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ZAP-2020-07

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Fach 12, Seite 392<br />

Stiftung und Nachlassrecht<br />

Nachlass/Erbrecht<br />

erbeneinsetzung unwirksam wird, § 2109 BGB. Der Ablauf der Frist kann z.B. dadurch verhindert werden,<br />

dass der Erblasser den Eintritt der Nacherbschaft von einem bestimmten Ereignis in der Person des<br />

Vorerben abhängig macht – vgl. § 2109 Abs. 1 Nr. 1 BGB –, welches beispielweise weiter in der Zukunft liegt.<br />

Vielfach tritt bei der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen als Nacherbin das Problem auf, dass die<br />

spätere Vermögensausstattung der Stiftung vom wohlwollenden Vorverhalten des Vorerben abhängig ist.<br />

Kann der Vorerbe i.S.d. § 2136 BGB als befreiter Vorerbe über das Vermögen weitestgehend frei verfügen,<br />

besteht die Gefahr, dass die notwendige Vermögensausstattung im Nacherbfall nicht mehr besteht. Es<br />

besteht die Gefahr, dass die Stiftungsbehörde die Stiftung nicht anerkennt.<br />

Praxistipp:<br />

Bei der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen als Nacherbin sollte der Vorerbe nicht nach § 2136 BGB<br />

vom Erblasser durch eine testamentarische Verfügung befreit werden, damit die Vermögensausstattung<br />

der Stiftung im Zeitpunkt des Nacherbfalls nicht gefährdet wird.<br />

Die Errichtung einer Stiftung durch Verfügung von Todes wegen als Nacherbin oder die Einsetzung einer<br />

bestehenden Stiftung als Nacherbin kann sich bei dem sog. Behindertentestament anbieten. Das<br />

Behindertentestament bietet Eltern behinderter Kinder die Möglichkeit, testamentarisch dafür zu<br />

sorgen, dass nach ihrem Ableben dem Kind mehr Geld zur Verfügung steht als der reine Sozialhilfesatz.<br />

Das behinderte Kind kann zunächst als Vorerbe eingesetzt werden. Eine Stiftung kann hier geeignete<br />

Nacherbin sein, mit dem verbliebenen Nachlass können ähnlich Betroffene unterstützt werden.<br />

Praxistipp:<br />

Wenn zu Lebzeiten eine Stiftung errichtet werden soll, kann der Stifter selbst dazu beitragen, dass die<br />

Stiftung ihren Zweck erfüllt und weitere Zustifter gewinnt. Der Stifter kann mit seiner Begeisterungsfähigkeit<br />

für die eigene Idee maßgeblich dazu beitragen, weitere Personen „anzustiften“.<br />

Die Einsetzung der Stiftung als Vorerbin bietet i.d.R. keine Alternative. Einerseits sind der Fortbestand<br />

der Stiftung sowie die gesicherte Vermögensausstattung eine wesentliche Voraussetzung für die<br />

Anerkennung der Stiftung. Andererseits soll durch die Stiftung der gewählte Stiftungszweck dauerhaft<br />

verwirklicht werden.<br />

c) Rechtsfähige Stiftung und Auflage<br />

Die Auflage ist den §§ 1940, 2192–2196 BGB geregelt. Durch die Auflage als Gestaltungsmittel in<br />

Verfügungen von Todes wegen kann der Rechtsanwalt unterschiedliche Wünsche des Mandanten<br />

berücksichtigen, die nicht notwendig in der Zuwendung eines Vermögensvorteils bestehen. Auf<br />

Wunsch des Erblassers kann durch eine Auflage ein bestimmtes Verhalten des Begünstigten<br />

angeordnet werden, welches in der Praxis häufig darin besteht, dass der Erbe zu:<br />

• der Grabpflege,<br />

• der Pflege und/oder Unterbringung von Haustieren,<br />

• karitativen Spenden oder zur<br />

• Errichtung einer Stiftung<br />

verpflichtet wird. Sofern einem Dritten – z.B. einer wohltätigen Einrichtung – eine Spende zukommen<br />

soll, hat der Dritte als Begünstigter im Gegensatz zu einem Vermächtnis kein eigenes einklagbares<br />

Forderungsrecht aus §§ 2147, 2174 BGB gegen den Erben, der mit der Auflage beschwert ist. Die<br />

Errichtung einer Stiftung durch eine Auflage birgt gegenüber der Erbeinsetzung oder Vermächtnisanordnung<br />

das Risiko, dass die Errichtung mangels einklagbaren Anspruchs unterbleibt. Die Errichtung<br />

einer Stiftung von Todes wegen ist durch eine Auflage aber möglich. Der Erblasser muss jedoch auch in<br />

diesen Fällen beachten, dass er den Stiftungszweck sowie die Vermögensausstattung zu Lebzeiten<br />

hinreichend bestimmt.<br />

356 <strong>ZAP</strong> Nr. 7 1.4.<strong>2020</strong>

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