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ZAP-2020-07

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Fach 12, Seite 394<br />

Stiftung und Nachlassrecht<br />

Nachlass/Erbrecht<br />

2. Steuervorteile des Stifters und Zuwendungsgebers<br />

Beim Stifter kann das zu versteuernde Einkommen bzw. der Gewerbeertrag gemindert werden. Gemäß<br />

§ 10b Abs. 1 S. 1 EStG können Zuwendungen im vorgenannten Sinne zur Förderung steuerbegünstigter<br />

Zwecke i.S.d. §§ 52–54 AO insgesamt bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendungsgebers<br />

oder als Betriebsspende bis zu 0,4 % der Summe aller Umsätze, Löhne und Gehälter des Betriebs<br />

im Kalenderjahr der Spende als Sonderausgaben abgezogen werden. Sofern Zuwendungen anlässlich<br />

der Neugründung einer Stiftung in den Vermögensstock geleistet werden, ist § 10b Abs. 1a S. 1 EStG<br />

zu beachten. Danach kann die Zuwendung zur Neugründung einer Stiftung bis zu einer Höhe von<br />

einer Mio. Euro über einen Zeitraum von zehn Jahren, zusätzlich zu den Spendenhöchstbeträgen nach<br />

§ 10b Abs. 1 EStG geltend gemacht werden.<br />

Der steuerliche Abzug kann wahlweise im Jahr der Zuwendung oder auf das Jahr der Zuwendung und die<br />

folgenden neun Jahre verteilt werden, wobei jährlich beispielsweise 100.000 € steuerlich geltend gemacht<br />

werden können. Sofern sich der Zuwendungsgeber hierfür entscheidet, muss auf Antrag des Steuerpflichtigen<br />

bereits jetzt auf den Schluss des Veranlagungszeitraums des Zuwendungsjahrs eine gesonderte<br />

Feststellung des verbleibenden Spendenvortrags nach § 10b Abs. 1a S. 4 EStG i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG<br />

durchgeführt werden (BFH, Urt. v. 6.12.2018 – X R 10/17). In diesem Verfahren ist verbindlich zu klären, ob<br />

die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Vermögensstockspende vorliegen. Ist dies der Fall, hat die<br />

Feststellung Bindungswirkung. Diese gesonderte Feststellung ist innerhalb des zehn-jährigen Verteilungszeitraums<br />

fortzuführen, solange und soweit der Spendenvortrag von 1 Mio. Euro nicht verbraucht wurde.<br />

Hervorzuheben ist, dass Ehepaare den Betrag aus § 13b Abs. 1a S. 1 EStG doppelt geltend machen können.<br />

Insoweit können sie bis zu 2 Mio. Euro zuwenden, sofern sie die Zuwendung zusammen veranlagt haben.<br />

Der Vorteil nach § 13b Abs. 1a S. 1 EStG gilt nicht nur für eine Zuwendung in eine Stiftung zum Zeitpunkt der<br />

Stiftungsgründung. Vielmehr gilt dies auch für Zustiftungen zugunsten einer bereits bestehenden Stiftung.<br />

Voraussetzung hierfür ist, dass die Zuwendung nach Ablauf des Gründungsjahrs erfolgt. Die Vergünstigung<br />

für den Zuwendungsgeber gilt nicht, sofern der Erblasser einer gemeinnützigen Stiftung einen<br />

Geldbetrag durch ein Vermächtnis zuwendet (BFH NJW 1997, 887 ff.).<br />

VI. Fazit<br />

Dem Stifter stehen bei der Errichtung einer Stiftung eine Fülle von Gestaltungsmöglichkeiten zur<br />

Verfügung. Die nachfolgendeTabelle gibt einen Überblick über mögliche Vor- und Nachteile der<br />

Errichtung einer rechtsfähigen bzw. nichtrechtsfähigen Stiftung:<br />

Rechtsfähige Stiftung<br />

Nichtrechtsfähige Stiftung<br />

Vorteile Nachteile Vorteile Nachteile<br />

eigenständige<br />

Rechtsperson<br />

Mindestausstattung zwischen<br />

50.000–100.000 €<br />

Abschluss eines Treuhandvertrags,<br />

freie Wahl der<br />

Suche nach einem zuverlässigen<br />

Treuhänder<br />

ratsam<br />

Rechtsform<br />

nachhaltige Erfüllung<br />

der Stiftungszwecke<br />

Anerkennung durch die<br />

Stiftungsbehörde erforderlich<br />

geringere Mindestausstattung<br />

Treuhänder muss Regelungen<br />

für sein eigenes<br />

Ableben treffen<br />

grds. auf die Ewigkeit<br />

angelegt<br />

untersteht der Stiftungsaufsicht<br />

keine Anerkennung<br />

erforderlich<br />

Wahrnehmung der operativen<br />

Tätigkeit durch den<br />

Stiftungsvorstand<br />

keine Stiftungsaufsicht,<br />

dadurch geringere<br />

Verwaltungskosten<br />

bei Gemeinnützigkeit<br />

steuerliche Anreize für<br />

den Stifter und die Stiftung<br />

flexiblere Gestaltung bei<br />

Änderung der Stiftungssatzung<br />

oder des Stiftungszwecks<br />

358 <strong>ZAP</strong> Nr. 7 1.4.<strong>2020</strong>

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