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ZAP-2020-07

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<strong>ZAP</strong><br />

Anwaltsmagazin<br />

schaft sahen übereinstimmend Regelungsbedarf,<br />

bewerteten einzelne Aspekte aber auch kritisch.<br />

Die Abgeordneten waren v.a. an der Meinung der<br />

Sachverständigen bzgl. Transparenz und Rechtssicherheit<br />

des Gesetzesvorhabens interessiert<br />

und fragten nach Details zum Bestellerprinzip,<br />

zur Doppeltätigkeit von Maklern sowie zu deren<br />

Bezahlung und Ausbildung.<br />

Wie es in dem Gesetzentwurf heißt, wird die<br />

Bildung von Wohneigentum auch durch hohe<br />

Erwerbsnebenkosten erschwert, die zumeist<br />

aus Eigenkapital geleistet werden müssen. Auf<br />

den Kostenfaktor der Maklerprovision hätten<br />

Kaufinteressenten dabei häufig keinerlei Einfluss.<br />

Daher zielen die Änderungen im Maklerrecht<br />

darauf ab, durch bundesweit einheitliche,<br />

verbindliche Regelungen die Transparenz<br />

und Rechtssicherheit bei der Vermittlung von<br />

Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser<br />

zu erhöhen und die Käufer vor der<br />

Ausnutzung einer faktischen Zwangslage zu<br />

schützen. Unter anderem soll verhindert werden,<br />

dass Maklerkosten, die vom Verkäufer<br />

verursacht wurden und v.a. in seinem Interesse<br />

angefallen sind, im Kaufvertrag vollständig oder<br />

zu einem überwiegenden Anteil dem Käufer<br />

aufgebürdet werden.<br />

Dem Entwurf zufolge soll die Weitergabe von<br />

Maklerkosten vor dem Hintergrund, dass i.d.R.<br />

auch der Käufer von der Tätigkeit eines Maklers<br />

profitiert, zwar nicht gänzlich ausgeschlossen<br />

werden. Jedoch soll diese nur noch bis zu einer<br />

maximalen Obergrenze von 50 % des insgesamt<br />

zu zahlenden Maklerlohns möglich sein. Außerdem<br />

soll der Käufer zur Zahlung erst verpflichtet<br />

sein, wenn der Verkäufer nachweist, dass er<br />

seinen Anteil an der Maklerprovision gezahlt hat.<br />

Vertreter der Immobilienverbände bemängelten<br />

zwar einen Eingriff in die Vertragsfreiheit, unterstützten<br />

aber das Ziel der Bundesregierung, die<br />

Erwerbsnebenkosten für privat genutzte Immobilien<br />

zu senken. CHRISTIAN J. OSTHUS vom Immobilienverband<br />

Deutschland IVD erklärte, im Ergebnis<br />

werde der Entwurf gebilligt, da er weiterhin<br />

eine Doppeltätigkeit des Immobilienmaklers zulasse.<br />

Der geplante Verteilungsmechanismus im<br />

Hinblick auf die Provision werde die Branche aber<br />

vor große Herausforderungen stellen. OSTHUS<br />

betonte, dass aus Sicht des IVD eine umfassende<br />

Entlastung der Käufer nur durch eine generelle<br />

Absenkung der Grunderwerbsteuer oder zumindest<br />

durch Freibeträge möglich ist.<br />

Dies forderte auch KAI ENDERS, Vorstandsmitglied<br />

eines großen privaten Immobilienmaklers in<br />

Deutschland. Den Gesetzentwurf bewerte sein<br />

Unternehmen im Hinblick auf das wohnungspolitische<br />

Ziel der Bundesregierung als weitestgehend<br />

gelungen, erklärte ENDERS in seiner Stellungnahme.<br />

Begrüßt werde, dass die Idee der<br />

Übertragung des sog. Bestellerprinzips aus dem<br />

Mietrecht in das Maklerrecht verworfen worden<br />

sei. Die hälftige Teilung der Courtage, wie sie der<br />

Gesetzentwurf künftig deutschlandweit vorsehe,<br />

sei angemessen und sachgerecht.<br />

Auch SUN JENSCH, Geschäftsführerin des Zentralen<br />

Immobilien Ausschusses (ZIA), der auch die<br />

Makler vertritt, befürwortete die mit dem Gesetzentwurf<br />

vorgesehene Teilung der Maklerprovision<br />

bei beidseitiger Beauftragung. Sie sei<br />

geeignet, Üblichkeiten in verschiedenen Bundesländern<br />

zu harmonisieren, und lasse dennoch<br />

Spielraum für verschiedene Marktsituationen.<br />

Auch eine Teilung bei einseitiger Beauftragung<br />

sehe der ZIA positiv, jedoch berge die vorgeschlagene<br />

Regelung auch die Gefahr von Unsicherheiten,<br />

erklärte JENSCH. Ganz abzulehnen sei die<br />

für die einseitige Beauftragung vorgeschlagene<br />

Regelung, wonach die Maklerprovision gegenüber<br />

dem Nicht-Beauftragenden erst dann fällig<br />

wird, wenn eine Zahlung durch den Beauftragenden<br />

nachgewiesen ist. Positiv sei anzumerken,<br />

dass der Gesetzentwurf keine Vorgaben zur<br />

Höhe der Maklerprovision vorsehe und somit den<br />

Parteien ihre Vertragsfreiheit belasse.<br />

Der Immobilienberater ANDRÉ RADICKE hielt den<br />

Entwurf für ungenügend, da er die Interessen der<br />

Verbraucher nicht ausreichend berücksichtige.<br />

Dies zeige sich an der Möglichkeit der Doppelbeauftragung.<br />

Aus Verbrauchersicht sei das Bestellerprinzip<br />

am besten geeignet, um die Kosten<br />

zu senken. RADICKE sagte, das Gesetz habe nichts<br />

mit Verbraucherschutz zu tun, sondern diene<br />

ausschließlich dem Maklerschutz.<br />

Weitergehende gesetzliche Regelungen forderte<br />

FRANZ MICHEL, Referent beim Verbraucherzentrale<br />

Bundesverband (vzbv). MICHEL erläuterte, dass für<br />

Immobilienkäufer die Maklerprovision neben der<br />

Grunderwerbsteuer den größten Kostenblock bei<br />

den fixen Erwerbsnebenkosten bilde. Diese Gebühr<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 7 1.4.<strong>2020</strong> 333

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