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ZAP-2020-07

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Rechtsprechung <strong>2020</strong> Fach 1, Seite 47<br />

wertes kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.5.1999 – 2 BvR 1790/94, NJW 2000, 1399).<br />

Hinweis: Diese wenig anwaltfreundliche Entscheidung ist abzulehnen, da sie an der Wirklichkeit<br />

vorbeigeht. Für Gebühren aus einem Gegenstandswert von 5.000 € lässt sich der Zeit- und Arbeitsaufwand<br />

für das Abfassen einer Verfassungsbeschwerde nicht ansatzweise rechtfertigen.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 176/<strong>2020</strong><br />

Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheids: Reichweite der Rechtskraft<br />

(OVG Hamburg, Beschl. v. 3.2.<strong>2020</strong> – 5 Bf 228/18.Z) • Anders als bei einem Bescheidungsurteil erstreckt<br />

sich bei einem Urteil, mit dem die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts festgestellt wird, die<br />

Rechtskraft nicht auf die Entscheidungsgründe (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 18.7.2013 – 5 C 8/12,<br />

juris Rn 15). Gegenstand der materiellen Rechtskraft eines Urteils, das einem Begehren nach § 113 Abs. 1<br />

S. 4 VwGO stattgibt, ist die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts. Für einen späteren Prozess<br />

entfaltet ein solches Urteil präjudizielle Bindungswirkung, wenn die rechtskräftig entschiedene Frage<br />

vorgreiflich für die Beurteilung des zur Entscheidung stehenden Rechtsverhältnisses ist (im Anschluss<br />

an BVerwG, Urt. v. 31.1.2002 – 2 C 7/01, juris Rn 13 ff.). Die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines<br />

Bescheids, mit dem Fördermittel für ein bestimmtes Forschungsvorhaben für einen bestimmten<br />

Zeitraum versagt wurden, entfaltet keine Bindungswirkung bezüglich der Behandlung zukünftiger<br />

Anträge für andere, wenn auch vergleichbare Ausschreibungen von Fördermitteln. Die Zulassung der<br />

Berufung kommt nicht in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht seine Feststellung, der Verwaltungsakt<br />

sei rechtswidrig gewesen, auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt und<br />

die Beklagte die Zulassungsgründe nicht wegen eines jeden die Entscheidung tragenden Grundes<br />

dargelegt hat. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 177/<strong>2020</strong><br />

Steuerrecht<br />

Schenkungsteuer: Begünstigung von Betriebsvermögen<br />

(BFH, Urt. v. 6.11.2019 – II R 34/16) • Die Begünstigung von Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG i.d.F.<br />

des Jahres 20<strong>07</strong> setzt voraus, dass der Gegenstand des Erwerbs bei dem bisherigen Rechtsträger<br />

Betriebsvermögen war und bei dem neuen Rechtsträger Betriebsvermögen wird. Ist Gegenstand des<br />

Erwerbs eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, muss der Erwerber Mitunternehmer werden.<br />

Der Eigentümer eines nießbrauchbelasteten Kommanditanteils kann Mitunternehmer sein. Die Übertragung<br />

der Steuerberechnung auf das Finanzamt im Tenor der finanzgerichtlichen Entscheidung<br />

setzt voraus, dass dem Finanzamt nur noch die Berechnung der Steuer verbleibt. Wertungs-,<br />

Beurteilungs- oder Entscheidungsspielräume sind unzulässig. Ein Zuwarten auf eine gesonderte<br />

Feststellung geht über die Steuerberechnung hinaus. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 178/<strong>2020</strong><br />

Strafsachen/Ordnungswidrigkeitenrecht<br />

Einspruchsverwerfung: Abwesenheit des Verteidigers<br />

(OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.1.<strong>2020</strong> – 3 Rb 32 Ss 983/19) • Der Umstand, dass auch der Verteidiger des<br />

von der Anwesenheitspflicht entbundenen Betroffenen der Hauptverhandlung ferngeblieben ist, rechtfertigt<br />

den Erlass eines Verwerfungsurteils nach § 74 Abs. 2 OWiG nicht. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 179/<strong>2020</strong><br />

Gebührenrecht<br />

Übernachtungskosten: Erforderlichkeit<br />

(LG Memmingen, Beschl. v. 20.1.<strong>2020</strong> – 34 O 1272/16) • Übernachtungskosten nach Nr. 7006 VV RVG<br />

sind zu erstatten, wenn diese angemessen sind. Dies ist regelmäßig dann gegeben, wenn die Übernachtung<br />

zweckmäßig, oder aber, wenn Hin- und Rückreise am selben Tag nicht möglich oder nicht<br />

zumutbar sind. Dies ist in Anlehnung an § 758a Abs. 4 ZPO dann anzunehmen, wenn die Hin- und<br />

Rückreise nicht im Zeitfenster von 6 Uhr bis 21 Uhr erfolgen können. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 180/<strong>2020</strong><br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 7 1.4.<strong>2020</strong> 343

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