ZAP-2020-07
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<strong>ZAP</strong><br />
Anwaltsmagazin<br />
schon im Jahr 2017 in einer Kommentierung<br />
dargelegt: „Es bedarf keiner komplizierten mathematischen<br />
Übungen, um bei Angehörigen der heute mittleren<br />
Generation, die um das Jahr 2040 in den<br />
Rentenbezug eintreten werden, eine Zweifachbesteuerung<br />
nachzuweisen, denn diese Personen werden ihre<br />
Rentenbezüge in vollem Umfang versteuern müssen,<br />
können ihre Beiträge aber nur 15 Jahre lang – von 2025<br />
bis 2039, und auch dann nur bis zum Höchstbetrag des<br />
Abs. 3 – ohne prozentuale Beschränkung abziehen.“<br />
(in Herrmann/Heuer/Raupach [Hrsg.], EStG/KStG,<br />
§ 10 EStG Rn 340 [283. Lieferung 12/2017]).<br />
Unter anderem diese Rechtsauffassung wurde<br />
kürzlich von Bundestagsabgeordneten zum Anlass<br />
genommen, bei der Bundesregierung anzufragen,<br />
wie deren Position zu dieser Steuerfrage<br />
ist. Insbesondere wollten die Abgeordneten<br />
wissen, ob die in letzter Zeit geäußerten Zweifel<br />
vieler Steuerexperten an der Verfassungsmäßigkeit<br />
der Steuerregelung die Regierung zu einer<br />
erneuten Berechnung bzw. einer neuen juristischen<br />
Prüfung hinsichtlich des Umfangs einer<br />
möglichen Zweifachbesteuerung der Rente veranlasst<br />
haben.<br />
Darauf antwortete die Bundesregierung kürzlich,<br />
dass sie die Diskussion um eine mögliche<br />
Zweifachbesteuerung aufmerksam beobachte<br />
(BT-Drucks 19/17088). Eine eventuelle doppelte<br />
Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen<br />
und Altersbezügen müsste ggf. korrigiert werden.<br />
Allerdings seien ihr derzeit keine Fälle<br />
doppelter Besteuerung bekannt. Sie gehe auch<br />
davon aus, dass die seinerzeitige Umstellung auf<br />
eine nachgelagerte Rentenbesteuerung keinen<br />
verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Der<br />
Einstieg in die nachgelagerte Besteuerung im<br />
Jahr 2005 mit nur 50 % Besteuerungsanteil habe<br />
einen schonenden Übergang gewährleisten sollen.<br />
Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass<br />
bei einem Arbeitnehmer, der erst im Jahr 2040<br />
in den Rentenbezug eintreten werde, der Arbeitgeberanteil<br />
zur Rentenversicherung bereits<br />
heute vollständig steuerbefreit sei.<br />
Eine „Zweifachbesteuerung“ wäre nur dann gegeben,<br />
wenn der aus versteuertem Einkommen<br />
geleistete Teil der Altersvorsorgeaufwendungen<br />
höher sei als die voraussichtlich steuerunbelastet<br />
zufließenden Rententeilbeträge. Es sei jedoch<br />
davon auszugehen, dass die dem Rentner steuerunbelastet<br />
zufließende Rentenzahlung größer sei<br />
als nur die Summe der jährlichen steuerfreien<br />
Teile seiner Rentenbezüge.<br />
Derzeit seien, so führte die Bundesregierung in ihrer<br />
Antwort weiter aus, zu dieser Fragestellung zwei<br />
Revisionsverfahren beim BFH anhängig. Sie beabsichtige,<br />
diesen beiden Verfahren beizutreten.<br />
[Quelle: Bundesregierung]<br />
Rechtsexperten uneins<br />
über Legal Tech<br />
Um die Modernisierung des Rechtsdienstleistungsrechts<br />
und die Stärkung der Anwaltschaft<br />
ging es bei einer öffentlichen Anhörung im Ausschuss<br />
für Recht und Verbraucherschutz des<br />
Bundestags Mitte März <strong>2020</strong>. Sachverständige<br />
aus der Anwaltschaft, der Wissenschaft und<br />
der Wirtschaft äußerten sich in der Sitzung zu<br />
Gesetzesinitiativen der FDP und der Grünen.<br />
Die Vorschläge beider Fraktionen wollen der<br />
Tatsache Rechnung tragen, dass sich in den<br />
letzten Jahren neue Unternehmensformen der<br />
Rechtsberatung etabliert haben. Um diesen<br />
neuen Sektor rechtsberatender Dienstleistungen,<br />
in erster Linie sog. Legal Tech-Anwendungen,<br />
nicht einem Feld von gerichtlichen Einzelfallentscheidungen<br />
zu überlassen, müsse der Gesetzgeber<br />
tätig werden. Insbesondere die Digitalisierung<br />
der Rechtslandschaft verlange zügig<br />
Regelungen, die die Automatisierung von Rechtsdienstleistungen<br />
zum Inhalt haben. Die Initiatoren<br />
setzen sich zudem dafür ein, die Anwaltschaft<br />
durch eine angemessene Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren<br />
zu stärken. Auch soll etwa die<br />
Vereinbarung von Erfolgshonoraren bis zu einem<br />
bestimmten Streitwert zugelassen sowie geprüft<br />
werden, inwiefern in Einzelfällen eine Lockerung<br />
des Verbots der Prozessfinanzierung sinnvoll und<br />
angemessen sein könne. Damit solle langfristig<br />
ein fairer Wettbewerb zwischen Anwaltschaft<br />
und nichtanwaltlichen Dienstleistern gewährleistet<br />
werden.<br />
Der Vizepräsident der Bundesrechtsanwaltskammer<br />
(BRAK), ANDRÉ HAUG, verwies auf eine<br />
Stellungnahme seiner Kammer, in der reine<br />
Kapitalbeteiligungen an anwaltlichen Berufsaus-<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. 7 1.4.<strong>2020</strong> 331