ZAP-2020-07
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Sozialrecht Fach 18, Seite 1731<br />
Neuerungen in der Eingliederungshilfe<br />
Das im Beteiligungsverfahren zum BTHG geforderte „Budget für Ausbildung“ hat der Gesetzgeber des<br />
BTHG nicht realisiert; es ist erst durch das Gesetz zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in<br />
der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe vom 10.12.2019 mit Wirkung vom 1.1.<strong>2020</strong> eingeführt<br />
worden (BGBl I 2019, S. 3135). Danach erhalten Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf<br />
Leistungen nach § 57 SGB IX (also im Eingangs- und Berufsbildungsbereich) haben und denen von<br />
einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhältnis<br />
in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem Ausbildungsgang nach § 66 BBiG oder § 42m<br />
HwO angeboten wird, mit Abschluss des Vertrags über dieses Ausbildungsverhältnis als Leistungen<br />
zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Ausbildung. Leistungsträger sind allerdings nicht die<br />
Träger der Eingliederungshilfe, sondern ist vorrangig die Bundesagentur für Arbeit (§ 61a Abs. 1 S. 2<br />
i.V.m. § 63 Abs. 1, 3 SGB IX).<br />
e) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation<br />
Die Leistungen der medizinischen Rehabilitation entsprechen im Umfang und der Art ihrer Erbringung<br />
nach wie vor im Wesentlichen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 109, 110<br />
SGB IX).<br />
6. Wunsch- und Wahlrecht<br />
Der Träger der Eingliederungshilfe hat bei der Beurteilung, wie der individuelle Bedarf gedeckt wird,<br />
keine Alleinentscheidungskompetenz. Vielmehr normierte bereits § 9 Abs. 2 und 3 SGB XII auch für den<br />
Bereich der Eingliederungshilfe ein Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten, das sich im<br />
Wesentlichen auf die Gestaltung der Hilfegewährung (Art und Maß der Leistungserbringung sowie<br />
Auswahl der Leistungsart) richtete.<br />
Was die Form der Leistungserbringung anbelangt, gibt es weiterhin die Möglichkeit, Leistungen der<br />
Eingliederungshilfe in der Form eines Persönlichen Budgets zu erbringen (§ 105 Abs. 4 i.V.m. § 29<br />
SGB IX). Anders als bislang kann das persönliche Budget aber nicht mehr nur als „trägerübergreifende<br />
Komplexleistung“ (§ 29 Abs. 1 S. 3 SGB IX), sondern nach § 29 Abs. 1 S. 4 SGB IX auch nicht<br />
trägerübergreifend von einem einzelnen Leistungsträger erbracht werden.<br />
Nach § 105 Abs. 3 SGB IX können die Träger mit Zustimmung des Leistungsberechtigten Leistungen<br />
zur sozialen Teilhabe allerdings auch in Form einer pauschalen Geldleistung erbringen. Möglich wird<br />
dies sein (vgl. § 116 Abs. 1 SGB IX) für Leistungen zur Assistenz, zur Förderung der Verständigung und<br />
zur Beförderung. Nicht ganz einfach erscheint allerdings die Abgrenzung zur Leistungserbringung in<br />
Form eines persönlichen Budgets. Denn Abgrenzungskriterien hierzu enthält weder das Gesetz noch<br />
die Gesetzesbegründung. Darin ist zwar ausgeführt (vgl. BT-Drucks 18/9522, S. 280), dass die mit der<br />
pauschalen Geldleistung eingekaufte Leistung nicht von einem Leistungsanbieter ausgewählt werden<br />
muss, mit dem Vereinbarungen bestehen. Allerdings kann aus § 125 Abs. 3 SGB IX unproblematisch<br />
der Rückschluss gezogen werden, dass es eine Auswahlpflicht bezogen auf vertragsgebundene<br />
Anbieter auch beim Budget nicht gibt. Die Regelung dient erkennbar lediglich der Verwaltungsvereinfachung<br />
und soll – vermutlich – den aufwändigen Abschluss von Zielvereinbarungen, Kontrollen<br />
der Mittelverwendung und Buchführung durch den behinderten Menschen zu vermeiden helfen.<br />
Dieser erhält z.B. für die Mobilität einen Geldbetrag x und kann ihn dann zweckentsprechend<br />
verwenden, ohne im Einzelnen darüber Rechnung legen zu müssen. Der pauschale Geldbetrag wird<br />
sich damit aller Wahrscheinlichkeit nach nur für kleinere „Budgets“ eignen.<br />
Das Wunsch- und Wahlrecht der behinderten Menschen bei der Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen<br />
ist trotz der Personen- und nicht Einrichtungsorientierung von Leistungen auch<br />
künftig beschränkt. Es findet seine Grenzen in § 104 SGB IX, der in seinem Abs. 1 zunächst den<br />
Grundsatz wiederholt, dass sich die Leistungen der Eingliederungshilfe nach den Besonderheiten des<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. 7 1.4.<strong>2020</strong> 369