ZAP-2020-07
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Fach 12, Seite 394<br />
Stiftung und Nachlassrecht<br />
Nachlass/Erbrecht<br />
2. Steuervorteile des Stifters und Zuwendungsgebers<br />
Beim Stifter kann das zu versteuernde Einkommen bzw. der Gewerbeertrag gemindert werden. Gemäß<br />
§ 10b Abs. 1 S. 1 EStG können Zuwendungen im vorgenannten Sinne zur Förderung steuerbegünstigter<br />
Zwecke i.S.d. §§ 52–54 AO insgesamt bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendungsgebers<br />
oder als Betriebsspende bis zu 0,4 % der Summe aller Umsätze, Löhne und Gehälter des Betriebs<br />
im Kalenderjahr der Spende als Sonderausgaben abgezogen werden. Sofern Zuwendungen anlässlich<br />
der Neugründung einer Stiftung in den Vermögensstock geleistet werden, ist § 10b Abs. 1a S. 1 EStG<br />
zu beachten. Danach kann die Zuwendung zur Neugründung einer Stiftung bis zu einer Höhe von<br />
einer Mio. Euro über einen Zeitraum von zehn Jahren, zusätzlich zu den Spendenhöchstbeträgen nach<br />
§ 10b Abs. 1 EStG geltend gemacht werden.<br />
Der steuerliche Abzug kann wahlweise im Jahr der Zuwendung oder auf das Jahr der Zuwendung und die<br />
folgenden neun Jahre verteilt werden, wobei jährlich beispielsweise 100.000 € steuerlich geltend gemacht<br />
werden können. Sofern sich der Zuwendungsgeber hierfür entscheidet, muss auf Antrag des Steuerpflichtigen<br />
bereits jetzt auf den Schluss des Veranlagungszeitraums des Zuwendungsjahrs eine gesonderte<br />
Feststellung des verbleibenden Spendenvortrags nach § 10b Abs. 1a S. 4 EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG<br />
durchgeführt werden (BFH, Urt. v. 6.12.2018 – X R 10/17). In diesem Verfahren ist verbindlich zu klären, ob<br />
die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Vermögensstockspende vorliegen. Ist dies der Fall, hat die<br />
Feststellung Bindungswirkung. Diese gesonderte Feststellung ist innerhalb des zehn-jährigen Verteilungszeitraums<br />
fortzuführen, solange und soweit der Spendenvortrag von 1 Mio. Euro nicht verbraucht wurde.<br />
Hervorzuheben ist, dass Ehepaare den Betrag aus § 13b Abs. 1a S. 1 EStG doppelt geltend machen können.<br />
Insoweit können sie bis zu 2 Mio. Euro zuwenden, sofern sie die Zuwendung zusammen veranlagt haben.<br />
Der Vorteil nach § 13b Abs. 1a S. 1 EStG gilt nicht nur für eine Zuwendung in eine Stiftung zum Zeitpunkt der<br />
Stiftungsgründung. Vielmehr gilt dies auch für Zustiftungen zugunsten einer bereits bestehenden Stiftung.<br />
Voraussetzung hierfür ist, dass die Zuwendung nach Ablauf des Gründungsjahrs erfolgt. Die Vergünstigung<br />
für den Zuwendungsgeber gilt nicht, sofern der Erblasser einer gemeinnützigen Stiftung einen<br />
Geldbetrag durch ein Vermächtnis zuwendet (BFH NJW 1997, 887 ff.).<br />
VI. Fazit<br />
Dem Stifter stehen bei der Errichtung einer Stiftung eine Fülle von Gestaltungsmöglichkeiten zur<br />
Verfügung. Die nachfolgendeTabelle gibt einen Überblick über mögliche Vor- und Nachteile der<br />
Errichtung einer rechtsfähigen bzw. nichtrechtsfähigen Stiftung:<br />
Rechtsfähige Stiftung<br />
Nichtrechtsfähige Stiftung<br />
Vorteile Nachteile Vorteile Nachteile<br />
eigenständige<br />
Rechtsperson<br />
Mindestausstattung zwischen<br />
50.000–100.000 €<br />
Abschluss eines Treuhandvertrags,<br />
freie Wahl der<br />
Suche nach einem zuverlässigen<br />
Treuhänder<br />
ratsam<br />
Rechtsform<br />
nachhaltige Erfüllung<br />
der Stiftungszwecke<br />
Anerkennung durch die<br />
Stiftungsbehörde erforderlich<br />
geringere Mindestausstattung<br />
Treuhänder muss Regelungen<br />
für sein eigenes<br />
Ableben treffen<br />
grds. auf die Ewigkeit<br />
angelegt<br />
untersteht der Stiftungsaufsicht<br />
keine Anerkennung<br />
erforderlich<br />
Wahrnehmung der operativen<br />
Tätigkeit durch den<br />
Stiftungsvorstand<br />
keine Stiftungsaufsicht,<br />
dadurch geringere<br />
Verwaltungskosten<br />
bei Gemeinnützigkeit<br />
steuerliche Anreize für<br />
den Stifter und die Stiftung<br />
flexiblere Gestaltung bei<br />
Änderung der Stiftungssatzung<br />
oder des Stiftungszwecks<br />
358 <strong>ZAP</strong> Nr. 7 1.4.<strong>2020</strong>