ZAP-2020-07
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Rechtsprechung <strong>2020</strong> Fach 1, Seite 41<br />
Immobiliarsachenrecht/WEG-Recht<br />
Beschlussmängelverfahren: Vertretungsbefugnis des Verwalters<br />
(BGH, Urt. v. 18.10.2019 – V ZR 286/18) • Die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Verwalters für die in<br />
einem Beschlussmängelverfahren beklagten Wohnungseigentümer erstreckt sich auf den Abschluss<br />
eines Prozessvergleichs. Hat der Verwalter mit der Prozessvertretung einen Rechtsanwalt beauftragt,<br />
kann er diesem eine verbindliche Weisung zum Abschluss eines Prozessvergleichs erteilen. Vertritt der<br />
Verwalter die Wohnungseigentümer in einem gegen sie gerichteten Beschlussmängelverfahren, können<br />
sie ihm im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluss Weisungen für<br />
die Prozessführung erteilen. Hierzu gehört auch der Abschluss eines Prozessvergleichs. Abweichende<br />
Weisungen einzelner Wohnungseigentümer an den Verwalter sind unbeachtlich. Von der Beschlusskompetenz<br />
der Wohnungseigentümer nicht umfasst ist hingegen ein Beschluss, der es den Wohnungseigentümern<br />
untersagt, in dem Prozess für sich selbst aufzutreten und von dem Mehrheitsbeschluss<br />
abweichende Prozesshandlungen vorzunehmen. Die Vertretungsmacht des Verwalters und die Vollmacht<br />
des Rechtsanwalts für einen Wohnungseigentümer enden erst, wenn dieser dem Gericht<br />
die Selbstvertretung und die Kündigung des Mandatsverhältnisses in einer § 87 Abs. 1 ZPO genügenden<br />
Form mitgeteilt hat. Hat der Verwalter einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der in einem Beschlussmängelverfahren<br />
beklagten Wohnungseigentümer beauftragt, kann nur er dem Rechtsanwalt<br />
Weisungen für die Prozessführung erteilen und das Mandatsverhältnis beenden, solange er zur Vertretung<br />
der Wohnungseigentümer befugt ist. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 159/<strong>2020</strong><br />
Bank- und Kreditwesen<br />
Güteantrag: Verjährungshemmung<br />
(OLG Braunschweig, Beschl. v. 13.1.<strong>2020</strong> – 3 U 91/16) • Ein Güteantrag zu geltend gemachten<br />
Anlegeransprüchen muss bestimmten Anforderungen genügen, um im Einzelfall eine Verjährungshemmung<br />
bewirken zu können. In Bezug auf die Beschreibung des angestrebten Verfahrensziels ist<br />
erforderlich, dass die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs für Antragsgegner und<br />
Gütestelle aus dem Güteantrag erkennbar und wenigstens im Groben einschätzbar wird. Hierfür<br />
bedarf es bereits im Güteantrag u.a. einer klarstellenden Äußerung, ob der vollständige Zeichnungsschaden<br />
oder nur ein Differenzschaden (etwa nach zwischenzeitlicher Veräußerung der Beteiligung<br />
oder unter Geltendmachung einer günstigeren Alternativbeteiligung) begehrt wird, ob das eingebrachte<br />
Beteiligungskapital fremdfinanziert war, sowie Angaben, die etwaige weitere Schadenspositionen,<br />
wie z.B. einen beanspruchten entgangenen Gewinn, bestimmbar machen (Anschluss an<br />
BGH, Beschl. v. 28.1.2016 – III ZB 88/15, juris Rn 17 und III ZR 116/15, juris Rn 4; v. 4.2.2016 – 3 ZR 356/14,<br />
juris Rn 4; v. 25.2.2016 – III ZB 74/15, III ZB 76/15, III ZB 77/15, III ZB 78/15 und III ZB 79/15, jeweils juris<br />
Rn 17; BGH, Urt. v. 3.9.2015 – III ZR 347/14, juris Rn 18; Beschl. v. 24.9.2015 – III ZR 363/14, juris Rn 13;<br />
v. 24.3.2016 – III ZB 75/15, juris Rn 17 sowie v. 7.9.2017 – IV ZR 238/15, juris Rn 19; OLG Braunschweig,<br />
Beschl. v. 11.9.2017 – 10 U 82/17, juris Rn 74). Art. 229 § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 EGBGB verstößt nicht<br />
wegen unzulässiger Rückwirkung gegen Art. 20 Abs. 3 GG (Anschluss an OLG Braunschweig, Beschl.<br />
v. 21.11.2018 – 10 U 90/18, juris Rn 169). Kündigt eine Anwaltskanzlei an, eine große Vielzahl im<br />
Wesentlichen gleichgerichteter Klagen gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bei einem Gericht<br />
einzureichen und richtet das Präsidium daraufhin eine Kammer mit einer Sonderzuständigkeit für das<br />
zugrunde liegende Rechtsgebiet ein (hier: Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Wirtschaftsprüfer),<br />
führt dies nicht zu einem unzulässigen Ausnahmegericht i.S.d. § 16 GVG, Art. 101 Abs. 1 S. 1 GVG.<br />
Es gehört vielmehr zu den Aufgaben des Präsidiums, bei der Jahresgeschäftsverteilung und der sich in<br />
diesem Zusammenhang stellenden Frage der Einrichtung von Spezialkammern bereits absehbare<br />
Verfahrenseingänge zu berücksichtigen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 160/<strong>2020</strong><br />
<strong>ZAP</strong> Nr. 7 1.4.<strong>2020</strong> 337