ZAP-2020-07
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Fach 1, Seite 44 Rechtsprechung <strong>2020</strong><br />
dahinstehen lassen, weil ihre abschließende Klärung im vorliegenden Einzelfall nicht erforderlich war.<br />
Eine bemerkenswerte Entscheidung, die aus anwaltlicher Sicht (endlich) in die richtige Richtung weist.<br />
<strong>ZAP</strong> EN-Nr. 166/<strong>2020</strong><br />
Vermeidung einer Kostentragungspflicht: Nachrichteneingang bei „WhatsApp“<br />
(LG Bonn, Urt. v. 31.1.<strong>2020</strong> – 17 O 323/19) • Zur Vermeidung einer Kostentragungspflicht gem. § 93 ZPO<br />
ist der Kläger vor Einreichung einer Antrags- oder Klageschrift auch verpflichtet, einen etwaigen<br />
Nachrichteneingang bei „WhatsApp“ zur Kenntnis zu nehmen und daraufhin zu kontrollieren, ob der<br />
Beklagte bereits anerkannt oder sich der geforderten Verpflichtung unterworfen hat. Haben die<br />
Parteien bereits im Vorfeld Kommunikationen über „WhatsApp“ geführt, ist es zulässig, dass weitere<br />
rechtserhebliche Erklärungen ebenfalls über diesen Kommunikationskanal abgegeben werden, soweit<br />
das Textformerfordernis ausreicht. Bei einer derart weit verbreiteten Applikation wie „WhatsApp“<br />
kann aus einer Phase ohne Kommunikation nicht der Schluss gezogen werden, der andere Teil habe<br />
diesen eröffneten Kommunikationskanal wieder aufgegeben. Gemäß § 291 ZPO ist als allgemein<br />
bekannt anzunehmen, dass bei der Anzeige von zwei blauen Haken die Nachricht auf dem Endgerät<br />
des Empfängers eingegangen und auch von diesem geöffnet worden ist. Insoweit kann offen bleiben,<br />
ob von dieser „WhatsApp“-Nachricht tatsächlich erst später Kenntnis genommen wurde. Hinweis: Die<br />
Entscheidung ist zwar im Einzelfall ergangen, hat über diesen hinaus jedoch große praktische<br />
Bedeutung, da auch im Rechtsverkehr zunehmend Messenger-Dienste zum Einsatz kommen, was im<br />
Hinblick auf das Empfängerrisiko nicht unerheblich ist. Sobald zwei blaue Haken bei „WhatsApp“<br />
gesetzt werden, gilt die Nachricht als gelesen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 167/<strong>2020</strong><br />
Zwangsvollstreckung/Insolvenz<br />
Restschuldbefreiung: Antragsbefugnis für einen Versagungsantrag<br />
(BGH, Beschl. v. 13.2.<strong>2020</strong> – IX ZB 55/18) • Den Antrag, die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn sich<br />
nach dem Schlusstermin herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorgelegen hat,<br />
können nur Insolvenzgläubiger stellen, die sich durch Anmeldung ihrer Forderung am Insolvenzverfahren<br />
beteiligt haben. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 168/<strong>2020</strong><br />
Insolvenzanfechtung: Beteiligter an einem Anlagebetrug<br />
(LG Tübingen, Urt. v. 4.2.<strong>2020</strong> – 5 O 238/19) • Ist der Inhaber eines Anlagekontos beim Anlagebetrug<br />
abredewidrig nicht der Vertragspartner, sondern ein Dritter, so stellt eine Zahlung des Kontoinhabers an den<br />
geschädigten Anleger – jedenfalls bis zur Höhe des eingesetzten Betrags – die Erfüllung einer Verbindlichkeit<br />
nach § 812 BGB dar. Ist beim Anlagebetrug der Inhaber des Kontos, auf dem die Kundengelder abgewickelt<br />
werden, Teil des Betrugssystems, so erfolgen Zahlungen bis zur Höhe des deliktischen Schadenersatzanspruchs,<br />
d.h. regelmäßig mindestens bis zur Höhe des Anlagebetrags nebst Agio, auch zur Erfüllung<br />
deliktischer Verbindlichkeiten. Eine Unterscheidung zwischen Gewinnauszahlungen und Kapitalrückzahlungen<br />
i.R.d. Insolvenzanfechtung ist beim Anlagebetrug, begangen oder unterstützt durch den Gemeinschuldner,<br />
nicht vorzunehmen, da es schon von der Natur der Sache her überhaupt keine Gewinne gibt,<br />
sondern nur Scheingewinne als Mittel zur Verschleppung der Taterkennung oder zur Gewinnung neuer<br />
Opfer. Ein Schneeballsystem setzt begrifflich und gesetzmäßig voraus, dass jeder gewonnene Kunde oder<br />
Mitspieler seinerseits neue nachgeordnete Mitspieler sucht. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 169/<strong>2020</strong><br />
Handels-/Gesellschaftsrecht<br />
Wiedereintragung einer KG: Nachtragsliquidation zur vollständigen Beendigung<br />
(KG, Beschl. v. 9.9.2019 – 22 W 93/17) • Ist die Beendigung einer Kommanditgesellschaft nach den §§ 157<br />
Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB in das Handelsregister eingetragen, ist die Gesellschaft auf eine Anmeldung hin<br />
wieder einzutragen, wenn die Wiedereintragung i.R.d. Nachtragsliquidation zur vollständigen Beendigung<br />
notwendig ist. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 170/<strong>2020</strong><br />
340 <strong>ZAP</strong> Nr. 7 1.4.<strong>2020</strong>