ZAP-2020-07
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<strong>ZAP</strong><br />
Anwaltsmagazin<br />
von Desinformation unterscheiden. KURZ nannte<br />
Beispiele für derart manipulierte Wahlen, etwa die<br />
Präsidentschaftswahlen in den USA 2016 und die<br />
Brexit-Abstimmung in Großbritannien, und warnte<br />
vor einer grundlegenden Gefährdung der Demokratie.<br />
Es brauche u.a. Transparenzanforderungen<br />
gegenüber den kommerziellen Plattformen und<br />
eine Stärkung der Medien- und Technikkompetenz<br />
in allen Altersgruppen, appellierte sie.<br />
Für ULRIKE KLINGER von der Freien Universität Berlin<br />
gibt es hingegen bisher keinen Beleg dafür,<br />
dass automatisierte Accounts (Social Bots) entscheidenden<br />
Einfluss auf Wahlen gehabt hätten.<br />
Meinungs- und Willensbildungsprozesse seien<br />
sehr komplex und Social Media-Plattformen für<br />
die meisten eine Nachrichtenquelle von vielen,<br />
betonte sie. Allerdings sprach auch sie sich für<br />
mehr Forschung zu politischer Kommunikation<br />
und ein systematisches Monitoring von Meinungsmanipulation<br />
aus. Das Wissen über Kampagnendynamiken<br />
sei bislang zu gering.<br />
[Quelle: Bundestag]<br />
Gesetz zum Aufbau von<br />
Ladestationen für E-Autos<br />
beschlossen<br />
Das Bundeskabinett hat im März einen vom<br />
Bundeswirtschafts- und vom Bundesinnenministerium<br />
erarbeiteten Entwurf eines Gesetzes<br />
zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Ladeund<br />
Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität<br />
(Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz<br />
– GEIG) beschlossen. Das Gesetz hat v.a. Wohnund<br />
Nicht-Wohngebäude mit größeren Parkplatzanlagen<br />
im Blick. Er soll die Voraussetzungen<br />
dafür schaffen, das Laden von Elektrofahrzeugen<br />
zu Hause, am Arbeitsplatz oder bei der Erledigung<br />
alltäglicher Besorgungen zu verbessern.<br />
Werden Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen<br />
gebaut oder umfassend renoviert, müssen<br />
künftig alle Stellplätze mit Schutzrohren für<br />
Elektrokabel ausgestattet werden. Diese Schutzrohre<br />
sind Voraussetzung dafür, dass Ladepunkte<br />
bei Bedarf rasch errichtet werden können. Bei<br />
Nicht-Wohngebäuden muss mindestens jeder<br />
fünfte Stellplatz ausgerüstet und mindestens ein<br />
Ladepunkt errichtet werden. Ab 2025 muss dann<br />
jedes dieser Nicht-Wohngebäude mit mehr als<br />
zwanzig Stellplätzen mit mindestens einem Ladepunkt<br />
ausgestattet werden. Verstöße sollen mit<br />
Bußgeldern geahndet werden.<br />
Das geplante Gesetz sieht auch Ausnahmen für<br />
bestimmte Gebäude vor, um besonders kleine<br />
und mittlere Unternehmen nicht über Gebühr zu<br />
belasten. Ausgenommen sind deshalb u.a.<br />
• Gebäude, die sich im Eigentum von kleinen<br />
und mittleren Unternehmen befinden und<br />
überwiegend von ihnen selbst genutzt werden,<br />
sowie<br />
• Bestandsgebäude, wenn die Kosten für die<br />
Lade- und Leitungsinfrastruktur sieben Prozent<br />
der Gesamtkosten einer größeren Renovierung<br />
überschreiten.<br />
Das neue Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz<br />
ist eine Umsetzung der EU-Gebäude-<br />
Richtlinie 2018/844 in deutsches Recht. Hintergrund<br />
ist die Überlegung, dass Elektrofahrzeuge<br />
einen wichtigen Beitrag dazu leisten, die Klimabilanz<br />
des Verkehrssektors zu verbessern. In<br />
ihrem Klimaschutzprogramm hatte die Bundesregierung<br />
deshalb auch das Ziel definiert, dass in<br />
Deutschland bis 2030 sieben bis zehn Millionen<br />
Elektrofahrzeuge zugelassen sein sollen. Als eines<br />
der größten Hindernisse für den flächendeckenden<br />
Einsatz von Elektrofahrzeugen wurde u.a.<br />
das Fehlen einer ausreichenden Ladeinfrastruktur<br />
ausgemacht.<br />
Ergänzend zu dem neuen Gesetz verweist die<br />
Bundesregierung auf ihre Förderprogramme zum<br />
Ausbau der Elektromobilität, z.B. die erst jüngst<br />
erhöhte Kaufprämie (Umweltbonus). Zudem hat<br />
sie sich i.R.d. „Masterplans Ladeinfrastruktur“ verpflichtet,<br />
öffentliche Fördergelder für Ladepunkte<br />
zur Verfügung zu stellen.<br />
[Quelle: Bundesregierung]<br />
Persönlichkeitsschutz<br />
bei Bildaufnahmen<br />
Der Persönlichkeitsschutz bei der Herstellung und<br />
Verbreitung von Bildaufnahmen soll verbessert<br />
und das Strafgesetzbuch zu diesem Zweck entsprechend<br />
geändert werden. Ein entsprechender<br />
Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht dazu u.a.<br />
vor, den geschützten Personenkreis auf Verstorbene<br />
auszuweiten (vgl. BT-Drucks 19/17795).<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. 7 1.4.<strong>2020</strong> 329