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ZAP-2020-07

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Sozialrecht Fach 18, Seite 1731<br />

Neuerungen in der Eingliederungshilfe<br />

Das im Beteiligungsverfahren zum BTHG geforderte „Budget für Ausbildung“ hat der Gesetzgeber des<br />

BTHG nicht realisiert; es ist erst durch das Gesetz zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in<br />

der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe vom 10.12.2019 mit Wirkung vom 1.1.<strong>2020</strong> eingeführt<br />

worden (BGBl I 2019, S. 3135). Danach erhalten Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf<br />

Leistungen nach § 57 SGB IX (also im Eingangs- und Berufsbildungsbereich) haben und denen von<br />

einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhältnis<br />

in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem Ausbildungsgang nach § 66 BBiG oder § 42m<br />

HwO angeboten wird, mit Abschluss des Vertrags über dieses Ausbildungsverhältnis als Leistungen<br />

zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Ausbildung. Leistungsträger sind allerdings nicht die<br />

Träger der Eingliederungshilfe, sondern ist vorrangig die Bundesagentur für Arbeit (§ 61a Abs. 1 S. 2<br />

i.V.m. § 63 Abs. 1, 3 SGB IX).<br />

e) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation<br />

Die Leistungen der medizinischen Rehabilitation entsprechen im Umfang und der Art ihrer Erbringung<br />

nach wie vor im Wesentlichen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 109, 110<br />

SGB IX).<br />

6. Wunsch- und Wahlrecht<br />

Der Träger der Eingliederungshilfe hat bei der Beurteilung, wie der individuelle Bedarf gedeckt wird,<br />

keine Alleinentscheidungskompetenz. Vielmehr normierte bereits § 9 Abs. 2 und 3 SGB XII auch für den<br />

Bereich der Eingliederungshilfe ein Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten, das sich im<br />

Wesentlichen auf die Gestaltung der Hilfegewährung (Art und Maß der Leistungserbringung sowie<br />

Auswahl der Leistungsart) richtete.<br />

Was die Form der Leistungserbringung anbelangt, gibt es weiterhin die Möglichkeit, Leistungen der<br />

Eingliederungshilfe in der Form eines Persönlichen Budgets zu erbringen (§ 105 Abs. 4 i.V.m. § 29<br />

SGB IX). Anders als bislang kann das persönliche Budget aber nicht mehr nur als „trägerübergreifende<br />

Komplexleistung“ (§ 29 Abs. 1 S. 3 SGB IX), sondern nach § 29 Abs. 1 S. 4 SGB IX auch nicht<br />

trägerübergreifend von einem einzelnen Leistungsträger erbracht werden.<br />

Nach § 105 Abs. 3 SGB IX können die Träger mit Zustimmung des Leistungsberechtigten Leistungen<br />

zur sozialen Teilhabe allerdings auch in Form einer pauschalen Geldleistung erbringen. Möglich wird<br />

dies sein (vgl. § 116 Abs. 1 SGB IX) für Leistungen zur Assistenz, zur Förderung der Verständigung und<br />

zur Beförderung. Nicht ganz einfach erscheint allerdings die Abgrenzung zur Leistungserbringung in<br />

Form eines persönlichen Budgets. Denn Abgrenzungskriterien hierzu enthält weder das Gesetz noch<br />

die Gesetzesbegründung. Darin ist zwar ausgeführt (vgl. BT-Drucks 18/9522, S. 280), dass die mit der<br />

pauschalen Geldleistung eingekaufte Leistung nicht von einem Leistungsanbieter ausgewählt werden<br />

muss, mit dem Vereinbarungen bestehen. Allerdings kann aus § 125 Abs. 3 SGB IX unproblematisch<br />

der Rückschluss gezogen werden, dass es eine Auswahlpflicht bezogen auf vertragsgebundene<br />

Anbieter auch beim Budget nicht gibt. Die Regelung dient erkennbar lediglich der Verwaltungsvereinfachung<br />

und soll – vermutlich – den aufwändigen Abschluss von Zielvereinbarungen, Kontrollen<br />

der Mittelverwendung und Buchführung durch den behinderten Menschen zu vermeiden helfen.<br />

Dieser erhält z.B. für die Mobilität einen Geldbetrag x und kann ihn dann zweckentsprechend<br />

verwenden, ohne im Einzelnen darüber Rechnung legen zu müssen. Der pauschale Geldbetrag wird<br />

sich damit aller Wahrscheinlichkeit nach nur für kleinere „Budgets“ eignen.<br />

Das Wunsch- und Wahlrecht der behinderten Menschen bei der Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen<br />

ist trotz der Personen- und nicht Einrichtungsorientierung von Leistungen auch<br />

künftig beschränkt. Es findet seine Grenzen in § 104 SGB IX, der in seinem Abs. 1 zunächst den<br />

Grundsatz wiederholt, dass sich die Leistungen der Eingliederungshilfe nach den Besonderheiten des<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 7 1.4.<strong>2020</strong> 369

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