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Gsungen&Gspielt 01/2020

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INT´RESSANTERWEIS

NUI: AKM –

SONDERVEREINBARUNG

Für Mitglieder des Tiroler Volksmusikvereines

Seit 1. Jänner 2020 gehen das Österreichische

Volksliedwerk und der

Tiroler Volksmusikverein in Sachen

AKM gemeinsame Wege! Mitglieder

des Tiroler Volksmusikvereines können

durch die neue Kooperation den

Rahmenvertrag des Österreichischen

Volksliedwerkes mit der AKM nutzen.

Dies bringt viele Vorteile und

Vergünstigungen mit sich, ist aber natürlich

auch an einige Bedingungen

gebunden.

Grundsätzlich sind alle Musikveranstaltungen

meldepflichtig, auch

wenn keine geschützten Werke zur

Aufführung kommen!

Es gelten folgende Regelungen:

• Der Veranstalter muss Mitglied

des Tiroler Volksmusikvereines sein.

• Wenn eine Gruppe als Veranstalter

auftritt, muss diese eine Gruppenmitgliedschaft

beim TVM besitzen.

• Jede Veranstaltung muss gemeldet

werden, auch wenn keine geschützten

Werke aufgeführt werden.

• Die Veranstaltungsmeldung erfolgt

termingerecht durch den Veranstalter

per AKM-Formular an das Büro

des Tiroler Volksmusikvereins. Das

Formular muss spätestens 7 Arbeitstage

vor Beginn der Veranstaltung im

TVM Büro eingelangt sein und den

Vermerk „Mitglied Tiroler Volksmusikverein“

enthalten!

Wir prüfen die Meldung und schicken

sie an die AKM weiter.

• Der Tiroler Volksmusikverein haftet

nicht für Strafen seitens der AKM

durch nicht gemeldete Veranstaltungen

seiner Mitglieder.

v.l.: Geschäftsführerin ÖVLW Mag. Irene Egger, Alt-LH/OÖ Josef Pühringer, Volker Derschmidt

Übersicht AKM-Rahmenvertrag

entgeltfrei

• Kleinveranstaltungen bis 100

Personen ohne Programm,

Musikerhonorar und Eintritt/

Spende (z.B. Musikantenhoangarte,

offenes Singen, etc.)

• gelegentliches, spontanes

Musizieren

• Benefizveranstaltungen

• private Festlichkeiten

• bürgerliche Feierlichkeiten

(z.B. Ehrungen)

• musikalische Umrahmungen

von religiösen Feiern

ermäßigt

• Veranstaltungen über 100 Personen

mit oder ohne Tanz

• Veranstaltungen mit bezahlten

Musikgruppen, Programm mit

oder ohne Eintritt

Veranstaltungen, die entgeltfrei sind

• musikalische Umrahmungen religiöser

Feiern mit liturgischer Handlung

• bürgerliche Feierlichkeiten (z.B. Ehrrungen)

• private Festlichkeiten (wenn keine

geschützten Werke aufgeführt werden)

• Benefizveranstaltungen, bei dem der

gesamte Reinerlös (Musik bekommt

keine Honorare bzw. Fahrtkosten)

einem wohltätigen Zweck dient

(dies soll am Plakat/Flyer stehen)

• gelegentliches, spontanes Musizieren

(wenn kein gewerblicher Zweck

vorliegt)

• Kleinveranstaltungen, z.B. offene

Singen, Sänger- und Musikantenstammtische

(wenn keine Spenden

und kein Eintritt verlangt wird, kein

Musikerhonorar vorliegt, bis zu einem

Fassungsvermögen von max.

100 Personen)

• Sollte es sich um eine Veranstaltungsreihe

handeln (z.B. wiederkehrender

Musikantenhoangart), reichen

je nach Anzahl der Veranstaltungen

1- 4 formlose Meldungen pro Jahr

mit Veranstaltungsort- und Zeitangaben

im Vorhinein.

Foto: ÖVLW

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G‘SUNGEN & G‘SPIELT | 45. JAHRGANG | HEFT 01 | MÄRZ 2020

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