ZAP-2020-06
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Anwaltsmagazin<br />
<strong>ZAP</strong><br />
unbrauchbar gemachte Waffen wird eine Anzeigepflicht<br />
eingeführt. Die Neuregelung geht auf<br />
eine EU-Richtlinie zurück, die nach den Anschlägen<br />
von Paris und Brüssel beschlossen wurde. Das<br />
neue Waffenrechtsänderungsgesetz trat in wichtigen<br />
Teilen bereits am 20. Februar in Kraft. Seine<br />
übrigen Vorschriften treten im Laufe des Jahres in<br />
Kraft.<br />
• Fachkräftezuwanderung<br />
Ein neues „Fachkräfteeinwanderungsgesetz“ soll<br />
den Rahmen für eine gezielte und gesteigerte<br />
Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus<br />
Drittstaaten schaffen. Zielgruppe sind Personen<br />
mit einem Hochschulabschluss oder einer qualifizierten<br />
Berufsausbildung. So wurde etwa im Bereich<br />
der qualifizierten Beschäftigung zum 1. März<br />
die Vorrangprüfung aufgehoben. Bereits vorab hat<br />
die Bundesagentur für Arbeit ein Modellvorhaben<br />
gestartet, das Ausländer bei der Anerkennung von<br />
Berufsabschlüssen berät.<br />
• Masern-Impfpflicht<br />
Seit dem 1. März müssen Kinder und Erwachsene,<br />
die in Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen<br />
und Kitas sowie in Gemeinschaftsunterkünften<br />
wie Asylbewerberheimen betreut werden, gegen<br />
Masern geimpft sein. Das gilt auch für Beschäftigte<br />
dieser Einrichtungen oder im medizinischen<br />
Bereich. Kinder ohne Masernimpfung können vom<br />
Besuch einer Kita ausgeschlossen werden. Mit<br />
dem neuen Gesetz soll in Deutschland eine Impfquote<br />
von mindestens 95 % erreicht werden; diese<br />
Quote gilt als erforderlich, um die Krankheit völlig<br />
zu eliminieren.<br />
• Förderung der Elektromobilität<br />
Bereits zum 19. Februar sind Änderungen bei der<br />
Förderung der Elektromobilität in Kraft getreten.<br />
Insbesondere wurde die Kaufprämie für Elektroautos<br />
erhöht; sie beträgt jetzt bis zu 6.000 €.<br />
Dieser erhöhte „Umweltbonus“ wurde im Rahmen<br />
der „Konzertierten Aktion Mobilität“ beschlossen.<br />
Er gilt bis Ende 2025 und auch rückwirkend für<br />
Fahrzeuge, die ab dem 5.11.2019 zugelassen wurden.<br />
Fahrzeugkäufer, die den Bonus in Anspruch<br />
nehmen wollen, können den entsprechenden Antrag<br />
beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle<br />
(BAFA) stellen.<br />
• Mobilfunkrechnungen<br />
Für sog. Drittanbieter, die ihre Dienste über die<br />
Mobilfunkrechnung des Providers des jeweiligen<br />
Kunden abrechnen, gilt bereits seit dem 1. Februar<br />
eine zusätzliche Hürde: Laut einer Verfügung<br />
der Bundesnetzagentur vom Oktober 2019 dürfen<br />
sie ihre Dienste – etwa für Apps oder Abos – dem<br />
Kunden nur noch dann auf die Handyrechnung<br />
schreiben, wenn die Bestellung zuvor auf der<br />
Internetseite des Mobilfunkunternehmens gesondert<br />
bestätigt worden ist. Damit sollen Abbuchungen<br />
auf der Handyrechnung, die sich Verbraucher<br />
nicht erklären können, der Vergangenheit angehören.<br />
[Quelle: Bundesregierung]<br />
BVerfG kippt Verbot der<br />
geschäftsmäßigen Sterbehilfe<br />
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat<br />
Ende Februar das 2015 eingeführte Verbot der<br />
geschäftsmäßigen Sterbehilfe (§ 217 StGB) für<br />
verfassungswidrig und nichtig erklärt. Das grundgesetzlich<br />
verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht,<br />
so die Richter, umfasse ein Recht auf<br />
selbstbestimmtes Sterben, das auch die Freiheit<br />
einschließe, sich das Leben zu nehmen und hierbei<br />
auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen<br />
(Urt. v. 26.2.<strong>2020</strong> – 2 BvR 2347/15, 2 BvR 2527/16,<br />
2 BvR 2354/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR<br />
651/16).<br />
Gegen das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung<br />
der Selbsttötung hatten in Karlsruhe mehrere<br />
Vereine mit Sitz in Deutschland und in der<br />
Schweiz geklagt, die Suizidhilfe anbieten, ebenso<br />
einige schwer erkrankte Personen, die ihr Leben<br />
mit Hilfe eines solchen Vereins beenden möchten,<br />
in der ambulanten oder stationären Patientenversorgung<br />
tätige Ärzte sowie im Bereich suizidbezogener<br />
Beratung tätige Rechtsanwälte. Ihrer<br />
Argumentation, dass § 217 StGB das allgemeine<br />
Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1<br />
Abs. 1 GG) von zur Selbsttötung entschlossenen<br />
Menschen in seiner Ausprägung als Recht auf<br />
selbstbestimmtes Sterben verletze, hat sich jetzt<br />
der Zweite Senat des BVerfG angeschlossen.<br />
Der Entschluss zur Selbsttötung, so die Richter,<br />
betreffe Grundfragen menschlichen Daseins und<br />
berühre wie keine andere Entscheidung die<br />
Identität und Individualität des Menschen. Das<br />
Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasse<br />
deshalb nicht nur das Recht, nach freiem Willen<br />
lebenserhaltende Maßnahmen abzulehnen. Es<br />
282 <strong>ZAP</strong> Nr. 6 18.3.<strong>2020</strong>