie an die AKM weiter.
• Der Tiroler Volksmusikverein haftet
nicht für Strafen seitens der AKM
durch nicht gemeldete Veranstaltungen
seiner Mitglieder.
v.l.: Geschäftsführerin ÖVLW Mag. Irene Egger, Alt-LH/OÖ Josef Pühringer, Volker Derschmidt
Übersicht AKM-Rahmenvertrag
entgeltfrei
• Kleinveranstaltungen bis 100
Personen ohne Programm,
Musikerhonorar und Eintritt/
Spende (z.B. Musikantenhoangarte,
offenes Singen, etc.)
• gelegentliches, spontanes
Musizieren
• Benefizveranstaltungen
• private Festlichkeiten
• bürgerliche Feierlichkeiten
(z.B. Ehrungen)
• musikalische Umrahmungen
von religiösen Feiern
ermäßigt
• Veranstaltungen über 100 Personen
mit oder ohne Tanz
• Veranstaltungen mit bezahlten
Musikgruppen, Programm mit
oder ohne Eintritt
Veranstaltungen, die entgeltfrei sind
• musikalische Umrahmungen religiöser
Feiern mit liturgischer Handlung
• bürgerliche Feierlichkeiten (z.B. Ehrrungen)
• private Festlichkeiten (wenn keine
geschützten Werke aufgeführt werden)
• Benefizveranstaltungen, bei dem der
gesamte Reinerlös (Musik bekommt
keine Honorare bzw. Fahrtkosten)
einem wohltätigen Zweck dient
(dies soll am Plakat/Flyer stehen)
• gelegentliches, spontanes Musizieren
(wenn kein gewerblicher Zweck
vorliegt)
• Kleinveranstaltungen, z.B. offene
Singen, Sänger- und Musikantenstammtische
(wenn keine Spenden
und kein Eintritt verlangt wird, kein
Musikerhonorar vorliegt, bis zu einem
Fassungsvermögen von max.
100 Personen)
• Sollte es sich um eine Veranstaltungsreihe
handeln (z.B. wiederkehrender
Musikantenhoangart), reichen
je nach Anzahl der Veranstaltungen
1- 4 formlose Meldungen pro Jahr
mit Veranstaltungsort- und Zeitangaben
im Vorhinein.
Foto: ÖVLW
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G‘SUNGEN & G‘SPIELT | 45. JAHRGANG | HEFT 01 | MÄRZ 2020