ZAP-2020-07
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Fach 18, Seite 1724<br />
Neuerungen in der Eingliederungshilfe<br />
Sozialrecht<br />
3. Existenzsichernde Leistungen<br />
a) Allgemeines<br />
Mit der Überführung der Eingliederungshilfe in das SGB IX zum 1.1.<strong>2020</strong> wurde dieses nicht nur ein<br />
echtes Leistungsgesetz; vielmehr vollzog der Gesetzgeber auf diesem Weg auch formal die Trennung<br />
zwischen der Eingliederungshilfe als Fachleistung (so die künftige Terminologie anstelle der Bezeichnung<br />
„besondere Sozialhilfeleistung“) und der Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. der Grundsicherung<br />
im Alter und bei Erwerbsminderung nach, die weiterhin nach dem 3. und 4. Kapitel des SGB XII<br />
gewährt werden.<br />
Hinweis:<br />
Die Gewährung existenzsichernder Leistungen erfolgt ab 1.1.<strong>2020</strong> grds. unabhängig von der Wohnform.<br />
Diese Neustrukturierung führt insb. dort, wo Bezieher von Eingliederungshilfe in stationären Einrichtungen<br />
leben (besondere Wohnformen nach § 42a Abs. 2 Nr. 2 SGB XII), zu erheblichen Veränderungen.<br />
b) Regelbedarf<br />
Nach alter Rechtslage umfasste bei Leistungen in stationären Einrichtungen der notwendige Lebensunterhalt<br />
den „in der Einrichtung erbrachten Lebensunterhalt“ und den „weiteren notwendigen Lebensunterhalt“,<br />
z.B. das sog. Taschengeld (§ 27b Abs. 2 S. 1 SGB XII). Normativ war dieses nicht Bestandteil der<br />
besonderen Sozialhilfeleistung „Eingliederungshilfe“, sondern als eigenständige Leistung der Hilfe zum<br />
Lebensunterhalt ausgestaltet (§ 27b Abs. 1 SGB XII) mit der Konsequenz unterschiedlicher Regelungen<br />
zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei der jeweiligen Leistungsart. Praktisch führte<br />
die rechtliche Konstruktion des „Lebensunterhalts in Einrichtungen“ dazu, dass den Berechtigten<br />
die Leistungen für den notwendigen Lebensunterhalt (also alle Leistungen, die für das Leben und<br />
die fachliche Betreuung in der Einrichtung erforderlich waren), nicht ausgezahlt wurden, sondern –<br />
rechtlich unterfüttert durch das von der Rechtsprechung entwickelte „sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis“<br />
unmittelbar der Einrichtung zuflossen (vgl. dazu BSG, Urt. v. 28.10.2008 – B 8 SO 22/<strong>07</strong> R).<br />
Nur das sog. Taschengeld erhielten die Berechtigten selbst zu ihrer freien Verfügung (zur Funktion des<br />
sog. Taschengelds vgl. nur BSG, Urt. v. 23.8.2013 – B 8 SO 17/12 R). Lebten Leistungsberechtigte nicht in<br />
stationären Einrichtungen, erfolgte schon immer eine getrennte Leistungsbewilligung (Eingliederungshilfe<br />
plus Regelbedarf, ggf. Mehrbedarf, plus Kosten der Unterkunft und Heizung).<br />
Um die Trennung von Fachleistung und Hilfe zum Lebensunterhalt auch im stationären Bereich deutlich<br />
zu machen, gibt es seit 1.1.<strong>2020</strong> die Besonderheit des „Lebensunterhalts in Einrichtungen“ bei der<br />
Eingliederungshilfe nicht mehr. Auch die Leistungsberechtigten, die in dieser Wohnform leben, erhalten,<br />
wie jede andere hilfebedürftige Person auch, Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Dritten oder<br />
Vierten Kapitel des SGB XII an sich ausgezahlt. Leistungen für stationäre Einrichtungen nach § 27b<br />
SGB XII kommen deshalb nur noch bei Leistungen nach dem 7. bis 9. Kapitel SGB XII in Betracht, also<br />
insb. bei der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII.<br />
Praxistipp:<br />
Alle Empfänger von Eingliederungshilfe erhalten künftig die Leistungen zum Lebensunterhalt sowie<br />
die Kosten für Unterkunft und Heizung auf ihr Konto gezahlt. Leben sie in einer „besonderen Wohnform“<br />
(stationäre Einrichtung), müssen sie von diesem Geld an die Träger der Einrichtung die Kosten für ihre<br />
Unterbringung und Verpflegung entsprechend ihrer vertraglichen Verpflichtungen zahlen.<br />
Dies setzt natürlich voraus, dass die Leistungsbezieher über ein eigenes Konto verfügen, was bislang<br />
vielfach nicht der Fall war.<br />
362 <strong>ZAP</strong> Nr. 7 1.4.<strong>2020</strong>