ZAP-2020-07
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Nachlass/Erbrecht Fach 12, Seite 391<br />
Stiftung und Nachlassrecht<br />
1. Rechtsfähige Stiftung<br />
Die rechtsfähige Stiftung kann als Erbin, Nacherbin, Vermächtnisnehmerin oder Auflagenbegünstigte<br />
berücksichtigt werden, wobei die Errichtung durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung<br />
abgesichert werden kann.<br />
a) Rechtsfähige Stiftung als Allein-/oder Miterbin<br />
Die zu errichtende Stiftung kann in einer letztwilligen Verfügung zunächst als Alleinerbin eingesetzt<br />
werden. In diesem Fall hat der Stifter in der Verfügung seinen Stifterwillen, die Errichtung der Stiftung<br />
sowie die Höhe der Vermögenszuwendung ausdrücklich niederzulegen. Die Stiftungssatzung sollte der<br />
Erblasser bereits vorbezeichnet und in der endgültigen Fassung dem Testament beigefügen.<br />
Hierbei ist eine genaue Bezeichnung des Stiftungszwecks sowie der Stiftung zugewendeter Mittel<br />
Pflicht. Der Stifter kann nach seinem Ableben nicht mehr gefragt werden, welchen Willen er mit der<br />
Errichtung der Stiftung verfolgen wollte. Ungenauigkeiten können hier zur fehlenden Anerkennung der<br />
Stiftung durch die Stiftungsbehörden führen. Andernfalls kann die Behörde den vermeintlichen<br />
Stifterwillen auch falsch auslegen.<br />
Praxistipp:<br />
Häufige Fehler bei der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen sind nicht ausreichende Angaben<br />
zur Vermögenszuwendung, zum Sitz, zu den Organen und ihrer Bestellung, zur Rechtsform und zur<br />
Entstehung der Stiftung.<br />
Wird die Stiftung zur Alleinerbin eingesetzt, erwirbt sie das Vermögen des Stifters gem. §§ 1922, 84 BGB<br />
als Gesamtrechtsnachfolger. Wird die Stiftung neben anderen bloße Miterbin, kann ihr Erbanteil vor der<br />
Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, was sich häufig wegen Erbstreitigkeiten hinziehen kann,<br />
nicht festgestellt werden. Die Anerkennung der Stiftung ist in diesen Fällen in Gefahr oder kann sich<br />
ebenfalls über Jahre hinziehen. Der Erblasser sollte daher auch hier den Erbanteil, den er der Stiftung zu<br />
Verfügung stellen will, genau bezeichnen.<br />
Damit die Stiftung bei einer Verfügung von Todes wegen erfolgreich errichtet wird, sollte zwingend<br />
ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Der Testamentsvollstrecker wird eingesetzt, um den<br />
Nachlass abzuwickeln oder zu verwalten und den Willen des Erblassers umzusetzen. Bei der Errichtung<br />
einer Stiftung von Todes wegen kann dem Wunsch des Stifters nach der Perpetuierung des eigenen<br />
Vermögens und des eigenen Willens durch die Bestellung eines Testamentsvollstreckers am besten<br />
Rechnung getragen werden.<br />
Praxistipp:<br />
In einer Verfügung von Todes wegen, in der eine Stiftung errichtet wird, sollte ein Testamentsvollstrecker<br />
bestellt werden, damit er den Stifterwillen in jedem Fall auch gegen den Widerstand etwaiger weiterer<br />
Erben erfüllen und durchsetzen kann.<br />
b) Rechtsfähige Stiftung als Nacherbin<br />
Mit der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft nach §§ 2100–2146 BGB kann der Erblasser die<br />
Verteilung seines Nachlasses über mehrere Generationen gezielt steuern. Der Erblasser kann festlegen,<br />
wer den Nachlass nach dem Vorerben erhalten soll, wodurch der Erblasser sein Vermögen in seiner<br />
Familie binden und eine Weitergabe an familienfremde Dritte verhindern kann. Mit dieser Steuerungsfunktion<br />
hat der Erblasser die Möglichkeit, dass sein Nachlass auf den Nacherben erst nach dem Eintritt<br />
eines bestimmten Ereignisses oder eines bestimmten Alters übergehen soll.<br />
Die Stiftung als juristische Person kann in einem Testament als Nacherbin bedacht werden. Bei der<br />
Bestimmung als Nacherbin muss aber die Frist von 30 Jahren beachtet werden, nach der die Nach-<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. 7 1.4.<strong>2020</strong> 355