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Schwerpunkt: Nachhaltige Unternehmensführung<br />
Abseits des 3. Wegs drohen Streiks<br />
Feldhoff mahnt kirchliche Arbeitgeber, das bewährte Prinzip zu erhalten<br />
Für die Beibehaltung des arbeitsrechtlichen<br />
Sonderwegs<br />
der Kirchen plädiert der Vorsitzende<br />
der Arbeitsrechtlichen<br />
Kommission des Deutschen Caritasverbandes,<br />
der Kölner<br />
Dompropst Norbert Feldhoff.<br />
In der Zeitschrift „neue caritas“ kritisierte<br />
Feldhoff Anfang September<br />
zugleich kirchliche Arbeitgeber,<br />
die die entsprechende Grundordnung<br />
nicht anwenden, weil sie<br />
geringere Löhne zahlen wollen.<br />
Die Apostolische Signatur, der vatikanische<br />
Gerichtshof, hatte im<br />
April entschieden, dass kirchliche<br />
Rechtsträger Einrichtungen betreiben<br />
dürfen, ohne das kirchliche<br />
Arbeitsrecht anzuwenden.<br />
Der sogenannte Dritte Weg<br />
gilt demnach zwingend nur für die<br />
Einrichtungen, die der bischöflichen<br />
Gesetzgebung unterstehen.<br />
10 <strong>BKU</strong>-Journal 3 2010<br />
Andere kirchliche Rechtsträger<br />
wie etwa Verbände, Krankenhäuser<br />
oder Pflegedienste können<br />
demnach selbst entscheiden, ob<br />
sie die kirchliche Grundordnung<br />
für sich geltend machen wollen.<br />
Mit den Auswirkungen dieser Entscheidung<br />
will sich demnächst<br />
auch die Deutsche Bischofskonferenz<br />
befassen. Feldhoff plädiert dafür,<br />
Druck auf die Einrichtungen<br />
auszuüben, die sich der Grundordnung<br />
entziehen wollten. Solche<br />
Betriebe könnten vom Deutschen<br />
Caritasverband ausgeschlossen<br />
werden. Auch die Bischöfe seien<br />
„nicht zur Untätigkeit verdammt“.<br />
Sie könnten darauf hinweisen,<br />
dass abweichende Einrichtungen<br />
die Sonderstellung des grundgesetzlich<br />
garantierten Selbstbestimmungsrechts<br />
der Kirche gefährdeten.<br />
Wer die Grundordnung verlasse,<br />
müsse zudem damit rechnen, dass<br />
er nicht vor dem Streikrecht geschützt<br />
sei, dass er statt einer<br />
Mitarbeitervertretung einen Betriebsrat<br />
habe und damit „gewerkschaftlichen<br />
Einflüssen“ ausgesetzt<br />
sei.<br />
Der Staat räumt den Kirchen in<br />
Deutschland das Recht ein, ein<br />
eigenes System des Arbeits- und<br />
Tarifrechts zu schaffen. Beim<br />
„Dritten Weg“ handelt sich um<br />
eine konsensorientierte Suche nach<br />
einem Interessenausgleich zwischen<br />
Arbeitgebern und Arbeitnehmern.<br />
Das Betriebsverfassungsgesetz<br />
und die Möglichkeiten<br />
von Streiks und Aussperrung<br />
gelten für die Kirchen nicht. Mehrfach<br />
haben ver.di und der Marburger<br />
Bund versucht, in kirchlichen<br />
Einrichtungen wie Kindergärten<br />
oder Krankenhäusern Fuß<br />
zu fassen, und dabei zu Streiks aufgerufen.<br />
KNA<br />
Zweite Ehe als Kündigungsgrund?<br />
Zwei neue Urteile zu den Sonderregelungen für kirchliche Arbeitgeber<br />
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz<br />
(AGG) und die Sonderregeln<br />
für kirchliche Arbeitgeber<br />
beschäftigen nach wie vor<br />
die Gerichte. Aktuell sind zwei<br />
Urteile erwähnenswert.<br />
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf<br />
hob in zweiter Instanz die<br />
Kündigung eines Chefarztes an<br />
einem katholischen Krankenhaus<br />
auf. Die Klinik hatte dem Mediziner<br />
gekündigt, da er in zweiter Ehe<br />
lebt. Grundsätzlich ist die erneute<br />
Eheschließung, die laut katholischer<br />
Sittenlehre eine Pflichtverletzung<br />
darstellt, kündigungsrelevant.<br />
Hier sahen die Richter<br />
den Gleichbehandlungsgrundsatz<br />
verletzt. Denn der Krankenhausträger<br />
habe mit katholischen und<br />
evangelischen Mitarbeitern gleiche<br />
Arbeitsverträge abgeschlossen, bei<br />
protestantischen Kräften bei erneuter<br />
Eheschließung aber nicht<br />
zum Mittel der Kündigung gegriffen.<br />
Zudem sei dem Arbeitgeber<br />
bekannt gewesen, dass der<br />
Arzt seit 2006 in „wilder Ehe“ gelebt<br />
habe, ohne dass darauf arbeitsrechtlich<br />
reagiert wurde.<br />
Im zweiten Fall<br />
entschied das Bundesarbeitsgericht,<br />
dass das Diakonische<br />
Werk Hamburg<br />
einer nichtchristlichen<br />
Frau<br />
keine Entschädigung<br />
wegen beruflicherDiskriminierung<br />
zahlen muss.<br />
Die Klägerin türkischer<br />
Herkunft,<br />
die sich auf eine<br />
Stelle im Bereich<br />
der Integration von Migranten<br />
beworben hatte, wurde abgewiesen,<br />
da sie nicht wie verlangt Abitur<br />
und ein Hochschulstudium habe.<br />
Die Frage der Kirchenmitgliedschaft<br />
habe im konkreten Fall keine<br />
Rolle gespielt, urteilten die<br />
Richter. KNA