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ZAP-2020-06

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Fach 20, Seite 686<br />

Grundlagen der Besteuerung der Kapitalgesellschaften<br />

Steuerrecht<br />

(vollständig) zugerechneten Gewinnen bzw. eigene Gewinne mit zugerechneten Verlusten verrechnet<br />

werden können. Dadurch sinkt die Gesamtsteuerquote des Konzerns.<br />

Zur Begründung einer Organschaft muss der Organträger zunächst den Anforderungen des § 14 Abs. 1<br />

S. 1 Nr. 2 S. 1 KStG entsprechen. Seit dem Veranlagungszeitraum 2001 (bei vom Kalenderjahr abweichendem<br />

Wirtschaftsjahr entsprechend später) sind die Voraussetzungen der körperschaftsteuerlichen<br />

Organschaft durch das StSenkG (Steuersenkungsgesetz v. 23.10.2000, BGBl 2000 I, S. 1433)<br />

vereinfacht worden. Danach genügt die finanzielle Eingliederung und das Bestehen eines Ergebnisabführungsvertrags<br />

(NEU/BRANDENBURG, GmBH-StB, 2001, 30, 31). Zur finanziellen Eingliederung<br />

(§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG) muss dem Organträger vom Beginn des Wirtschaftsjahres der<br />

Organgesellschaft an ununterbrochen die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen zustehen.<br />

Der Ergebnisabführungsvertrag muss mindestens für die Dauer von fünf Jahren geschlossen sein<br />

(§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1 KStG) und v.a. während der gesamten Laufzeit tatsächlich durchgeführt<br />

werden.<br />

Voraussetzungen der körperschaftsteuerlichen Organschaft:<br />

Gewinnabführungsvertrag (§ 14 Abs. 1 KStG, § 291 Abs. 1 AktG)<br />

• auf mind. fünf Jahre<br />

• durchgehend tatsächlich durchgeführt<br />

Finanzielle Eingliederung (Mehrheit der Stimmrechte)<br />

(§ 14 Abs. 1 Nr. 1 KStG)<br />

Organträger (§ 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG) muss sein:<br />

natürliche Person<br />

nicht steuerbefreiter Rechtsträger<br />

nach § 1 KStG<br />

jeweils mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder<br />

mit Beteiligung der Organgesellschaft in inländischer Betriebsstätte<br />

Organgesellschaft kann sein:<br />

• AG<br />

Andere Kapitalgesellschaft<br />

• KGaA<br />

z.B. GmbH<br />

(§ 14 Abs. 1 KStG)<br />

(§ 17 KStG)<br />

jeweils mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz im Inland oder der EU/EWR<br />

Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft)<br />

mit gewerblichen Einkünften<br />

Ist wirksam eine Organschaft begründet, wird das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger<br />

zugerechnet (§ 14 Abs. 1 S. 2 KStG). Bei grenzüberschreitenden Organschaften ist die Nichtberücksichtigung<br />

negativer Einkünfte bei deren Berücksichtigung im Ausland zu beachten (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 5<br />

KStG).<br />

324 <strong>ZAP</strong> Nr. 6 18.3.<strong>2020</strong>

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