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ZAP-2020-07

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Rechtsprechung <strong>2020</strong> Fach 1, Seite 41<br />

Immobiliarsachenrecht/WEG-Recht<br />

Beschlussmängelverfahren: Vertretungsbefugnis des Verwalters<br />

(BGH, Urt. v. 18.10.2019 – V ZR 286/18) • Die gesetzliche Vertretungsbefugnis des Verwalters für die in<br />

einem Beschlussmängelverfahren beklagten Wohnungseigentümer erstreckt sich auf den Abschluss<br />

eines Prozessvergleichs. Hat der Verwalter mit der Prozessvertretung einen Rechtsanwalt beauftragt,<br />

kann er diesem eine verbindliche Weisung zum Abschluss eines Prozessvergleichs erteilen. Vertritt der<br />

Verwalter die Wohnungseigentümer in einem gegen sie gerichteten Beschlussmängelverfahren, können<br />

sie ihm im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung durch Mehrheitsbeschluss Weisungen für<br />

die Prozessführung erteilen. Hierzu gehört auch der Abschluss eines Prozessvergleichs. Abweichende<br />

Weisungen einzelner Wohnungseigentümer an den Verwalter sind unbeachtlich. Von der Beschlusskompetenz<br />

der Wohnungseigentümer nicht umfasst ist hingegen ein Beschluss, der es den Wohnungseigentümern<br />

untersagt, in dem Prozess für sich selbst aufzutreten und von dem Mehrheitsbeschluss<br />

abweichende Prozesshandlungen vorzunehmen. Die Vertretungsmacht des Verwalters und die Vollmacht<br />

des Rechtsanwalts für einen Wohnungseigentümer enden erst, wenn dieser dem Gericht<br />

die Selbstvertretung und die Kündigung des Mandatsverhältnisses in einer § 87 Abs. 1 ZPO genügenden<br />

Form mitgeteilt hat. Hat der Verwalter einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der in einem Beschlussmängelverfahren<br />

beklagten Wohnungseigentümer beauftragt, kann nur er dem Rechtsanwalt<br />

Weisungen für die Prozessführung erteilen und das Mandatsverhältnis beenden, solange er zur Vertretung<br />

der Wohnungseigentümer befugt ist. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 159/<strong>2020</strong><br />

Bank- und Kreditwesen<br />

Güteantrag: Verjährungshemmung<br />

(OLG Braunschweig, Beschl. v. 13.1.<strong>2020</strong> – 3 U 91/16) • Ein Güteantrag zu geltend gemachten<br />

Anlegeransprüchen muss bestimmten Anforderungen genügen, um im Einzelfall eine Verjährungshemmung<br />

bewirken zu können. In Bezug auf die Beschreibung des angestrebten Verfahrensziels ist<br />

erforderlich, dass die Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs für Antragsgegner und<br />

Gütestelle aus dem Güteantrag erkennbar und wenigstens im Groben einschätzbar wird. Hierfür<br />

bedarf es bereits im Güteantrag u.a. einer klarstellenden Äußerung, ob der vollständige Zeichnungsschaden<br />

oder nur ein Differenzschaden (etwa nach zwischenzeitlicher Veräußerung der Beteiligung<br />

oder unter Geltendmachung einer günstigeren Alternativbeteiligung) begehrt wird, ob das eingebrachte<br />

Beteiligungskapital fremdfinanziert war, sowie Angaben, die etwaige weitere Schadenspositionen,<br />

wie z.B. einen beanspruchten entgangenen Gewinn, bestimmbar machen (Anschluss an<br />

BGH, Beschl. v. 28.1.2016 – III ZB 88/15, juris Rn 17 und III ZR 116/15, juris Rn 4; v. 4.2.2016 – 3 ZR 356/14,<br />

juris Rn 4; v. 25.2.2016 – III ZB 74/15, III ZB 76/15, III ZB 77/15, III ZB 78/15 und III ZB 79/15, jeweils juris<br />

Rn 17; BGH, Urt. v. 3.9.2015 – III ZR 347/14, juris Rn 18; Beschl. v. 24.9.2015 – III ZR 363/14, juris Rn 13;<br />

v. 24.3.2016 – III ZB 75/15, juris Rn 17 sowie v. 7.9.2017 – IV ZR 238/15, juris Rn 19; OLG Braunschweig,<br />

Beschl. v. 11.9.2017 – 10 U 82/17, juris Rn 74). Art. 229 § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 EGBGB verstößt nicht<br />

wegen unzulässiger Rückwirkung gegen Art. 20 Abs. 3 GG (Anschluss an OLG Braunschweig, Beschl.<br />

v. 21.11.2018 – 10 U 90/18, juris Rn 169). Kündigt eine Anwaltskanzlei an, eine große Vielzahl im<br />

Wesentlichen gleichgerichteter Klagen gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bei einem Gericht<br />

einzureichen und richtet das Präsidium daraufhin eine Kammer mit einer Sonderzuständigkeit für das<br />

zugrunde liegende Rechtsgebiet ein (hier: Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Wirtschaftsprüfer),<br />

führt dies nicht zu einem unzulässigen Ausnahmegericht i.S.d. § 16 GVG, Art. 101 Abs. 1 S. 1 GVG.<br />

Es gehört vielmehr zu den Aufgaben des Präsidiums, bei der Jahresgeschäftsverteilung und der sich in<br />

diesem Zusammenhang stellenden Frage der Einrichtung von Spezialkammern bereits absehbare<br />

Verfahrenseingänge zu berücksichtigen. <strong>ZAP</strong> EN-Nr. 160/<strong>2020</strong><br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 7 1.4.<strong>2020</strong> 337

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