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ZAP-2020-07

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Nachlass/Erbrecht Fach 12, Seite 393<br />

Stiftung und Nachlassrecht<br />

2. Nichtrechtsfähige Stiftung<br />

Der nichtrechtsfähigen Stiftung wird das Vermögen durch Erbeinsetzung des Treuhänders oder einer<br />

Vermächtnisanordnung zu seinen Gunsten zugewandt. Bei der Bestimmung als Alleinerbe geht das<br />

Vermögen mit dem Ableben des Erblassers im Wege der Universalsukzession auf den Erben über. Bei<br />

einem Vermächtnis erhält der Stiftungsträger/Treuhänder einen einklagbaren schuldrechtlichen<br />

Anspruch, § 2174 BGB. Die Umsetzung des Stiftungszwecks kann durch die Anordnung einer Auflage<br />

oder eines Vermächtnisses gesichert werden. Zudem ist auch bei einer nichtrechtsfähigen Stiftung<br />

die Anordnung eines Testamentsvollstreckers in der Verfügung von Todes wegen ratsam. Der Testamentsvollstrecker<br />

kann dafür Sorge tragen, dass der Stiftungsträger das ihm zugewandte Vermögen<br />

tatsächlich erhält.<br />

3. Vermögenszuwendung durch letztwillige Verfügung<br />

Der Stifter kann auch einer bestehenden Stiftung durch Verfügung von Todes wegen eine Zuwendung<br />

machen. Die rechtsfähige Stiftung als juristische Person wird wie eine natürliche Person entweder als<br />

Alleinerbin oder als Miterbin eingesetzt. Sie tritt die Gesamtrechtsnachfolge nach dem Erblasser an und<br />

haftet für bestehende Nachlassverbindlichkeiten nach § 1967 BGB. Durch die Einsetzung der Stiftung als<br />

Erbin kann der Stifter seiner Verbundenheit mit dem Stiftungszweck Ausdruck verleihen, aber auch<br />

sein Ansehen über das eigene Ableben hinaus steigern. Ungeachtet der persönlichen Motive, die den<br />

Stifter dazu bewogen haben, die Stiftung in seinem Nachlass zu berücksichtigen, führt dies zu einem<br />

Kapitalausbau der Stiftung, mit dem ggf. Projekte realisiert werden können, die aus finanziellen Gründen<br />

bislang zurückgestellt werden mussten. Die Zuwendung in einer Verfügung von Todes wegen ist für<br />

eine bereits bestehende Stiftung als Zustiftung zu betrachten. Die Stiftung kann die Zuwendung<br />

annehmen und ihrem Vermögen zuführen, wenn der Erblasser nichts anderes vorgesehen hat, § 62<br />

Abs. 3 Nr. 1 AO. Der Erblasser sollte die Stiftung in seiner Verfügung von Todes wegen ausdrücklich<br />

nennen. Dies ist nach der Rechtsprechung aber nicht zwingend notwendig (vgl. OLG München, Beschl.<br />

v. 4.7.2017 – 31 Wx 211/15). Bei einem Vermächtnis erhält die begünstigte Stiftung einen eigenständigen<br />

einklagbaren schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben als Beschwerten des Anspruchs, § 2174 BGB.<br />

V. Steuerliche Aspekte<br />

Die Stiftungserrichtung in der Form einer gemeinnützigen Stiftung kann sowohl für die Stiftung als auch<br />

für den Stifter steuerliche Vorteile begründen.<br />

1. Steuervorteile für die Stiftung<br />

Damit die Steuervorteile der Stiftung Anwendung finden, ist vorab zu prüfen, ob der Stiftungszweck auf<br />

die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke i.S.d. Abgabenordnung gerichtet<br />

ist, §§ 52 ff. AO. Wird dies bejaht, ist darüber hinaus zu prüfen, ob die Mittel der Stiftung nur für<br />

satzungsmäßige Zwecke, insb. zeitnah, verwendet werden dürfen, § 55 AO. Außerdem hat die<br />

Steuerbegünstigung zur Voraussetzung eine Sicherung durch die Satzung, dass die Stiftung ihre<br />

gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke ausschließlich nach § 56 AO und unmittelbar nach<br />

§ 57 AO erfüllt. Hierfür kann der Stifter eine Zweckänderung in der Stiftungsatzung ausschließen,<br />

wodurch die steuerliche Begünstigung abgesichert wird. § 58 AO enthält steuerlich unschädliche<br />

Betätigungen der Stiftungen. Hervorgehoben werden soll die Möglichkeit der Stiftung, ohne Auswirkung<br />

auf ihre Gemeinnützigkeit bis zu einem Drittel ihres Einkommens für den angemessenen<br />

Unterhalt, die Grabpflege und das ehrende Andenken des Stifters sowie seiner nächsten Angehörigen zu<br />

verwenden, § 58 Nr. 6 AO. In der Praxis kommt dies jedoch überaus selten vor. In jedem Fall setzt<br />

die Anerkennung einer Stiftung als gemeinnützig die strikte Einhaltung der vorgenannten Voraussetzungen<br />

hinsichtlich der Mittelverwendung als auch der Mittelerzielung voraus, ohne diese liegt eine<br />

steuerliche Privilegierung nicht vor. Infolge der Gemeinnützigkeit ist eine Stiftung von der Erbschaftund<br />

Schenkungsteuer befreit, soweit der Bereich der Gemeinnützigkeit reicht und sie sich im Inland<br />

befindet. Bei einem ausländischen gemeinnützigen Rechtsträger, der seine Geschäftsleitung und seinen<br />

Sitz nicht im Inland hat, gelten die weiteren Voraussetzungen von § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c ErbStG.<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 7 1.4.<strong>2020</strong> 357

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