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KAV MAGAZIN | Ausgabe 01/2020

Hinweis: Aufgrund der Corona-Pandemie wurden Seminare und Veranstaltungen, die für die Monate März, April und Mai 2020 geplant wurden, nach Möglichkeit in das 2. Halbjahr 2020 verlegt. Alle Informationen hierzu werden unter www.kav-seminare.de entsprechend mitgeteilt. Der 13. Kölner Anwaltstag, die EXPOKAV sowie die Mitgliederversammlung des KAV wurden vom 06. Mai 2020 auf den 26. August verlegt. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis.

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46 | Ausschüsse & Arbeitskreise<br />

Die Ausschüsse und<br />

Arbeitskreise informieren<br />

ARBEITSKREIS INSOLVENZRECHT<br />

Kaution und Nebenkostenguthaben in der Insolvenz – Anmerkung zum BGH-Beschluss vom<br />

16.03.2<strong>01</strong>7, IX ZB 45/15.<br />

Über das Vermögen des Schuldners wurde am 19.10.2<strong>01</strong>2 das<br />

Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Der Treuhänder gab am<br />

24.12.2<strong>01</strong>2 gegenüber dem Vermieter des Schuldners die Enthaftungserklärung<br />

gemäß § 109 Abs. 1 S. 2 InsO ab. Mit Beschluss<br />

vom 22.04.2<strong>01</strong>4 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Das<br />

Mietverhältnis des Schuldners endete am 31.07.2<strong>01</strong>4. Die zu Beginn<br />

des Mietverhältnisses durch den Schuldner gezahlte Kaution in<br />

Höhe von 700,00 € zuzüglich 6,15 € Zinsen überwies der Vermieter<br />

auf ein Anderkonto des Treuhänders. Dieser beantragte daraufhin<br />

die Anordnung der Nachtragsverteilung über das Guthaben in Höhe<br />

von 706,15 €.<br />

Das Insolvenzgericht lehnte den Antrag auf Nachtragsverteilung ab.<br />

Die sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Das Beschwerdegericht<br />

teilt die Auffassung des Beschwerdeführers, dass ein Rückzahlungsanspruch<br />

der Kaution grundsätzlich in die Insolvenzmasse<br />

fällt. Es wird weiterhin bestätigt, dass auch im vereinfachten<br />

Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 InsO eine Nachtragsverteilung<br />

erfolgen könne, sodass eine nach dem Schlusstermin<br />

zurückgezahlte Mietkaution nachträglich gemäß § 203 Abs. 1 S. 1<br />

Nr. 3 InsO verteilt werden müsse. Die vorliegende Erklärung nach<br />

§ 109 Abs. 1 S. 2 InsO habe jedoch zu einer Enthaftung des Mietkautionsrückzahlungsanspruches<br />

geführt. Konkret stehe die Kaution<br />

daher dem Schuldner als insolvenzfreie Masse zu, weshalb keine<br />

Nachtragsverteilung zu erfolgen habe.<br />

Der BGH hat die durch das Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde<br />

des Treuhänders zurückgewiesen. Dem BGH ist im<br />

Ergebnis zuzustimmen.<br />

Der BGH bestätigt, dass dem Grunde nach Mietkautionen, auch<br />

wenn sie erst nach dem Schlusstermin zurückgezahlt wurden, einen<br />

Teil der Insolvenzmasse bilden können. Eine Mietkautionsrückzahlung<br />

kann daher eine Nachtragsverteilung notwendig machen.<br />

Die Regelung des § 109 Abs. 1 S. 2 InsO führe jedoch zu einer<br />

Freigabe der Ansprüche des Schuldners gegenüber dem Vermieter<br />

aus dem Wohnraummietverhältnis. Dies sei mit dem Sinn und<br />

Zweck der Norm zu begründen. Mit der Einführung des § 109 Abs. 1<br />

S. 2 InsO in der heutigen Fassung durch das Gesetz zur Änderung<br />

der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26.10.20<strong>01</strong> (BGBl I<br />

20<strong>01</strong>, 2710) soll der Gesetzgeber den Schuldner vor der Obdachlosigkeit<br />

schützen. Diese droht durch eine Kündigung der Wohnung<br />

des Schuldners durch den Insolvenzverwalter, welcher hierdurch<br />

die Mietkaution zur Masse ziehen konnte. Gleichzeitig sollte der<br />

Insolvenzverwalter durch die Enthaftung die Möglichkeit behalten,<br />

die Insolvenzmasse vor Lasten aus dem Mietverhältnis zu schützen.<br />

Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen soll nicht nur die<br />

Haftung der Masse für Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis<br />

nach dessen Beendigung ausscheiden. Der Schuldner erhalte<br />

gleichzeitig mit der wirksamen Enthaftungserklärung die Verwaltungs-<br />

und Verfügungsbefugnis über das Wohnraummietverhältnis<br />

vollumfänglich zurück. Hierdurch soll der Insolvenzverwalter die<br />

Prozessführungsbefugnis u. a. für eine Klage gegen den Vermieter<br />

auf Auszahlung von Nebenkostenguthaben verlieren. Auch könne<br />

der Vermieter eine wirksame Kündigung nur noch an den Mieter<br />

richten. Gleichzeitig stünden dem Schuldner fortan alle mietvertraglichen<br />

Forderungen zu, welche nach der wirksamen Enthaftung<br />

entstehen.<br />

Zwar erkennt der BGH, dass der Rückzahlungsanspruch mit der<br />

Leistung der Kaution aufschiebend bedingt entsteht, dies solle<br />

einer Enthaftung jedoch nicht entgegenstehen. Diese diene zuerst<br />

dem Fortbestehen des Mietverhältnisses und würde nur durch die<br />

ordnungsgemäße Erfüllung der auch nach Beendigung des Mietverhältnisses<br />

bestehenden vertraglichen Pflichten werthaltig. Der<br />

Rückzahlungsanspruch sei daher wie ein Anspruch zu werten, der<br />

nach der Enthaftung entsteht.<br />

Dies sei ferner damit zu begründen, dass der Gesetzgeber eine Obdachlosigkeit<br />

des Schuldners vermeiden wollte. Die zurückgezahlte<br />

Kaution diene typischerweise der Finanzierung einer anschließenden<br />

Kaution für die nächste Wohnung. Würde die Kaution daher<br />

Fortsetzung auf der nächsten Seite »

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