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Schwerpunkt: Nachhaltige Unternehmensführung<br />

Abseits des 3. Wegs drohen Streiks<br />

Feldhoff mahnt kirchliche Arbeitgeber, das bewährte Prinzip zu erhalten<br />

Für die Beibehaltung des arbeitsrechtlichen<br />

Sonderwegs<br />

der Kirchen plädiert der Vorsitzende<br />

der Arbeitsrechtlichen<br />

Kommission des Deutschen Caritasverbandes,<br />

der Kölner<br />

Dompropst Norbert Feldhoff.<br />

In der Zeitschrift „neue caritas“ kritisierte<br />

Feldhoff Anfang September<br />

zugleich kirchliche Arbeitgeber,<br />

die die entsprechende Grundordnung<br />

nicht anwenden, weil sie<br />

geringere Löhne zahlen wollen.<br />

Die Apostolische Signatur, der vatikanische<br />

Gerichtshof, hatte im<br />

April entschieden, dass kirchliche<br />

Rechtsträger Einrichtungen betreiben<br />

dürfen, ohne das kirchliche<br />

Arbeitsrecht anzuwenden.<br />

Der sogenannte Dritte Weg<br />

gilt demnach zwingend nur für die<br />

Einrichtungen, die der bischöflichen<br />

Gesetzgebung unterstehen.<br />

10 <strong>BKU</strong>-Journal 3 2010<br />

Andere kirchliche Rechtsträger<br />

wie etwa Verbände, Krankenhäuser<br />

oder Pflegedienste können<br />

demnach selbst entscheiden, ob<br />

sie die kirchliche Grundordnung<br />

für sich geltend machen wollen.<br />

Mit den Auswirkungen dieser Entscheidung<br />

will sich demnächst<br />

auch die Deutsche Bischofskonferenz<br />

befassen. Feldhoff plädiert dafür,<br />

Druck auf die Einrichtungen<br />

auszuüben, die sich der Grundordnung<br />

entziehen wollten. Solche<br />

Betriebe könnten vom Deutschen<br />

Caritasverband ausgeschlossen<br />

werden. Auch die Bischöfe seien<br />

„nicht zur Untätigkeit verdammt“.<br />

Sie könnten darauf hinweisen,<br />

dass abweichende Einrichtungen<br />

die Sonderstellung des grundgesetzlich<br />

garantierten Selbstbestimmungsrechts<br />

der Kirche gefährdeten.<br />

Wer die Grundordnung verlasse,<br />

müsse zudem damit rechnen, dass<br />

er nicht vor dem Streikrecht geschützt<br />

sei, dass er statt einer<br />

Mitarbeitervertretung einen Betriebsrat<br />

habe und damit „gewerkschaftlichen<br />

Einflüssen“ ausgesetzt<br />

sei.<br />

Der Staat räumt den Kirchen in<br />

Deutschland das Recht ein, ein<br />

eigenes System des Arbeits- und<br />

Tarifrechts zu schaffen. Beim<br />

„Dritten Weg“ handelt sich um<br />

eine konsensorientierte Suche nach<br />

einem Interessenausgleich zwischen<br />

Arbeitgebern und Arbeitnehmern.<br />

Das Betriebsverfassungsgesetz<br />

und die Möglichkeiten<br />

von Streiks und Aussperrung<br />

gelten für die Kirchen nicht. Mehrfach<br />

haben ver.di und der Marburger<br />

Bund versucht, in kirchlichen<br />

Einrichtungen wie Kindergärten<br />

oder Krankenhäusern Fuß<br />

zu fassen, und dabei zu Streiks aufgerufen.<br />

KNA<br />

Zweite Ehe als Kündigungsgrund?<br />

Zwei neue Urteile zu den Sonderregelungen für kirchliche Arbeitgeber<br />

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz<br />

(AGG) und die Sonderregeln<br />

für kirchliche Arbeitgeber<br />

beschäftigen nach wie vor<br />

die Gerichte. Aktuell sind zwei<br />

Urteile erwähnenswert.<br />

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf<br />

hob in zweiter Instanz die<br />

Kündigung eines Chefarztes an<br />

einem katholischen Krankenhaus<br />

auf. Die Klinik hatte dem Mediziner<br />

gekündigt, da er in zweiter Ehe<br />

lebt. Grundsätzlich ist die erneute<br />

Eheschließung, die laut katholischer<br />

Sittenlehre eine Pflichtverletzung<br />

darstellt, kündigungsrelevant.<br />

Hier sahen die Richter<br />

den Gleichbehandlungsgrundsatz<br />

verletzt. Denn der Krankenhausträger<br />

habe mit katholischen und<br />

evangelischen Mitarbeitern gleiche<br />

Arbeitsverträge abgeschlossen, bei<br />

protestantischen Kräften bei erneuter<br />

Eheschließung aber nicht<br />

zum Mittel der Kündigung gegriffen.<br />

Zudem sei dem Arbeitgeber<br />

bekannt gewesen, dass der<br />

Arzt seit 2006 in „wilder Ehe“ gelebt<br />

habe, ohne dass darauf arbeitsrechtlich<br />

reagiert wurde.<br />

Im zweiten Fall<br />

entschied das Bundesarbeitsgericht,<br />

dass das Diakonische<br />

Werk Hamburg<br />

einer nichtchristlichen<br />

Frau<br />

keine Entschädigung<br />

wegen beruflicherDiskriminierung<br />

zahlen muss.<br />

Die Klägerin türkischer<br />

Herkunft,<br />

die sich auf eine<br />

Stelle im Bereich<br />

der Integration von Migranten<br />

beworben hatte, wurde abgewiesen,<br />

da sie nicht wie verlangt Abitur<br />

und ein Hochschulstudium habe.<br />

Die Frage der Kirchenmitgliedschaft<br />

habe im konkreten Fall keine<br />

Rolle gespielt, urteilten die<br />

Richter. KNA

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