Unter der Staleke 217, Frühjahr 2020
Heimatzeitung für die Gemeinde Hagen im Bremischen – Die STALEKE erscheint vier Mal im Jahr und wird kostenlos an alle Haushalte der Gemeinde Hagen im Bremischen verteilt.
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EICKHOFF • DR. MEYER • OTTEN
• Rechtsanwälte • Notare • Fachanwälte •
Wir sorgen für Ihr
GUTES RECHT
22 | FRÜHJAHR 2020
Joachim Eickhoff
• Rechtsanwalt und Notar
• Fachanwalt für Arbeitsrecht
• Fachanwalt für Verkehrsrecht
Dr. jur. Torben Meyer
• Rechtsanwalt und Notar
• Fachanwalt für Erbrecht
• Fachanwalt für Medizinrecht
Sylvia Otten-Horstmann
• Rechtsanwältin
• Fachanwältin für Familienrecht
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Janina Mattern
• Rechtsanwältin
Heike Vagt
• Rechtsanwältin
Telefon
Telefax
04746 72690-0 04746 72690-09
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27628 Hagen im Bremischen mail@eickhoff-meyer-otten.de
www.EICKHOFF-MEYER-OTTEN.de
Neue Rechtslage beim Elternunterhalt
HAGEN. Am 1.1.2020 ist das
Gesetz zur Entlastung unterhaltspflichtiger
Angehöriger in
der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe
(kurz das Angehörigen-Entlastungsgesetz)
in Kraft getreten. Elternunterhalt
ist in der Folge wesentlich
seltener geschuldet wie bisher.
1. Ausgangssituation:
Gerade bei einem in einem
Pflegeheim untergebrachten
Elternteil ist es oft so, dass dieser
die dafür beträchtlichen
monatlichen Kosten nicht aus
eigenem Einkommen und Vermögen
aufbringen kann. Der
Elternteil stellt dann selbst oder
vertreten durch Vorsorgebevollmächtigte
oder Betreuer
einen Antrag auf Sozialleistungen
(Hilfe zur Pflege). Tritt das
Sozialamt ein, möchte es nicht
auf diesen Kosten sitzenbleiben.
Es prüft daher – nach wie
vor –, ob es ggf. unterhaltsverpflichtete
Kinder gibt.
1. Rechtslage bis Ende 2019
Bis Ende 2019 waren die Voraussetzungen,
unter denen
ein Kind zum Unterhalt verpflichtet
war, leichter erfüllt. Es
galten insoweit zuletzt Selbstbehalte
beim Einkommen von
mtl. 1.800,00 EUR netto für das
unterhaltspflichtige Kind sowie
1.440,00 EUR für dessen Ehegatten
= 3.240,00 EUR Familienselbstbehalt.
Auch war es so, dass das Kind
unter bestimmten Umständen
sein eigenes Vermögen für
den Elternunterhalt einzusetzen
hatte. Hier gab zwar nicht
unerhebliche Freibeträge, insbesondere
für eine zusätzliche
Altersvorsorge, und auch ein
selbstbewohntes Eigenheim
fiel unter das geschützte Vermögen.
Dennoch kam es regelmäßig
vor, dass Gelder einzusetzen
waren.
Der Unterhaltsanspruch des
Elternteils ging zudem automatisch
auf das Sozialamt
über und wurde von diesem
gegenüber dem Kind geltend
gemacht. In § 94 Abs. 1 SGB XII
(alte Fassung) hieß es dazu:
„Hat die leistungsberechtigte Person
für die Zeit, für die Leistungen
erbracht werden, nach bürgerlichem
Recht einen Unterhaltsanspruch,
geht dieser bis zur Höhe
der geleisteten Aufwendungen zusammen
mit dem unterhaltsrechtlichen
Auskunftsanspruch auf den
Träger der Sozialhilfe über.“
2. Rechtslage ab 1.1.2020
Seit dem 1.1.2020 gibt es einen
neuen § 94 Abs. 1a SGB XIII, der
diesen Übergang einschränkt.
Dort heißt es nun ergänzend:
„Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten
gegenüber
ihren Kindern und Eltern sind
nicht zu berücksichtigen, es sei
denn, deren jährliches Gesamteinkommen
im Sinne des § 16 des
SGB IV beträgt jeweils mehr als
100.000,00 EUR (Jahreseinkommensgrenze).“
Dabei wird von Gesetzes wegen
vermutet, dass die Einkommensgrenze
nicht überschritten
ist. Ein Unterhaltsrückgriff
entfällt damit automatisch.
Liegen dem Sozialamt jedoch
Erkenntnisse vor, dass das Einkommen
doch höher sein könnte,
so kann ein Kind zur Widerlegung
dieser Vermutung nach
wie vor von der Behörde auf
Auskunft in Anspruch genommen
werden.
Umfasst vom Einkommen sind
im Übrigen alle Einkunftsarten,
d.h. auch Einnahmen aus Vermietung,
Verpachtung, Kapitalerträge
usw.. Vorhandenes
Vermögen wird allerdings nicht
länger berücksichtigt. Hätte ein
Kind also beispielsweise ein
Jahreseinkommen von 40.000
EUR, aber 500.000 EUR auf dem
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