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ZAP-2020-07

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Fach 1, Seite 44 Rechtsprechung <strong>2020</strong><br />

dahinstehen lassen, weil ihre abschließende Klärung im vorliegenden Einzelfall nicht erforderlich war.<br />

Eine bemerkenswerte Entscheidung, die aus anwaltlicher Sicht (endlich) in die richtige Richtung weist.<br />

<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 166/<strong>2020</strong><br />

Vermeidung einer Kostentragungspflicht: Nachrichteneingang bei „WhatsApp“<br />

(LG Bonn, Urt. v. 31.1.<strong>2020</strong> – 17 O 323/19) • Zur Vermeidung einer Kostentragungspflicht gem. § 93 ZPO<br />

ist der Kläger vor Einreichung einer Antrags- oder Klageschrift auch verpflichtet, einen etwaigen<br />

Nachrichteneingang bei „WhatsApp“ zur Kenntnis zu nehmen und daraufhin zu kontrollieren, ob der<br />

Beklagte bereits anerkannt oder sich der geforderten Verpflichtung unterworfen hat. Haben die<br />

Parteien bereits im Vorfeld Kommunikationen über „WhatsApp“ geführt, ist es zulässig, dass weitere<br />

rechtserhebliche Erklärungen ebenfalls über diesen Kommunikationskanal abgegeben werden, soweit<br />

das Textformerfordernis ausreicht. Bei einer derart weit verbreiteten Applikation wie „WhatsApp“<br />

kann aus einer Phase ohne Kommunikation nicht der Schluss gezogen werden, der andere Teil habe<br />

diesen eröffneten Kommunikationskanal wieder aufgegeben. Gemäß § 291 ZPO ist als allgemein<br />

bekannt anzunehmen, dass bei der Anzeige von zwei blauen Haken die Nachricht auf dem Endgerät<br />

des Empfängers eingegangen und auch von diesem geöffnet worden ist. Insoweit kann offen bleiben,<br />

ob von dieser „WhatsApp“-Nachricht tatsächlich erst später Kenntnis genommen wurde. Hinweis: Die<br />

Entscheidung ist zwar im Einzelfall ergangen, hat über diesen hinaus jedoch große praktische<br />

Bedeutung, da auch im Rechtsverkehr zunehmend Messenger-Dienste zum Einsatz kommen, was im<br />

Hinblick auf das Empfängerrisiko nicht unerheblich ist. Sobald zwei blaue Haken bei „WhatsApp“<br />

gesetzt werden, gilt die Nachricht als gelesen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 167/<strong>2020</strong><br />

Zwangsvollstreckung/Insolvenz<br />

Restschuldbefreiung: Antragsbefugnis für einen Versagungsantrag<br />

(BGH, Beschl. v. 13.2.<strong>2020</strong> – IX ZB 55/18) • Den Antrag, die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn sich<br />

nach dem Schlusstermin herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorgelegen hat,<br />

können nur Insolvenzgläubiger stellen, die sich durch Anmeldung ihrer Forderung am Insolvenzverfahren<br />

beteiligt haben. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 168/<strong>2020</strong><br />

Insolvenzanfechtung: Beteiligter an einem Anlagebetrug<br />

(LG Tübingen, Urt. v. 4.2.<strong>2020</strong> – 5 O 238/19) • Ist der Inhaber eines Anlagekontos beim Anlagebetrug<br />

abredewidrig nicht der Vertragspartner, sondern ein Dritter, so stellt eine Zahlung des Kontoinhabers an den<br />

geschädigten Anleger – jedenfalls bis zur Höhe des eingesetzten Betrags – die Erfüllung einer Verbindlichkeit<br />

nach § 812 BGB dar. Ist beim Anlagebetrug der Inhaber des Kontos, auf dem die Kundengelder abgewickelt<br />

werden, Teil des Betrugssystems, so erfolgen Zahlungen bis zur Höhe des deliktischen Schadenersatzanspruchs,<br />

d.h. regelmäßig mindestens bis zur Höhe des Anlagebetrags nebst Agio, auch zur Erfüllung<br />

deliktischer Verbindlichkeiten. Eine Unterscheidung zwischen Gewinnauszahlungen und Kapitalrückzahlungen<br />

i.R.d. Insolvenzanfechtung ist beim Anlagebetrug, begangen oder unterstützt durch den Gemeinschuldner,<br />

nicht vorzunehmen, da es schon von der Natur der Sache her überhaupt keine Gewinne gibt,<br />

sondern nur Scheingewinne als Mittel zur Verschleppung der Taterkennung oder zur Gewinnung neuer<br />

Opfer. Ein Schneeballsystem setzt begrifflich und gesetzmäßig voraus, dass jeder gewonnene Kunde oder<br />

Mitspieler seinerseits neue nachgeordnete Mitspieler sucht. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 169/<strong>2020</strong><br />

Handels-/Gesellschaftsrecht<br />

Wiedereintragung einer KG: Nachtragsliquidation zur vollständigen Beendigung<br />

(KG, Beschl. v. 9.9.2019 – 22 W 93/17) • Ist die Beendigung einer Kommanditgesellschaft nach den §§ 157<br />

Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB in das Handelsregister eingetragen, ist die Gesellschaft auf eine Anmeldung hin<br />

wieder einzutragen, wenn die Wiedereintragung i.R.d. Nachtragsliquidation zur vollständigen Beendigung<br />

notwendig ist. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 170/<strong>2020</strong><br />

340 <strong>ZAP</strong> Nr. 7 1.4.<strong>2020</strong>

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