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ZAP-2020-06

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Anwaltsmagazin<br />

<strong>ZAP</strong><br />

unbrauchbar gemachte Waffen wird eine Anzeigepflicht<br />

eingeführt. Die Neuregelung geht auf<br />

eine EU-Richtlinie zurück, die nach den Anschlägen<br />

von Paris und Brüssel beschlossen wurde. Das<br />

neue Waffenrechtsänderungsgesetz trat in wichtigen<br />

Teilen bereits am 20. Februar in Kraft. Seine<br />

übrigen Vorschriften treten im Laufe des Jahres in<br />

Kraft.<br />

• Fachkräftezuwanderung<br />

Ein neues „Fachkräfteeinwanderungsgesetz“ soll<br />

den Rahmen für eine gezielte und gesteigerte<br />

Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus<br />

Drittstaaten schaffen. Zielgruppe sind Personen<br />

mit einem Hochschulabschluss oder einer qualifizierten<br />

Berufsausbildung. So wurde etwa im Bereich<br />

der qualifizierten Beschäftigung zum 1. März<br />

die Vorrangprüfung aufgehoben. Bereits vorab hat<br />

die Bundesagentur für Arbeit ein Modellvorhaben<br />

gestartet, das Ausländer bei der Anerkennung von<br />

Berufsabschlüssen berät.<br />

• Masern-Impfpflicht<br />

Seit dem 1. März müssen Kinder und Erwachsene,<br />

die in Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen<br />

und Kitas sowie in Gemeinschaftsunterkünften<br />

wie Asylbewerberheimen betreut werden, gegen<br />

Masern geimpft sein. Das gilt auch für Beschäftigte<br />

dieser Einrichtungen oder im medizinischen<br />

Bereich. Kinder ohne Masernimpfung können vom<br />

Besuch einer Kita ausgeschlossen werden. Mit<br />

dem neuen Gesetz soll in Deutschland eine Impfquote<br />

von mindestens 95 % erreicht werden; diese<br />

Quote gilt als erforderlich, um die Krankheit völlig<br />

zu eliminieren.<br />

• Förderung der Elektromobilität<br />

Bereits zum 19. Februar sind Änderungen bei der<br />

Förderung der Elektromobilität in Kraft getreten.<br />

Insbesondere wurde die Kaufprämie für Elektroautos<br />

erhöht; sie beträgt jetzt bis zu 6.000 €.<br />

Dieser erhöhte „Umweltbonus“ wurde im Rahmen<br />

der „Konzertierten Aktion Mobilität“ beschlossen.<br />

Er gilt bis Ende 2025 und auch rückwirkend für<br />

Fahrzeuge, die ab dem 5.11.2019 zugelassen wurden.<br />

Fahrzeugkäufer, die den Bonus in Anspruch<br />

nehmen wollen, können den entsprechenden Antrag<br />

beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle<br />

(BAFA) stellen.<br />

• Mobilfunkrechnungen<br />

Für sog. Drittanbieter, die ihre Dienste über die<br />

Mobilfunkrechnung des Providers des jeweiligen<br />

Kunden abrechnen, gilt bereits seit dem 1. Februar<br />

eine zusätzliche Hürde: Laut einer Verfügung<br />

der Bundesnetzagentur vom Oktober 2019 dürfen<br />

sie ihre Dienste – etwa für Apps oder Abos – dem<br />

Kunden nur noch dann auf die Handyrechnung<br />

schreiben, wenn die Bestellung zuvor auf der<br />

Internetseite des Mobilfunkunternehmens gesondert<br />

bestätigt worden ist. Damit sollen Abbuchungen<br />

auf der Handyrechnung, die sich Verbraucher<br />

nicht erklären können, der Vergangenheit angehören.<br />

[Quelle: Bundesregierung]<br />

BVerfG kippt Verbot der<br />

geschäftsmäßigen Sterbehilfe<br />

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat<br />

Ende Februar das 2015 eingeführte Verbot der<br />

geschäftsmäßigen Sterbehilfe (§ 217 StGB) für<br />

verfassungswidrig und nichtig erklärt. Das grundgesetzlich<br />

verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht,<br />

so die Richter, umfasse ein Recht auf<br />

selbstbestimmtes Sterben, das auch die Freiheit<br />

einschließe, sich das Leben zu nehmen und hierbei<br />

auf die freiwillige Hilfe Dritter zurückzugreifen<br />

(Urt. v. 26.2.<strong>2020</strong> – 2 BvR 2347/15, 2 BvR 2527/16,<br />

2 BvR 2354/16, 2 BvR 1593/16, 2 BvR 1261/16, 2 BvR<br />

651/16).<br />

Gegen das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung<br />

der Selbsttötung hatten in Karlsruhe mehrere<br />

Vereine mit Sitz in Deutschland und in der<br />

Schweiz geklagt, die Suizidhilfe anbieten, ebenso<br />

einige schwer erkrankte Personen, die ihr Leben<br />

mit Hilfe eines solchen Vereins beenden möchten,<br />

in der ambulanten oder stationären Patientenversorgung<br />

tätige Ärzte sowie im Bereich suizidbezogener<br />

Beratung tätige Rechtsanwälte. Ihrer<br />

Argumentation, dass § 217 StGB das allgemeine<br />

Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1<br />

Abs. 1 GG) von zur Selbsttötung entschlossenen<br />

Menschen in seiner Ausprägung als Recht auf<br />

selbstbestimmtes Sterben verletze, hat sich jetzt<br />

der Zweite Senat des BVerfG angeschlossen.<br />

Der Entschluss zur Selbsttötung, so die Richter,<br />

betreffe Grundfragen menschlichen Daseins und<br />

berühre wie keine andere Entscheidung die<br />

Identität und Individualität des Menschen. Das<br />

Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasse<br />

deshalb nicht nur das Recht, nach freiem Willen<br />

lebenserhaltende Maßnahmen abzulehnen. Es<br />

282 <strong>ZAP</strong> Nr. 6 18.3.<strong>2020</strong>

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