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ZAP-2020-07

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<strong>ZAP</strong><br />

Anwaltsmagazin<br />

sollen vollständig durch die Bundesagentur für<br />

Arbeit (BA) erstattet werden.<br />

Im Rahmen der vorgesehenen steuerlichen Erleichterungen<br />

werden die Möglichkeiten zur<br />

Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von<br />

Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung<br />

verbessert. Insgesamt wird Unternehmen<br />

die Möglichkeit von Steuerstundungen in Milliardenhöhe<br />

gewährt. Bei den Steuern, die von der<br />

Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer<br />

und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion<br />

angewiesen worden, den Steuerpflichtigen<br />

entgegenzukommen. Gleiches gilt für<br />

das Bundeszentralamt für Steuern, das für die<br />

Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer zuständig<br />

ist und entsprechend verfahren wird.<br />

Kern des Milliarden-Schutzschilds für Betriebe und<br />

Unternehmen ist die massive Aufstockung der<br />

KfW-Kreditprogramme. Diese Liquiditätshilfen sollen<br />

im Volumen unbegrenzt sein. Zudem will der<br />

Bund den Unternehmen leichteren Zugang zu<br />

Bankbürgschaften verschaffen. Zu diesem Zweck<br />

werden sowohl der Risikoanteil des Bundes bei<br />

den Bürgschaftsbanken als auch der jeweilige<br />

Bürgschaftshöchstbetrag erhöht. Das bislang auf<br />

Unternehmen in strukturschwachen Regionen beschränkte<br />

Großbürgschaftsprogramm wird für Unternehmen<br />

außerhalb dieser Regionen geöffnet. Für<br />

Unternehmen, die krisenbedingt vorübergehend in<br />

ernsthaftere Finanzierungsschwierigkeiten geraten<br />

und daher nicht ohne Weiteres Zugang zu den<br />

bestehenden Förderprogrammen haben, werden<br />

zusätzliche Sonderprogramme aufgelegt. Betriebe,<br />

die im Exportgeschäft tätig sind, erhalten verstärkt<br />

Exportkreditgarantien (sog. Hermesdeckungen).<br />

Die Bundesregierung verweist zudem auf europäische<br />

Hilfsmaßnahmen wie etwa die „Corona<br />

Response Initiative“ der EU-Kommission mit einem<br />

Volumen von 25 Mrd. Euro und finanzielle Lockerungen<br />

durch die europäische Bankenaufsicht.<br />

Es sei eine vergleichbare Situation mit den Jahren<br />

nach der Finanzkrise 2009 zu bewältigen, so die<br />

Begründung der Bundesregierung bei Vorstellung<br />

des Maßnahmenpakets. Viele der Instrumente<br />

hätten sich damals schon bewährt und die jetzt<br />

im Haushalt <strong>2020</strong> verfügbaren Mittel reichten aus<br />

für ein vergleichbares Hilfsprogramm. Zugleich<br />

kündigte die Bundesregierung eine kurzfristig zu<br />

erlassende gesetzliche Stundungsregelung für Fälle<br />

pandemiebedingter Zahlungsrückstände an; sie soll<br />

z. B. Miet- und Darlehensschuldner in den nächsten<br />

Monaten vor Kündigungen schützen.<br />

[Quelle: Bundesregierung]<br />

Hinweise der BRAK zur<br />

Corona-Pandemie<br />

Speziell mit Blick auf die Rechtsanwaltschaft<br />

hat sich auch die Bundesrechtsanwaltskammer<br />

(BRAK) mit Hinweisen zur aktuellen Pandemie<br />

geäußert. Die Kammer erhalte zur Zeit „vermehrt<br />

Anfragen von besorgten Kollegen und Kolleginnen“ und<br />

gab deshalb auf ihrer Internetseite (www.brak.de)<br />

am 13. März eine Reihe von Hinweisen, die die<br />

Pandemie sowohl allgemein als auch mit Blick auf<br />

das anwaltliche Berufsrecht betreffen.<br />

Was allgemeine Informationen rund um die Erkrankung<br />

und Schutz vor Ansteckung angeht,<br />

verweist die BRAK auf eine Reihe von Internetseiten,<br />

so u.a. des Robert-Koch-Instituts (https://<br />

www.rki.de), der World Health Organization (WHO;<br />

www.euro.who.int/de/home), der Bundeszentrale für<br />

gesundheitliche Aufklärung (BZGA; https://www.<br />

bzga.de) sowie des Bundesgesundheitsministeriums<br />

(BMG; https://www.bundesgesundheitsministerium.de/<br />

ministerium.html); diese stellen zahlreiche Informationen,<br />

insb. Hinweise zu Hygienemaßnahmen<br />

und zu den aktuellen Fallzahlen, zur Verfügung.<br />

Viele Kolleginnen und Kollegen, so die BRAK, fragten<br />

sich aber auch, wie sie sich selbst im Falle einer<br />

Erkrankung oder der Verhängung von Quarantänemaßnahmen<br />

zu verhalten hätten. Die Antwort<br />

enthalte die Bestimmung des § 53 Abs. 1<br />

BRAO; diese lege fest, dass ein Rechtsanwalt für<br />

seine Vertretung sorgen müsse, wennerlängerals<br />

eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf<br />

auszuüben, oder wenn er sich länger als eine Woche<br />

von seiner Kanzlei entfernen wolle oder müsse.<br />

Kolleginnen und Kollegen, insb. mit Kanzleien in<br />

besonders betroffenen Gebieten, sollten daher<br />

vorsorgen, damit sie notfalls auch in Quarantäne<br />

arbeitsfähig seien, so die BRAK. Es empfehle sich,<br />

soweit vorhanden, beispielsweise notwendige<br />

technische Arbeitsmittel wie Laptop, Kartenlesegerät<br />

etc. täglich mit sich zu führen. Auch solle<br />

rechtzeitig überprüft werden, ob alle gewünschten<br />

bzw. notwendigen Zugriffsrechte auf das<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 7 1.4.<strong>2020</strong> 327

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