ZAP-2020-07
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<strong>ZAP</strong><br />
Anwaltsmagazin<br />
schaft sahen übereinstimmend Regelungsbedarf,<br />
bewerteten einzelne Aspekte aber auch kritisch.<br />
Die Abgeordneten waren v.a. an der Meinung der<br />
Sachverständigen bzgl. Transparenz und Rechtssicherheit<br />
des Gesetzesvorhabens interessiert<br />
und fragten nach Details zum Bestellerprinzip,<br />
zur Doppeltätigkeit von Maklern sowie zu deren<br />
Bezahlung und Ausbildung.<br />
Wie es in dem Gesetzentwurf heißt, wird die<br />
Bildung von Wohneigentum auch durch hohe<br />
Erwerbsnebenkosten erschwert, die zumeist<br />
aus Eigenkapital geleistet werden müssen. Auf<br />
den Kostenfaktor der Maklerprovision hätten<br />
Kaufinteressenten dabei häufig keinerlei Einfluss.<br />
Daher zielen die Änderungen im Maklerrecht<br />
darauf ab, durch bundesweit einheitliche,<br />
verbindliche Regelungen die Transparenz<br />
und Rechtssicherheit bei der Vermittlung von<br />
Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser<br />
zu erhöhen und die Käufer vor der<br />
Ausnutzung einer faktischen Zwangslage zu<br />
schützen. Unter anderem soll verhindert werden,<br />
dass Maklerkosten, die vom Verkäufer<br />
verursacht wurden und v.a. in seinem Interesse<br />
angefallen sind, im Kaufvertrag vollständig oder<br />
zu einem überwiegenden Anteil dem Käufer<br />
aufgebürdet werden.<br />
Dem Entwurf zufolge soll die Weitergabe von<br />
Maklerkosten vor dem Hintergrund, dass i.d.R.<br />
auch der Käufer von der Tätigkeit eines Maklers<br />
profitiert, zwar nicht gänzlich ausgeschlossen<br />
werden. Jedoch soll diese nur noch bis zu einer<br />
maximalen Obergrenze von 50 % des insgesamt<br />
zu zahlenden Maklerlohns möglich sein. Außerdem<br />
soll der Käufer zur Zahlung erst verpflichtet<br />
sein, wenn der Verkäufer nachweist, dass er<br />
seinen Anteil an der Maklerprovision gezahlt hat.<br />
Vertreter der Immobilienverbände bemängelten<br />
zwar einen Eingriff in die Vertragsfreiheit, unterstützten<br />
aber das Ziel der Bundesregierung, die<br />
Erwerbsnebenkosten für privat genutzte Immobilien<br />
zu senken. CHRISTIAN J. OSTHUS vom Immobilienverband<br />
Deutschland IVD erklärte, im Ergebnis<br />
werde der Entwurf gebilligt, da er weiterhin<br />
eine Doppeltätigkeit des Immobilienmaklers zulasse.<br />
Der geplante Verteilungsmechanismus im<br />
Hinblick auf die Provision werde die Branche aber<br />
vor große Herausforderungen stellen. OSTHUS<br />
betonte, dass aus Sicht des IVD eine umfassende<br />
Entlastung der Käufer nur durch eine generelle<br />
Absenkung der Grunderwerbsteuer oder zumindest<br />
durch Freibeträge möglich ist.<br />
Dies forderte auch KAI ENDERS, Vorstandsmitglied<br />
eines großen privaten Immobilienmaklers in<br />
Deutschland. Den Gesetzentwurf bewerte sein<br />
Unternehmen im Hinblick auf das wohnungspolitische<br />
Ziel der Bundesregierung als weitestgehend<br />
gelungen, erklärte ENDERS in seiner Stellungnahme.<br />
Begrüßt werde, dass die Idee der<br />
Übertragung des sog. Bestellerprinzips aus dem<br />
Mietrecht in das Maklerrecht verworfen worden<br />
sei. Die hälftige Teilung der Courtage, wie sie der<br />
Gesetzentwurf künftig deutschlandweit vorsehe,<br />
sei angemessen und sachgerecht.<br />
Auch SUN JENSCH, Geschäftsführerin des Zentralen<br />
Immobilien Ausschusses (ZIA), der auch die<br />
Makler vertritt, befürwortete die mit dem Gesetzentwurf<br />
vorgesehene Teilung der Maklerprovision<br />
bei beidseitiger Beauftragung. Sie sei<br />
geeignet, Üblichkeiten in verschiedenen Bundesländern<br />
zu harmonisieren, und lasse dennoch<br />
Spielraum für verschiedene Marktsituationen.<br />
Auch eine Teilung bei einseitiger Beauftragung<br />
sehe der ZIA positiv, jedoch berge die vorgeschlagene<br />
Regelung auch die Gefahr von Unsicherheiten,<br />
erklärte JENSCH. Ganz abzulehnen sei die<br />
für die einseitige Beauftragung vorgeschlagene<br />
Regelung, wonach die Maklerprovision gegenüber<br />
dem Nicht-Beauftragenden erst dann fällig<br />
wird, wenn eine Zahlung durch den Beauftragenden<br />
nachgewiesen ist. Positiv sei anzumerken,<br />
dass der Gesetzentwurf keine Vorgaben zur<br />
Höhe der Maklerprovision vorsehe und somit den<br />
Parteien ihre Vertragsfreiheit belasse.<br />
Der Immobilienberater ANDRÉ RADICKE hielt den<br />
Entwurf für ungenügend, da er die Interessen der<br />
Verbraucher nicht ausreichend berücksichtige.<br />
Dies zeige sich an der Möglichkeit der Doppelbeauftragung.<br />
Aus Verbrauchersicht sei das Bestellerprinzip<br />
am besten geeignet, um die Kosten<br />
zu senken. RADICKE sagte, das Gesetz habe nichts<br />
mit Verbraucherschutz zu tun, sondern diene<br />
ausschließlich dem Maklerschutz.<br />
Weitergehende gesetzliche Regelungen forderte<br />
FRANZ MICHEL, Referent beim Verbraucherzentrale<br />
Bundesverband (vzbv). MICHEL erläuterte, dass für<br />
Immobilienkäufer die Maklerprovision neben der<br />
Grunderwerbsteuer den größten Kostenblock bei<br />
den fixen Erwerbsnebenkosten bilde. Diese Gebühr<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. 7 1.4.<strong>2020</strong> 333