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ZAP-2020-07

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Familienrecht Fach 11, Seite 1571<br />

Elternunterhalt: Angehörigen-Entlastungsgesetz<br />

Familienrecht<br />

Unterhaltsrecht<br />

Die Bedeutung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes für den Elternunterhalt<br />

Von Dr. WOLFRAM VIEFHUES, Weitere Aufsicht führender Richter am RiAG a.D., Gelsenkirchen<br />

Mit dem zum 1.1.<strong>2020</strong> in Kraft getretenen „Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger<br />

in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe vom 10.12.2019“ (Angehörigen-Entlastungsgesetz,<br />

BGBl. I 2019, S. 2135) – einem sozialpolitischen Reformgesetz – hat der Gesetzgeber eine Reihe von<br />

Problemen geregelt, die Bedeutung für den Elternunterhalt haben.<br />

Inhalt<br />

I. Bedeutung für den Elternunterhalt<br />

II. Keine Anwendung auf den Ehegattenunterhalt<br />

III. Keine Änderung des Unterhaltsrechts<br />

I. Bedeutung für den Elternunterhalt<br />

Viele Seniorinnen und Senioren leben in Alters- und Pflegeheimen. Da die eigene Rente in aller Regel<br />

nicht ausreicht, um die Kosten zu decken, müssen die Sozialämter einspringen, die aber versuchen, das<br />

Geld von den unterhaltspflichtigen Kindern zurückzuholen.<br />

Verwandte ersten Grades schulden einander gem. §§ 1601 ff. BGB Unterhalt. Dieser Unterhaltsanspruch<br />

ist ein wechselseitiger. Es können also nicht nur Kinder von ihren Eltern Unterhalt beanspruchen,<br />

sondern auch umgekehrt die Eltern von ihren Kindern, wenn sie ihren Bedarf aus ihren Einkünften nicht<br />

decken können („Elternunterhalt“; ausführlich DOERING-STRIENING, Elternunterhalt und der Rückgriff des<br />

Sozialhilfeträgers, 2018; HAUß, Elternunterhalt, 5. Aufl. 2015).<br />

In der familienrechtlichen Praxis spielte dieser Elternunterhalt in der Vergangenheit eine immer größere<br />

Rolle.<br />

Die Notwendigkeit der Unterbringung in einem Heim ist immer dann gegeben, wenn dem alten<br />

Menschen die Selbstversorgung in einer eigenen Wohnung nicht mehr möglich ist (OLG Oldenburg<br />

FamRZ 2010, 991). Dies wird durch Zuerkennung einer Pflegestufe bzw. eines Pflegegrads indiziert<br />

(HAUß, FamRZ 2013, 206, 2<strong>07</strong>).<br />

Dann bestimmt sich der Unterhaltsbedarf des Elternteils durch seine Unterbringung im Heim und deckt<br />

sich mit den dort anfallenden notwendigen Kosten (BGH, Beschl. v. 27.4.2016 – XII ZB 485/14, NJW 2016,<br />

2122; BGH, Beschl. v. 17.6.2015 – XII ZB 458/14, FamRZ 2015, 1594, BORTH, FamRZ 2015, 1599; s.a. OLG Celle,<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 7 1.4.<strong>2020</strong> 345

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