ZAP-2020-07
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>ZAP</strong><br />
Anwaltsmagazin<br />
sollen vollständig durch die Bundesagentur für<br />
Arbeit (BA) erstattet werden.<br />
Im Rahmen der vorgesehenen steuerlichen Erleichterungen<br />
werden die Möglichkeiten zur<br />
Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von<br />
Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung<br />
verbessert. Insgesamt wird Unternehmen<br />
die Möglichkeit von Steuerstundungen in Milliardenhöhe<br />
gewährt. Bei den Steuern, die von der<br />
Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer<br />
und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion<br />
angewiesen worden, den Steuerpflichtigen<br />
entgegenzukommen. Gleiches gilt für<br />
das Bundeszentralamt für Steuern, das für die<br />
Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer zuständig<br />
ist und entsprechend verfahren wird.<br />
Kern des Milliarden-Schutzschilds für Betriebe und<br />
Unternehmen ist die massive Aufstockung der<br />
KfW-Kreditprogramme. Diese Liquiditätshilfen sollen<br />
im Volumen unbegrenzt sein. Zudem will der<br />
Bund den Unternehmen leichteren Zugang zu<br />
Bankbürgschaften verschaffen. Zu diesem Zweck<br />
werden sowohl der Risikoanteil des Bundes bei<br />
den Bürgschaftsbanken als auch der jeweilige<br />
Bürgschaftshöchstbetrag erhöht. Das bislang auf<br />
Unternehmen in strukturschwachen Regionen beschränkte<br />
Großbürgschaftsprogramm wird für Unternehmen<br />
außerhalb dieser Regionen geöffnet. Für<br />
Unternehmen, die krisenbedingt vorübergehend in<br />
ernsthaftere Finanzierungsschwierigkeiten geraten<br />
und daher nicht ohne Weiteres Zugang zu den<br />
bestehenden Förderprogrammen haben, werden<br />
zusätzliche Sonderprogramme aufgelegt. Betriebe,<br />
die im Exportgeschäft tätig sind, erhalten verstärkt<br />
Exportkreditgarantien (sog. Hermesdeckungen).<br />
Die Bundesregierung verweist zudem auf europäische<br />
Hilfsmaßnahmen wie etwa die „Corona<br />
Response Initiative“ der EU-Kommission mit einem<br />
Volumen von 25 Mrd. Euro und finanzielle Lockerungen<br />
durch die europäische Bankenaufsicht.<br />
Es sei eine vergleichbare Situation mit den Jahren<br />
nach der Finanzkrise 2009 zu bewältigen, so die<br />
Begründung der Bundesregierung bei Vorstellung<br />
des Maßnahmenpakets. Viele der Instrumente<br />
hätten sich damals schon bewährt und die jetzt<br />
im Haushalt <strong>2020</strong> verfügbaren Mittel reichten aus<br />
für ein vergleichbares Hilfsprogramm. Zugleich<br />
kündigte die Bundesregierung eine kurzfristig zu<br />
erlassende gesetzliche Stundungsregelung für Fälle<br />
pandemiebedingter Zahlungsrückstände an; sie soll<br />
z. B. Miet- und Darlehensschuldner in den nächsten<br />
Monaten vor Kündigungen schützen.<br />
[Quelle: Bundesregierung]<br />
Hinweise der BRAK zur<br />
Corona-Pandemie<br />
Speziell mit Blick auf die Rechtsanwaltschaft<br />
hat sich auch die Bundesrechtsanwaltskammer<br />
(BRAK) mit Hinweisen zur aktuellen Pandemie<br />
geäußert. Die Kammer erhalte zur Zeit „vermehrt<br />
Anfragen von besorgten Kollegen und Kolleginnen“ und<br />
gab deshalb auf ihrer Internetseite (www.brak.de)<br />
am 13. März eine Reihe von Hinweisen, die die<br />
Pandemie sowohl allgemein als auch mit Blick auf<br />
das anwaltliche Berufsrecht betreffen.<br />
Was allgemeine Informationen rund um die Erkrankung<br />
und Schutz vor Ansteckung angeht,<br />
verweist die BRAK auf eine Reihe von Internetseiten,<br />
so u.a. des Robert-Koch-Instituts (https://<br />
www.rki.de), der World Health Organization (WHO;<br />
www.euro.who.int/de/home), der Bundeszentrale für<br />
gesundheitliche Aufklärung (BZGA; https://www.<br />
bzga.de) sowie des Bundesgesundheitsministeriums<br />
(BMG; https://www.bundesgesundheitsministerium.de/<br />
ministerium.html); diese stellen zahlreiche Informationen,<br />
insb. Hinweise zu Hygienemaßnahmen<br />
und zu den aktuellen Fallzahlen, zur Verfügung.<br />
Viele Kolleginnen und Kollegen, so die BRAK, fragten<br />
sich aber auch, wie sie sich selbst im Falle einer<br />
Erkrankung oder der Verhängung von Quarantänemaßnahmen<br />
zu verhalten hätten. Die Antwort<br />
enthalte die Bestimmung des § 53 Abs. 1<br />
BRAO; diese lege fest, dass ein Rechtsanwalt für<br />
seine Vertretung sorgen müsse, wennerlängerals<br />
eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf<br />
auszuüben, oder wenn er sich länger als eine Woche<br />
von seiner Kanzlei entfernen wolle oder müsse.<br />
Kolleginnen und Kollegen, insb. mit Kanzleien in<br />
besonders betroffenen Gebieten, sollten daher<br />
vorsorgen, damit sie notfalls auch in Quarantäne<br />
arbeitsfähig seien, so die BRAK. Es empfehle sich,<br />
soweit vorhanden, beispielsweise notwendige<br />
technische Arbeitsmittel wie Laptop, Kartenlesegerät<br />
etc. täglich mit sich zu führen. Auch solle<br />
rechtzeitig überprüft werden, ob alle gewünschten<br />
bzw. notwendigen Zugriffsrechte auf das<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. 7 1.4.<strong>2020</strong> 327