ZAP-2020-07
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Nachlass/Erbrecht Fach 12, Seite 393<br />
Stiftung und Nachlassrecht<br />
2. Nichtrechtsfähige Stiftung<br />
Der nichtrechtsfähigen Stiftung wird das Vermögen durch Erbeinsetzung des Treuhänders oder einer<br />
Vermächtnisanordnung zu seinen Gunsten zugewandt. Bei der Bestimmung als Alleinerbe geht das<br />
Vermögen mit dem Ableben des Erblassers im Wege der Universalsukzession auf den Erben über. Bei<br />
einem Vermächtnis erhält der Stiftungsträger/Treuhänder einen einklagbaren schuldrechtlichen<br />
Anspruch, § 2174 BGB. Die Umsetzung des Stiftungszwecks kann durch die Anordnung einer Auflage<br />
oder eines Vermächtnisses gesichert werden. Zudem ist auch bei einer nichtrechtsfähigen Stiftung<br />
die Anordnung eines Testamentsvollstreckers in der Verfügung von Todes wegen ratsam. Der Testamentsvollstrecker<br />
kann dafür Sorge tragen, dass der Stiftungsträger das ihm zugewandte Vermögen<br />
tatsächlich erhält.<br />
3. Vermögenszuwendung durch letztwillige Verfügung<br />
Der Stifter kann auch einer bestehenden Stiftung durch Verfügung von Todes wegen eine Zuwendung<br />
machen. Die rechtsfähige Stiftung als juristische Person wird wie eine natürliche Person entweder als<br />
Alleinerbin oder als Miterbin eingesetzt. Sie tritt die Gesamtrechtsnachfolge nach dem Erblasser an und<br />
haftet für bestehende Nachlassverbindlichkeiten nach § 1967 BGB. Durch die Einsetzung der Stiftung als<br />
Erbin kann der Stifter seiner Verbundenheit mit dem Stiftungszweck Ausdruck verleihen, aber auch<br />
sein Ansehen über das eigene Ableben hinaus steigern. Ungeachtet der persönlichen Motive, die den<br />
Stifter dazu bewogen haben, die Stiftung in seinem Nachlass zu berücksichtigen, führt dies zu einem<br />
Kapitalausbau der Stiftung, mit dem ggf. Projekte realisiert werden können, die aus finanziellen Gründen<br />
bislang zurückgestellt werden mussten. Die Zuwendung in einer Verfügung von Todes wegen ist für<br />
eine bereits bestehende Stiftung als Zustiftung zu betrachten. Die Stiftung kann die Zuwendung<br />
annehmen und ihrem Vermögen zuführen, wenn der Erblasser nichts anderes vorgesehen hat, § 62<br />
Abs. 3 Nr. 1 AO. Der Erblasser sollte die Stiftung in seiner Verfügung von Todes wegen ausdrücklich<br />
nennen. Dies ist nach der Rechtsprechung aber nicht zwingend notwendig (vgl. OLG München, Beschl.<br />
v. 4.7.2017 – 31 Wx 211/15). Bei einem Vermächtnis erhält die begünstigte Stiftung einen eigenständigen<br />
einklagbaren schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben als Beschwerten des Anspruchs, § 2174 BGB.<br />
V. Steuerliche Aspekte<br />
Die Stiftungserrichtung in der Form einer gemeinnützigen Stiftung kann sowohl für die Stiftung als auch<br />
für den Stifter steuerliche Vorteile begründen.<br />
1. Steuervorteile für die Stiftung<br />
Damit die Steuervorteile der Stiftung Anwendung finden, ist vorab zu prüfen, ob der Stiftungszweck auf<br />
die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke i.S.d. Abgabenordnung gerichtet<br />
ist, §§ 52 ff. AO. Wird dies bejaht, ist darüber hinaus zu prüfen, ob die Mittel der Stiftung nur für<br />
satzungsmäßige Zwecke, insb. zeitnah, verwendet werden dürfen, § 55 AO. Außerdem hat die<br />
Steuerbegünstigung zur Voraussetzung eine Sicherung durch die Satzung, dass die Stiftung ihre<br />
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke ausschließlich nach § 56 AO und unmittelbar nach<br />
§ 57 AO erfüllt. Hierfür kann der Stifter eine Zweckänderung in der Stiftungsatzung ausschließen,<br />
wodurch die steuerliche Begünstigung abgesichert wird. § 58 AO enthält steuerlich unschädliche<br />
Betätigungen der Stiftungen. Hervorgehoben werden soll die Möglichkeit der Stiftung, ohne Auswirkung<br />
auf ihre Gemeinnützigkeit bis zu einem Drittel ihres Einkommens für den angemessenen<br />
Unterhalt, die Grabpflege und das ehrende Andenken des Stifters sowie seiner nächsten Angehörigen zu<br />
verwenden, § 58 Nr. 6 AO. In der Praxis kommt dies jedoch überaus selten vor. In jedem Fall setzt<br />
die Anerkennung einer Stiftung als gemeinnützig die strikte Einhaltung der vorgenannten Voraussetzungen<br />
hinsichtlich der Mittelverwendung als auch der Mittelerzielung voraus, ohne diese liegt eine<br />
steuerliche Privilegierung nicht vor. Infolge der Gemeinnützigkeit ist eine Stiftung von der Erbschaftund<br />
Schenkungsteuer befreit, soweit der Bereich der Gemeinnützigkeit reicht und sie sich im Inland<br />
befindet. Bei einem ausländischen gemeinnützigen Rechtsträger, der seine Geschäftsleitung und seinen<br />
Sitz nicht im Inland hat, gelten die weiteren Voraussetzungen von § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG.<br />
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