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ZAP-2020-07

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Nachlass/Erbrecht Fach 12, Seite 389<br />

Stiftung und Nachlassrecht<br />

Die Unterscheidung zwischen „wesentlich“ und „unwesentlich“ ist hierbei nicht trennscharf, wodurch es<br />

im Einzelfall zu Umsetzungs- und Anerkennungsschwierigkeiten mit der Stiftungsbehörde kommen<br />

kann und ggf. die Satzungsänderung doch einer Genehmigung der Stiftungsbehörde bedarf, § 5 Abs. 1<br />

S. 3 Landesstiftungsgesetz Nordrhein-Westfalen.<br />

Praxistipp:<br />

Entsprechend sollte bei der Gestaltung einer Stiftungssatzung ein Grundsatz immer berücksichtigt werden:<br />

Eine Stiftung ist auf Dauer angelegt; Umstände, Bedürfnisse und Notwendigkeiten können sich ändern. Es<br />

gilt daher, in der Satzung möglichst viele Optionen offen zu halten und nur wenige auszuschließen. Hierfür<br />

ist eine sorgfältige individuelle Prüfung und Absprache mit dem Stifter notwendig. Abrufbare Mustersatzungen<br />

können dem Stifter grds. als Vorlage und Ideengeber dienen, sollten aber nicht ungeprüft auf das eigene<br />

Vorhaben angewandt werden.<br />

c) Anerkennung durch die Stiftungsbehörde<br />

Die zuständige Stiftungsbehörde erkennt die Stiftung durch Verwaltungsakt an, wodurch diese ihre<br />

Rechtsfähigkeit erlangt. Welche Behörde für die Stiftungsanerkennung zuständig ist, ergibt sich aus dem<br />

jeweiligen Stiftungsgesetz des Bundeslandes.<br />

Der Stifter hat grds. gem. § 80 Abs. 2 S. 1 BGB einen Anspruch auf Anerkennung der Stiftung, wenn<br />

• das Stiftungsgeschäft den vorgenannten Anforderungen des § 81 Abs. 1 BGB genügt,<br />

• die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und<br />

• der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.<br />

§ 80 Abs. 2 BGB entfaltet unter den vorgenannten Normativbedingungen eine Sperrwirkung gegenüber<br />

landesrechtlichen Regelungen, wodurch der Anspruch auf Anerkennung bundeseinheitlich geregelt ist<br />

(vgl. Staudinger/HÜTTEMANN/RAWERT, § 80 BGB Rn 15).<br />

Die Bedingung der dauernden und nachhaltigen Erfüllung bedarf bei der Stiftungserrichtung besonderer<br />

Beachtung. Die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks bezieht sich i.d.R. auf das<br />

Verhältnis zwischen der Vermögensausstattung und der effektiven Verfolgung des Stiftungszwecks.<br />

Dies hat das Verwaltungsgericht Gießen in einer Entscheidung (Urt. v. 25.11.2009 – 8 K 341/09.GI) wie<br />

folgt zusammengefasst: „Das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des<br />

Stiftungszwecks dient dem Schutz des Rechtsverkehrs und ist daher unverzichtbar. Stiftungen sollen nur anerkannt<br />

werden, wenn sie nach ihrer Ausstattung die Gewähr bieten, dass der Stiftungszweck erfüllt werden kann, wobei<br />

davon auszugehen ist, dass Stiftungen grds. auf unbegrenzte Dauer angelegt sind (vgl. Palandt, § 80 BGB Rn 5). Die<br />

Dauerhaftigkeit der Zweckerfüllung soll die Beständigkeit des Stiftungszwecks gegenüber dem Wandel der<br />

Verhältnisse sicherstellen (jurisPK, BGB, § 80 BGB Rn 35 m.w.N.) und verlangt daher i.R.d. zu treffenden<br />

Prognoseentscheidung, dass die Stiftung mit einem ausreichend großen Vermögen ausgestattet ist (jurisPK, a.a.O.,<br />

Rn 36). Dieses Vermögen muss vor einer Aufzehrung gesichert sein (jurisPK, a.a.O.).“<br />

Die hinreichende Vermögenausstattung der rechtsfähigen Stiftung ist für ihre Handlungsfähigkeit<br />

daher unerlässlich. Dies gilt in der heutigen Niedrigzinsphase umso mehr. Die rechtsfähige<br />

Stiftung unterliegt dem Grundsatz der Vermögenserhaltung bezüglich ihrem Grundstockvermögen.<br />

Das Grundstockvermögen einer bestehenden rechtsfähigen Stiftung besteht aus ihrem Anfangsvermögen<br />

(Ausstattungsvermögen), Zustiftungen und aufgelösten Rücklagen. Dieses Grundstockvermögen<br />

darf nicht verschenkt, verbraucht, beträchtlich unter Wert veräußert oder in anderer Weise<br />

verringert werden, es sei denn, die Stiftungssatzung sieht dies ausdrücklich vor (HOF in v. Campenhausen/Richter,<br />

Stiftungsrechts-Handbuch, § 9 Rn 70). Eine Ausnahme hiervon bietet beispielweise die<br />

Verbrauchsstiftung. Die Verbrauchsstiftung ist eine Stiftung, die für eine bestimmte Zeit errichtet und<br />

deren Vermögen für die konkrete Zweckverfolgung des jeweiligen Stiftungszwecks verbraucht werden<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 7 1.4.<strong>2020</strong> 353

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