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ZAP-2020-07

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Anwaltsmagazin<br />

<strong>ZAP</strong><br />

könne für den Käufer je nach Bundesland zwischen<br />

3,57 % und 7,14 % des Kaufpreises betragen. Der<br />

vzbv begrüße eine gesetzlich verbindliche Regelung<br />

zur Teilung der Provision und die damit einhergehende<br />

gestiegene Rechtssicherheit sowie Transparenz<br />

für private Immobilienkäufer, sagte MICHEL.<br />

Der Verband fordere darüber hinaus spürbare<br />

Entlastungen für alle Verbraucher beim Immobilienkauf,<br />

die Einführung des Bestellerprinzips auch<br />

für den Erwerb von Immobilien zur Eigennutzung<br />

und eine Deckelung der Maklercourtage.<br />

MARKUS ARTZ von der Universität Bielefeld, Direktor<br />

der Forschungsstelle für Immobilienrecht, bezeichnete<br />

das Gesetz als einen positiven politischen<br />

Kompromiss. Er sprach sich für die Anwendung des<br />

Bestellerprinzips aus und sieht grundlegenden<br />

Änderungsbedarf bei der Bestimmung des sachlichen<br />

und persönlichen Anwendungsbereichs in<br />

mehreren Paragrafen des Entwurfs, die zu nicht<br />

begründbaren Wertungswidersprüchen führten<br />

und darüber hinaus erhebliche Fehlanreize erzeugten.<br />

…<br />

CAROLINE MELLER-HANNICH von der Martin-Luther-<br />

Universität Halle-Wittenberg bestätigte den vom<br />

Gesetzentwurf vorausgesetzten Regelungsbedarf.<br />

Das angestrebte Ziel einer Reduzierung<br />

der Gesamtkosten des Immobilienerwerbs sei<br />

grds. berechtigt. Ein Wettbewerb um die Provisionshöhe<br />

würde zur Senkung der Kaufnebenkosten<br />

führen und die Käufer entlasten. MELLER-<br />

HANNICH äußerte jedoch Zweifel daran, ob das<br />

Gesetz das Ziel auch erreichen könne. Die Begrenzung<br />

der Möglichkeit, die Maklerkosten auf<br />

die andere Vertragspartei abzuwälzen, sei ein<br />

Schritt in die richtige Richtung; sie biete allerdings<br />

Umgehungspotenzial. MELLER-HANNICH sprach sich<br />

dafür aus, eine Doppeltätigkeit des Maklers für<br />

Käufer und Verkäufer ganz auszuschließen.<br />

DETLEV FISCHER, Richter am BGH a.D., begrüßte<br />

den Entwurf. Damit werde die in Berlin, Brandenburg,<br />

Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein<br />

und Hessen praktizierte Verlagerung der Maklerkosten<br />

allein auf den Käufer beseitigt und zur<br />

hälftigen Aufteilung der Kosten zurückgefunden.<br />

Entgegen dem Entwurf sollte der Anwendungsbereich<br />

nicht auf Makler, die Unternehmer sind,<br />

beschränkt werden, sagte FISCHER. Im Immobilienbereich<br />

seien vielfach auch Gelegenheitsmakler<br />

tätig, die im Hinblick auf ihre nur eingeschränkte<br />

berufliche Sachkompetenz sowohl im<br />

Marktgeschehen wie auch bei maklerrechtlichen<br />

Streitigkeiten nicht selten negativ in Erscheinung<br />

träten.<br />

[Quelle: Bundestag]<br />

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334 <strong>ZAP</strong> Nr. 7 1.4.<strong>2020</strong>

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