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ZAP-2020-07

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<strong>ZAP</strong><br />

Anwaltsmagazin<br />

schon im Jahr 2017 in einer Kommentierung<br />

dargelegt: „Es bedarf keiner komplizierten mathematischen<br />

Übungen, um bei Angehörigen der heute mittleren<br />

Generation, die um das Jahr 2040 in den<br />

Rentenbezug eintreten werden, eine Zweifachbesteuerung<br />

nachzuweisen, denn diese Personen werden ihre<br />

Rentenbezüge in vollem Umfang versteuern müssen,<br />

können ihre Beiträge aber nur 15 Jahre lang – von 2025<br />

bis 2039, und auch dann nur bis zum Höchstbetrag des<br />

Abs. 3 – ohne prozentuale Beschränkung abziehen.“<br />

(in Herrmann/Heuer/Raupach [Hrsg.], EStG/KStG,<br />

§ 10 EStG Rn 340 [283. Lieferung 12/2017]).<br />

Unter anderem diese Rechtsauffassung wurde<br />

kürzlich von Bundestagsabgeordneten zum Anlass<br />

genommen, bei der Bundesregierung anzufragen,<br />

wie deren Position zu dieser Steuerfrage<br />

ist. Insbesondere wollten die Abgeordneten<br />

wissen, ob die in letzter Zeit geäußerten Zweifel<br />

vieler Steuerexperten an der Verfassungsmäßigkeit<br />

der Steuerregelung die Regierung zu einer<br />

erneuten Berechnung bzw. einer neuen juristischen<br />

Prüfung hinsichtlich des Umfangs einer<br />

möglichen Zweifachbesteuerung der Rente veranlasst<br />

haben.<br />

Darauf antwortete die Bundesregierung kürzlich,<br />

dass sie die Diskussion um eine mögliche<br />

Zweifachbesteuerung aufmerksam beobachte<br />

(BT-Drucks 19/17088). Eine eventuelle doppelte<br />

Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen<br />

und Altersbezügen müsste ggf. korrigiert werden.<br />

Allerdings seien ihr derzeit keine Fälle<br />

doppelter Besteuerung bekannt. Sie gehe auch<br />

davon aus, dass die seinerzeitige Umstellung auf<br />

eine nachgelagerte Rentenbesteuerung keinen<br />

verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Der<br />

Einstieg in die nachgelagerte Besteuerung im<br />

Jahr 2005 mit nur 50 % Besteuerungsanteil habe<br />

einen schonenden Übergang gewährleisten sollen.<br />

Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass<br />

bei einem Arbeitnehmer, der erst im Jahr 2040<br />

in den Rentenbezug eintreten werde, der Arbeitgeberanteil<br />

zur Rentenversicherung bereits<br />

heute vollständig steuerbefreit sei.<br />

Eine „Zweifachbesteuerung“ wäre nur dann gegeben,<br />

wenn der aus versteuertem Einkommen<br />

geleistete Teil der Altersvorsorgeaufwendungen<br />

höher sei als die voraussichtlich steuerunbelastet<br />

zufließenden Rententeilbeträge. Es sei jedoch<br />

davon auszugehen, dass die dem Rentner steuerunbelastet<br />

zufließende Rentenzahlung größer sei<br />

als nur die Summe der jährlichen steuerfreien<br />

Teile seiner Rentenbezüge.<br />

Derzeit seien, so führte die Bundesregierung in ihrer<br />

Antwort weiter aus, zu dieser Fragestellung zwei<br />

Revisionsverfahren beim BFH anhängig. Sie beabsichtige,<br />

diesen beiden Verfahren beizutreten.<br />

[Quelle: Bundesregierung]<br />

Rechtsexperten uneins<br />

über Legal Tech<br />

Um die Modernisierung des Rechtsdienstleistungsrechts<br />

und die Stärkung der Anwaltschaft<br />

ging es bei einer öffentlichen Anhörung im Ausschuss<br />

für Recht und Verbraucherschutz des<br />

Bundestags Mitte März <strong>2020</strong>. Sachverständige<br />

aus der Anwaltschaft, der Wissenschaft und<br />

der Wirtschaft äußerten sich in der Sitzung zu<br />

Gesetzesinitiativen der FDP und der Grünen.<br />

Die Vorschläge beider Fraktionen wollen der<br />

Tatsache Rechnung tragen, dass sich in den<br />

letzten Jahren neue Unternehmensformen der<br />

Rechtsberatung etabliert haben. Um diesen<br />

neuen Sektor rechtsberatender Dienstleistungen,<br />

in erster Linie sog. Legal Tech-Anwendungen,<br />

nicht einem Feld von gerichtlichen Einzelfallentscheidungen<br />

zu überlassen, müsse der Gesetzgeber<br />

tätig werden. Insbesondere die Digitalisierung<br />

der Rechtslandschaft verlange zügig<br />

Regelungen, die die Automatisierung von Rechtsdienstleistungen<br />

zum Inhalt haben. Die Initiatoren<br />

setzen sich zudem dafür ein, die Anwaltschaft<br />

durch eine angemessene Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren<br />

zu stärken. Auch soll etwa die<br />

Vereinbarung von Erfolgshonoraren bis zu einem<br />

bestimmten Streitwert zugelassen sowie geprüft<br />

werden, inwiefern in Einzelfällen eine Lockerung<br />

des Verbots der Prozessfinanzierung sinnvoll und<br />

angemessen sein könne. Damit solle langfristig<br />

ein fairer Wettbewerb zwischen Anwaltschaft<br />

und nichtanwaltlichen Dienstleistern gewährleistet<br />

werden.<br />

Der Vizepräsident der Bundesrechtsanwaltskammer<br />

(BRAK), ANDRÉ HAUG, verwies auf eine<br />

Stellungnahme seiner Kammer, in der reine<br />

Kapitalbeteiligungen an anwaltlichen Berufsaus-<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 7 1.4.<strong>2020</strong> 331

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