ZAP-2020-07

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Anwaltsmagazin ZAP Vom Straftatbestand erfasst werden sollen das Herstellen und das Übertragen einer Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, sowie das Herstellen und das Übertragen einer Bildaufnahme von bestimmten gegen Anblick geschützten Körperteilen. Auch das Gebrauchen und Zugänglichmachen von solchen Bildaufnahmen gegenüber Dritten soll erfasst werden. Hintergrund ist dem Entwurf zufolge, dass Schaulustige bei Unfällen oder Unglücksfällen Bildaufnahmen vom Geschehen, insb. von verletzten und verstorbenen Personen, anfertigen und diese Aufnahmen über soziale Netzwerke verbreiten. Oftmals würden solche Bildaufnahmen auch an die Medien weitergegeben. Den damit verbundenen Verletzungen der Rechte der Abgebildeten gelte es zu begegnen. Darüber hinaus gebe es Fälle, in denen unbefugt eine i.d.R. heimliche Bildaufnahme hergestellt oder übertragen wird, die den Blick unter den Rock oder unter das Kleid einer anderen Person zeige. Auch entsprechende Bildaufnahmen, die in den Ausschnitt gerichtet seien und die weibliche Brust abbildeten, würden gefertigt. Damit setze sich der Täter über das Bestreben des Opfers, diese Körperregionen dem Anblick fremder Menschen zu entziehen, grob unanständig und ungehörig hinweg und verletze damit die Intimsphäre des Opfers. [Quelle: Bundestag] Vergütung des Kanzleiabwicklers in der Insolvenz Auf eine interessante Entscheidung des BGH zur Vergütung des Kanzleiabwicklers hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hingewiesen. In dem Fall hatte das Gericht die Gelegenheit, sich mit der seit Längerem umstrittenen Frage nach dem Verhältnis von Kanzleiabwicklung und Insolvenz zu befassen. Der BGH entschied, dass die Vergütungsansprüche des Abwicklers für seine Tätigkeit keine Masseverbindlichkeiten darstellen. Bürgerlich-rechtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kanzleiabwickler und dem ehemaligen Rechtsanwalt bestehen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsanwalts nicht zulasten der Masse fort, soweit der ehemalige Rechtsanwalt als Auftraggeber anzusehen ist. Zudem stellte der BGH klar, dass ein Dienstvertrag des Schuldners, der kein Dauerschuldverhältnis begründet, nicht mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbesteht – dies gelte auch für Anwaltsverträge. Der Entscheidung liegt ein Fall zugrunde, in dem die zuständige Rechtsanwaltskammer (RAK) einem Anwalt die Zulassung entzogen hatte, nachdem über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden war; zudem bestellte die Kammer einen Abwickler für die Kanzlei. Dessen Vergütung stellte sie mit zwei Bescheiden fest und zahlte sie ihm aus. Das Honorar verlangte sie anschließend vom Insolvenzverwalter erstattet. Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich des Honorars für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgegeben und sie für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen. Gegen die teilweise Abweisung wandte die Kammer sich mit ihrer Sprungrevision. Auf die Anschlussrevision des Insolvenzverwalters hat der BGH die Klage jetzt insgesamt abgewiesen. Weder der Vergütungsanspruch für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch derjenige für die Zeit danach sei eine Masseverbindlichkeit. Dass der Kanzleiabwickler die anwaltlichen Pflichten des ehemaligen Rechtsanwalts übernehme, stelle sich nicht als reine Verwaltung von Teilen der Insolvenzmasse dar und knüpfe auch nicht an eine auch nach Insolvenzeröffnung fortbestehende Rechtsstellung des Schuldners an, da die Zulassung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu widerrufen sei. Auch daraus, dass der Abwickler die Verpflichtungen des ehemaligen Rechtsanwalts aus Mandatsverträgen erfülle, ergebe sich kein ausreichender Bezug zur Insolvenzmasse. [Quelle: BRAK] Doppelbesteuerung von Renten Führt die sog. nachgelagerte Besteuerung von Renten am Ende zu einer doppelten Steuerbelastung von bestimmten Rentenjahrgängen? Davon sind einige Steuerexperten überzeugt, unter ihnen auch der BFH-Richter Dr. EGMONT KULOSA. Er hatte 330 ZAP Nr. 7 1.4.2020

ZAP Anwaltsmagazin schon im Jahr 2017 in einer Kommentierung dargelegt: „Es bedarf keiner komplizierten mathematischen Übungen, um bei Angehörigen der heute mittleren Generation, die um das Jahr 2040 in den Rentenbezug eintreten werden, eine Zweifachbesteuerung nachzuweisen, denn diese Personen werden ihre Rentenbezüge in vollem Umfang versteuern müssen, können ihre Beiträge aber nur 15 Jahre lang – von 2025 bis 2039, und auch dann nur bis zum Höchstbetrag des Abs. 3 – ohne prozentuale Beschränkung abziehen.“ (in Herrmann/Heuer/Raupach [Hrsg.], EStG/KStG, § 10 EStG Rn 340 [283. Lieferung 12/2017]). Unter anderem diese Rechtsauffassung wurde kürzlich von Bundestagsabgeordneten zum Anlass genommen, bei der Bundesregierung anzufragen, wie deren Position zu dieser Steuerfrage ist. Insbesondere wollten die Abgeordneten wissen, ob die in letzter Zeit geäußerten Zweifel vieler Steuerexperten an der Verfassungsmäßigkeit der Steuerregelung die Regierung zu einer erneuten Berechnung bzw. einer neuen juristischen Prüfung hinsichtlich des Umfangs einer möglichen Zweifachbesteuerung der Rente veranlasst haben. Darauf antwortete die Bundesregierung kürzlich, dass sie die Diskussion um eine mögliche Zweifachbesteuerung aufmerksam beobachte (BT-Drucks 19/17088). Eine eventuelle doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen müsste ggf. korrigiert werden. Allerdings seien ihr derzeit keine Fälle doppelter Besteuerung bekannt. Sie gehe auch davon aus, dass die seinerzeitige Umstellung auf eine nachgelagerte Rentenbesteuerung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Der Einstieg in die nachgelagerte Besteuerung im Jahr 2005 mit nur 50 % Besteuerungsanteil habe einen schonenden Übergang gewährleisten sollen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass bei einem Arbeitnehmer, der erst im Jahr 2040 in den Rentenbezug eintreten werde, der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung bereits heute vollständig steuerbefreit sei. Eine „Zweifachbesteuerung“ wäre nur dann gegeben, wenn der aus versteuertem Einkommen geleistete Teil der Altersvorsorgeaufwendungen höher sei als die voraussichtlich steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die dem Rentner steuerunbelastet zufließende Rentenzahlung größer sei als nur die Summe der jährlichen steuerfreien Teile seiner Rentenbezüge. Derzeit seien, so führte die Bundesregierung in ihrer Antwort weiter aus, zu dieser Fragestellung zwei Revisionsverfahren beim BFH anhängig. Sie beabsichtige, diesen beiden Verfahren beizutreten. [Quelle: Bundesregierung] Rechtsexperten uneins über Legal Tech Um die Modernisierung des Rechtsdienstleistungsrechts und die Stärkung der Anwaltschaft ging es bei einer öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Bundestags Mitte März 2020. Sachverständige aus der Anwaltschaft, der Wissenschaft und der Wirtschaft äußerten sich in der Sitzung zu Gesetzesinitiativen der FDP und der Grünen. Die Vorschläge beider Fraktionen wollen der Tatsache Rechnung tragen, dass sich in den letzten Jahren neue Unternehmensformen der Rechtsberatung etabliert haben. Um diesen neuen Sektor rechtsberatender Dienstleistungen, in erster Linie sog. Legal Tech-Anwendungen, nicht einem Feld von gerichtlichen Einzelfallentscheidungen zu überlassen, müsse der Gesetzgeber tätig werden. Insbesondere die Digitalisierung der Rechtslandschaft verlange zügig Regelungen, die die Automatisierung von Rechtsdienstleistungen zum Inhalt haben. Die Initiatoren setzen sich zudem dafür ein, die Anwaltschaft durch eine angemessene Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren zu stärken. Auch soll etwa die Vereinbarung von Erfolgshonoraren bis zu einem bestimmten Streitwert zugelassen sowie geprüft werden, inwiefern in Einzelfällen eine Lockerung des Verbots der Prozessfinanzierung sinnvoll und angemessen sein könne. Damit solle langfristig ein fairer Wettbewerb zwischen Anwaltschaft und nichtanwaltlichen Dienstleistern gewährleistet werden. Der Vizepräsident der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), ANDRÉ HAUG, verwies auf eine Stellungnahme seiner Kammer, in der reine Kapitalbeteiligungen an anwaltlichen Berufsaus- ZAP Nr. 7 1.4.2020 331

Anwaltsmagazin<br />

<strong>ZAP</strong><br />

Vom Straftatbestand erfasst werden sollen das<br />

Herstellen und das Übertragen einer Bildaufnahme,<br />

die in grob anstößiger Weise eine verstorbene<br />

Person zur Schau stellt, sowie das Herstellen<br />

und das Übertragen einer Bildaufnahme<br />

von bestimmten gegen Anblick geschützten<br />

Körperteilen. Auch das Gebrauchen und Zugänglichmachen<br />

von solchen Bildaufnahmen gegenüber<br />

Dritten soll erfasst werden.<br />

Hintergrund ist dem Entwurf zufolge, dass Schaulustige<br />

bei Unfällen oder Unglücksfällen Bildaufnahmen<br />

vom Geschehen, insb. von verletzten<br />

und verstorbenen Personen, anfertigen und diese<br />

Aufnahmen über soziale Netzwerke verbreiten.<br />

Oftmals würden solche Bildaufnahmen auch an<br />

die Medien weitergegeben. Den damit verbundenen<br />

Verletzungen der Rechte der Abgebildeten<br />

gelte es zu begegnen.<br />

Darüber hinaus gebe es Fälle, in denen unbefugt<br />

eine i.d.R. heimliche Bildaufnahme hergestellt<br />

oder übertragen wird, die den Blick unter den<br />

Rock oder unter das Kleid einer anderen Person<br />

zeige. Auch entsprechende Bildaufnahmen, die in<br />

den Ausschnitt gerichtet seien und die weibliche<br />

Brust abbildeten, würden gefertigt. Damit setze<br />

sich der Täter über das Bestreben des Opfers,<br />

diese Körperregionen dem Anblick fremder Menschen<br />

zu entziehen, grob unanständig und ungehörig<br />

hinweg und verletze damit die Intimsphäre<br />

des Opfers. [Quelle: Bundestag]<br />

Vergütung des Kanzleiabwicklers<br />

in der Insolvenz<br />

Auf eine interessante Entscheidung des BGH zur<br />

Vergütung des Kanzleiabwicklers hat die Bundesrechtsanwaltskammer<br />

(BRAK) hingewiesen. In dem<br />

Fall hatte das Gericht die Gelegenheit, sich mit der<br />

seit Längerem umstrittenen Frage nach dem Verhältnis<br />

von Kanzleiabwicklung und Insolvenz zu<br />

befassen.<br />

Der BGH entschied, dass die Vergütungsansprüche<br />

des Abwicklers für seine Tätigkeit keine Masseverbindlichkeiten<br />

darstellen. Bürgerlich-rechtliche<br />

Rechtsbeziehungen zwischen dem Kanzleiabwickler<br />

und dem ehemaligen Rechtsanwalt bestehen<br />

nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das<br />

Vermögen des Rechtsanwalts nicht zulasten der<br />

Masse fort, soweit der ehemalige Rechtsanwalt als<br />

Auftraggeber anzusehen ist. Zudem stellte der<br />

BGH klar, dass ein Dienstvertrag des Schuldners,<br />

der kein Dauerschuldverhältnis begründet, nicht<br />

mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbesteht –<br />

dies gelte auch für Anwaltsverträge.<br />

Der Entscheidung liegt ein Fall zugrunde, in dem<br />

die zuständige Rechtsanwaltskammer (RAK)<br />

einem Anwalt die Zulassung entzogen hatte,<br />

nachdem über sein Vermögen das Insolvenzverfahren<br />

eröffnet worden war; zudem bestellte die<br />

Kammer einen Abwickler für die Kanzlei. Dessen<br />

Vergütung stellte sie mit zwei Bescheiden fest<br />

und zahlte sie ihm aus. Das Honorar verlangte sie<br />

anschließend vom Insolvenzverwalter erstattet.<br />

Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich des<br />

Honorars für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />

stattgegeben und sie für die Zeit<br />

vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen.<br />

Gegen die teilweise Abweisung wandte die<br />

Kammer sich mit ihrer Sprungrevision. Auf die<br />

Anschlussrevision des Insolvenzverwalters hat<br />

der BGH die Klage jetzt insgesamt abgewiesen.<br />

Weder der Vergütungsanspruch für die Zeit vor<br />

Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch derjenige<br />

für die Zeit danach sei eine Masseverbindlichkeit.<br />

Dass der Kanzleiabwickler die anwaltlichen<br />

Pflichten des ehemaligen Rechtsanwalts<br />

übernehme, stelle sich nicht als reine Verwaltung<br />

von Teilen der Insolvenzmasse dar und<br />

knüpfe auch nicht an eine auch nach Insolvenzeröffnung<br />

fortbestehende Rechtsstellung des<br />

Schuldners an, da die Zulassung gem. § 14 Abs. 2<br />

Nr. 7 BRAO zu widerrufen sei. Auch daraus, dass<br />

der Abwickler die Verpflichtungen des ehemaligen<br />

Rechtsanwalts aus Mandatsverträgen erfülle,<br />

ergebe sich kein ausreichender Bezug zur<br />

Insolvenzmasse.<br />

[Quelle: BRAK]<br />

Doppelbesteuerung von Renten<br />

Führt die sog. nachgelagerte Besteuerung von<br />

Renten am Ende zu einer doppelten Steuerbelastung<br />

von bestimmten Rentenjahrgängen? Davon<br />

sind einige Steuerexperten überzeugt, unter ihnen<br />

auch der BFH-Richter Dr. EGMONT KULOSA. Er hatte<br />

330 <strong>ZAP</strong> Nr. 7 1.4.<strong>2020</strong>

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