KAV MAGAZIN | Ausgabe 01/2020
Hinweis: Aufgrund der Corona-Pandemie wurden Seminare und Veranstaltungen, die für die Monate März, April und Mai 2020 geplant wurden, nach Möglichkeit in das 2. Halbjahr 2020 verlegt. Alle Informationen hierzu werden unter www.kav-seminare.de entsprechend mitgeteilt. Der 13. Kölner Anwaltstag, die EXPOKAV sowie die Mitgliederversammlung des KAV wurden vom 06. Mai 2020 auf den 26. August verlegt. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis. Hinweis: Aufgrund der Corona-Pandemie wurden Seminare und Veranstaltungen, die für die Monate März, April und Mai 2020 geplant wurden, nach Möglichkeit in das 2. Halbjahr 2020 verlegt. Alle Informationen hierzu werden unter www.kav-seminare.de entsprechend mitgeteilt. Der 13. Kölner Anwaltstag, die EXPOKAV sowie die Mitgliederversammlung des KAV wurden vom 06. Mai 2020 auf den 26. August verlegt. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis.
48 | Ausschüsse & Arbeitskreise Hotline für junge Kolleginnen und Kollegen Der Ausschuss Junge Anwälte hat eine Hotline eingerichtet, damit sich junge Kolleginnen und Kollegen mit Fragen, die den Einstieg in den Anwaltsberuf und die Probleme in den ersten Berufsjahren betreffen, unmittelbar an die Mitglieder des Ausschusses wenden können. Die Hotline wird ab dem Erscheinen dieser Mitteilungen bedient: im Monat März von Herrn Kollegen Stefan Schneck, 0221/ 50 48 55, im Monat April von Herrn Kollegen Adrian Freidanke, 0221/ 99 37 25 724, im Monat Mai von Herrn Kollegen André Jerschke, 0221/ 97 31 43 72, im Monat Juni von Frau Kollegin Lara Itschert, 0221/ 95 19 089. AUSSCHUSS RVG UND KOSTENRECHT Prozesskostenhilfe im Mahnverfahren bei zu erwartendem Widerspruch Auch in Verfahren, die für wirtschaftlich bedürftige Mandanten geführt werden, kann es im Rahmen einer interessengerechten Mandatsführung erforderlich sein, ein Mahnverfahren einzuleiten. Mit Beschluss vom 28.11.2017, X ZA 1/16, wurde vom BGH die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Mahnverfahren davon abhängig gemacht, dass ein Widerspruch nicht zu erwarten ist. Zur Begründung verwies der BGH darauf, dass eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen kann, von der Einleitung eines Mahnverfahrens aus Kostengründen absehen würde, wenn ein Widerspruch im Mahnverfahren zu erwarten sei. Bei einem zu erwartenden Widerspruch des Gegners im Mahnverfahren sei ein PKH-Antrag folglich wegen Mutwilligkeit zurückzuweisen. Der Antragsteller sei vielmehr gehalten, seine Ansprüche direkt im Wege der Klageerhebung geltend zu machen. In der Folge wurde unter Verweis auf diese Rechtsprechung des BGH die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Mahnverfahren abgelehnt, wenn ein Widerspruch im Mahnverfahren zu erwarten war. Mit Beschluss vom 21.08.2019, VII ZB 48/16 folgt der VII. Zivilsenat des BGH dieser restriktiven Rechtsprechung nicht. Der VII. Zivilsenat des BGH stellt in seiner Entscheidung darauf ab, dass es unter anderem ein wesentlicher Zweck des Mahnverfahrens sei, auf einem einfachen und schnellen Weg einen vollstreckbaren Titel in Form eines Vollstreckungsbescheides zu halten. Hieraus folgt nach Ansicht der Richter aber nicht, dass allein ein zu erwartender Widerspruch zu der Einschätzung führt, dass die Erfolgsaussichten für das Mahnverfahren zu verneinen sind. Die Vorteile eines Mahnverfahrens beschränkten sich nicht darauf, dass es zu einer schnellen Titulierung einer Forderung kommen könne. Darüber hinaus sei die Einleitung eines Mahnverfahrens für den Antragsteller vorteilhaft, da im Mahnverfahren der geltend gemachte Anspruch nur hinreichend individualisiert werden müsse und folglich eine schlüssige Klagebegründung nicht erforderlich sei, um das Mahnverfahren wirksam einzuleiten. Soweit der BGH seinen Beschluss vom 28.11.2017 auf die Feststellung gestützt habe, dass eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen könne, aus Kostengründen auf die Einleitung eines Mahnverfahrens verzichten würde, wenn ein Widerspruch wahrscheinlich ist, könne der Argumentation des X. Zivilsenats des BGH nicht gefolgt werden. Die Einleitung eines Mahnverfahrens vor Durchführung des Klageverfahrens führe nicht zu wesentlich höheren Verfahrenskosten, als die sofortige Einleitung des Klageverfahrens unter Verzicht auf ein vorgeschaltetes Mahnverfahren. Folglich würde eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen könne, unter Kostengesichtspunkten nicht zwingend auf die Einleitung eines Mahnverfahrens verzichten, auch wenn ein Widerspruch absehbar ist. Mit seiner Entscheidung vom 21.08.2019 wird die Position von bedürftigen Antragstellern gestärkt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mit Beschluss des BGH vom 21.08.2019 nicht mehr zwingend wegen Mutwilligkeit ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Widerspruch zu erwarten ist. Damit erschließt sich auch in diesen Fällen die Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Abschließend muss aber darauf hingewiesen werden, dass der VII. Senat des BGH die Sache nicht dem Großen Senat für Zivilsachen vorgelegt hat. Eine verbindliche Klärung der Frage, ob ein im Mahnverfahren absehbarer Widerspruch zur Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung im Mahnverfahren führt, ist daher leider nicht erfolgt. RA Detlev Balg, Köln Sprecher des Ausschusses RVG und Kostenrecht
Ausschüsse & Arbeitskreise | 49 AUSSCHUSS SYNDIKUSANWÄLTE Mit den acht neuen Mitgliedern, die im Mai 2019 gewählt wurden, bestätigt sich der Erfolg des Ausschusses, der im November 2018 über das von ihm aufgebaute Netzwerk unter den Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälten Kölns nach Nachfolgern für die ausscheidenden Mitglieder suchte. Der Ausschuss mit seinen insgesamt zehn Mitgliedern setzt sich zusammen aus verschiedenen Fachrichtungen und Branchen wie Industrie, Rundfunk/Medien, IT, Banken und Verbände sowie dem Versorgungswerk und der Rechtsanwaltskammer. Hierdurch können wir zum einen für uns wichtige berufsrechtliche Fragen und Neuerungen im Netzwerk kommunizieren und diskutieren. Zum anderen bieten die Bandbreite der Fachrichtungen und die unterschiedlichen Unternehmensgrößen und -strukturen auch für uns neue Einblicke in die Arbeitswelt von Inhouse Anwälten und Anwältinnen, die wir für neue Veranstaltungsformate zum Austausch auch mit den Kollegen und Kolleginnen in Kanzleien nutzen wollen. Gleichzeitig setzen wir die bewährten Formate wie den von IHK, Rechtsanwaltskammer, BUJ und Kölner Anwaltverein 2019 bereits zum fünften Mal erfolgreich veranstalteten Kölner Syndikusrechtstag fort und planen diesen auch für 2020 ein – am 04. September in der IHK Köln. Daneben wird es regelmäßige Netzwerktreffen in ungezwungener Runde geben, zu denen jede und jeder gerne herzlich eingeladen ist. Wer noch nicht auf dem Netzwerk-Verteiler ist, aber über unsere Treffen informiert werden möchte, meldet sich bitte beim Kölner Anwaltverein. Wir freuen uns auf Sie! RAin Pia Gischarowski, LL.M. Sprecherin des Ausschusses Syndikusanwälte MANDANTEN SUCHEN KOMPETENTE UNTERSTÜTZUNG Eine Website oder Imagebroschüre ist meist der erste Berührungspunkt mit Ihrer Kanzlei. Wir stellen Ihre Kompetenz ins rechte Licht und entwickeln den passenden Auftritt für Web & Print. Neben der KAV Website und dem KAV Magazin finden Sie weitere Referenzen aus dem Bereich „Recht“ auf www.e-mediad.de. Annostr. 45 50678 Köln T +49-221-94 96 93 50 www.e-mediad.de
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Hotline für junge Kolleginnen und Kollegen<br />
Der Ausschuss Junge Anwälte hat eine Hotline eingerichtet, damit<br />
sich junge Kolleginnen und Kollegen mit Fragen, die den Einstieg<br />
in den Anwaltsberuf und die Probleme in den ersten Berufsjahren<br />
betreffen, unmittelbar an die Mitglieder des Ausschusses wenden<br />
können. Die Hotline wird ab dem Erscheinen dieser Mitteilungen<br />
bedient:<br />
im Monat März von<br />
Herrn Kollegen Stefan Schneck, 0221/ 50 48 55,<br />
im Monat April von<br />
Herrn Kollegen Adrian Freidanke, 0221/ 99 37 25 724,<br />
im Monat Mai von<br />
Herrn Kollegen André Jerschke, 0221/ 97 31 43 72,<br />
im Monat Juni von<br />
Frau Kollegin Lara Itschert, 0221/ 95 19 089.<br />
AUSSCHUSS RVG UND KOSTENRECHT<br />
Prozesskostenhilfe im Mahnverfahren bei zu erwartendem Widerspruch<br />
Auch in Verfahren, die für wirtschaftlich bedürftige Mandanten<br />
geführt werden, kann es im Rahmen einer interessengerechten<br />
Mandatsführung erforderlich sein, ein Mahnverfahren einzuleiten.<br />
Mit Beschluss vom 28.11.2<strong>01</strong>7, X ZA 1/16, wurde vom BGH die<br />
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Mahnverfahren davon<br />
abhängig gemacht, dass ein Widerspruch nicht zu erwarten ist.<br />
Zur Begründung verwies der BGH darauf, dass eine Partei, die keine<br />
Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen kann, von der Einleitung<br />
eines Mahnverfahrens aus Kostengründen absehen würde, wenn<br />
ein Widerspruch im Mahnverfahren zu erwarten sei. Bei einem<br />
zu erwartenden Widerspruch des Gegners im Mahnverfahren sei<br />
ein PKH-Antrag folglich wegen Mutwilligkeit zurückzuweisen. Der<br />
Antragsteller sei vielmehr gehalten, seine Ansprüche direkt im<br />
Wege der Klageerhebung geltend zu machen. In der Folge wurde<br />
unter Verweis auf diese Rechtsprechung des BGH die Bewilligung<br />
von Prozesskostenhilfe für Mahnverfahren abgelehnt, wenn ein<br />
Widerspruch im Mahnverfahren zu erwarten war.<br />
Mit Beschluss vom 21.08.2<strong>01</strong>9, VII ZB 48/16 folgt der VII. Zivilsenat<br />
des BGH dieser restriktiven Rechtsprechung nicht.<br />
Der VII. Zivilsenat des BGH stellt in seiner Entscheidung darauf ab,<br />
dass es unter anderem ein wesentlicher Zweck des Mahnverfahrens<br />
sei, auf einem einfachen und schnellen Weg einen vollstreckbaren<br />
Titel in Form eines Vollstreckungsbescheides zu halten.<br />
Hieraus folgt nach Ansicht der Richter aber nicht, dass allein ein<br />
zu erwartender Widerspruch zu der Einschätzung führt, dass die<br />
Erfolgsaussichten für das Mahnverfahren zu verneinen sind.<br />
Die Vorteile eines Mahnverfahrens beschränkten sich nicht darauf,<br />
dass es zu einer schnellen Titulierung einer Forderung kommen<br />
könne. Darüber hinaus sei die Einleitung eines Mahnverfahrens für<br />
den Antragsteller vorteilhaft, da im Mahnverfahren der geltend<br />
gemachte Anspruch nur hinreichend individualisiert werden müsse<br />
und folglich eine schlüssige Klagebegründung nicht erforderlich sei,<br />
um das Mahnverfahren wirksam einzuleiten.<br />
Soweit der BGH seinen Beschluss vom 28.11.2<strong>01</strong>7 auf die Feststellung<br />
gestützt habe, dass eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe<br />
in Anspruch nehmen könne, aus Kostengründen auf die Einleitung<br />
eines Mahnverfahrens verzichten würde, wenn ein Widerspruch<br />
wahrscheinlich ist, könne der Argumentation des X. Zivilsenats des<br />
BGH nicht gefolgt werden. Die Einleitung eines Mahnverfahrens vor<br />
Durchführung des Klageverfahrens führe nicht zu wesentlich höheren<br />
Verfahrenskosten, als die sofortige Einleitung des Klageverfahrens<br />
unter Verzicht auf ein vorgeschaltetes Mahnverfahren. Folglich<br />
würde eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe in Anspruch<br />
nehmen könne, unter Kostengesichtspunkten nicht zwingend auf<br />
die Einleitung eines Mahnverfahrens verzichten, auch wenn ein<br />
Widerspruch absehbar ist.<br />
Mit seiner Entscheidung vom 21.08.2<strong>01</strong>9 wird die Position von<br />
bedürftigen Antragstellern gestärkt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe<br />
ist mit Beschluss des BGH vom 21.08.2<strong>01</strong>9 nicht mehr<br />
zwingend wegen Mutwilligkeit ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt<br />
der Antragstellung ein Widerspruch zu erwarten ist. Damit<br />
erschließt sich auch in diesen Fällen die Möglichkeit der Bewilligung<br />
von Prozesskostenhilfe.<br />
Abschließend muss aber darauf hingewiesen werden, dass der<br />
VII. Senat des BGH die Sache nicht dem Großen Senat für Zivilsachen<br />
vorgelegt hat. Eine verbindliche Klärung der Frage, ob ein<br />
im Mahnverfahren absehbarer Widerspruch zur Mutwilligkeit der<br />
Rechtsverfolgung im Mahnverfahren führt, ist daher leider nicht<br />
erfolgt.<br />
RA Detlev Balg, Köln<br />
Sprecher des Ausschusses RVG und Kostenrecht