ZAP-2020-07
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Anwaltsmagazin<br />
<strong>ZAP</strong><br />
könne für den Käufer je nach Bundesland zwischen<br />
3,57 % und 7,14 % des Kaufpreises betragen. Der<br />
vzbv begrüße eine gesetzlich verbindliche Regelung<br />
zur Teilung der Provision und die damit einhergehende<br />
gestiegene Rechtssicherheit sowie Transparenz<br />
für private Immobilienkäufer, sagte MICHEL.<br />
Der Verband fordere darüber hinaus spürbare<br />
Entlastungen für alle Verbraucher beim Immobilienkauf,<br />
die Einführung des Bestellerprinzips auch<br />
für den Erwerb von Immobilien zur Eigennutzung<br />
und eine Deckelung der Maklercourtage.<br />
MARKUS ARTZ von der Universität Bielefeld, Direktor<br />
der Forschungsstelle für Immobilienrecht, bezeichnete<br />
das Gesetz als einen positiven politischen<br />
Kompromiss. Er sprach sich für die Anwendung des<br />
Bestellerprinzips aus und sieht grundlegenden<br />
Änderungsbedarf bei der Bestimmung des sachlichen<br />
und persönlichen Anwendungsbereichs in<br />
mehreren Paragrafen des Entwurfs, die zu nicht<br />
begründbaren Wertungswidersprüchen führten<br />
und darüber hinaus erhebliche Fehlanreize erzeugten.<br />
…<br />
CAROLINE MELLER-HANNICH von der Martin-Luther-<br />
Universität Halle-Wittenberg bestätigte den vom<br />
Gesetzentwurf vorausgesetzten Regelungsbedarf.<br />
Das angestrebte Ziel einer Reduzierung<br />
der Gesamtkosten des Immobilienerwerbs sei<br />
grds. berechtigt. Ein Wettbewerb um die Provisionshöhe<br />
würde zur Senkung der Kaufnebenkosten<br />
führen und die Käufer entlasten. MELLER-<br />
HANNICH äußerte jedoch Zweifel daran, ob das<br />
Gesetz das Ziel auch erreichen könne. Die Begrenzung<br />
der Möglichkeit, die Maklerkosten auf<br />
die andere Vertragspartei abzuwälzen, sei ein<br />
Schritt in die richtige Richtung; sie biete allerdings<br />
Umgehungspotenzial. MELLER-HANNICH sprach sich<br />
dafür aus, eine Doppeltätigkeit des Maklers für<br />
Käufer und Verkäufer ganz auszuschließen.<br />
DETLEV FISCHER, Richter am BGH a.D., begrüßte<br />
den Entwurf. Damit werde die in Berlin, Brandenburg,<br />
Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein<br />
und Hessen praktizierte Verlagerung der Maklerkosten<br />
allein auf den Käufer beseitigt und zur<br />
hälftigen Aufteilung der Kosten zurückgefunden.<br />
Entgegen dem Entwurf sollte der Anwendungsbereich<br />
nicht auf Makler, die Unternehmer sind,<br />
beschränkt werden, sagte FISCHER. Im Immobilienbereich<br />
seien vielfach auch Gelegenheitsmakler<br />
tätig, die im Hinblick auf ihre nur eingeschränkte<br />
berufliche Sachkompetenz sowohl im<br />
Marktgeschehen wie auch bei maklerrechtlichen<br />
Streitigkeiten nicht selten negativ in Erscheinung<br />
träten.<br />
[Quelle: Bundestag]<br />
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[Red.]<br />
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[Red.]<br />
334 <strong>ZAP</strong> Nr. 7 1.4.<strong>2020</strong>