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ZAP-2020-06

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Steuerrecht Fach 20, Seite 685<br />

Grundlagen der Besteuerung der Kapitalgesellschaften<br />

2. Verdeckte Einlage (§ 8 Abs. 3 S. 3 bis 6 KStG)<br />

Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person der<br />

Kapitalgesellschaft einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung durch<br />

das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Einlagefähig sind nur Vermögensvorteile, die zu einer Erhöhung<br />

der Aktiva oder Verminderung der Schulden führen. Eine schlichte Gebrauchs- oder Nutzungsüberlassung<br />

kann somit nicht Gegenstand einer verdeckten Einlage sein. Da der handelsrechtliche<br />

Gewinn der Kapitalgesellschaft durch diesen Vermögensvorteil erhöht worden sein kann (der Ausweis<br />

in der Kapitalrücklage gem. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB ist nicht zwingend), die Gewinnerhöhung aber nicht<br />

von der Kapitalgesellschaft erwirtschaftet wurde, sondern auf einem gesellschaftsrechtlichen Vorgang<br />

beruht, ist das zu versteuernde Einkommen der Gesellschaft um den entsprechenden Betrag zu kürzen.<br />

Beim Gesellschafter stellt diese Zuwendung nachträgliche Anschaffungskosten auf seine Beteiligung<br />

dar.<br />

VII. Verlustabzug und § 8c KStG<br />

Da Körperschaften mit ihrem Einkommen dem KStG unterliegen, ergibt sich im Fall von Verlusten<br />

(ausführlich zum Verlustabzug und zu § 8c KStG SUCHANEK/RÜSCH, DStZ 2014, 419) auch die<br />

Möglichkeit eines sog. körperschaftsteuerlichen Verlustvortrags (§ 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d EStG).<br />

Entsprechendes gilt im Bereich des Gewerbesteuerrechts für einen gewerbesteuerlichen Fehlbetrag<br />

(vgl. § 10a GewStG). Der Verlustvortrag bleibt so lange erhalten, wie die Körperschaft zivilrechtlich<br />

existiert. Die zivilrechtliche Existenz endet entweder nach abgeschlossener Liquidation und Austragung<br />

aus dem entsprechenden Register oder bei Umwandlungsfällen für den sog. übertragenden<br />

Rechtsträger (z.B. durch Verschmelzung bzw. Aufspaltung). Bei einer natürlichen Person endet die<br />

Rechtsfähigkeit mit deren Tod. Nach einer Entscheidung des Großen Senats des BFH (Beschl. v.<br />

17.12.2007 – GrS 2/04, DStR 2008, 545) ist ein Verlustabzug nach § 10d EStG nicht (mehr) vererblich.<br />

Da Körperschaften keines natürlichen Todes sterben können, bleiben Verlustvorträge grds. auch dann<br />

erhalten, wenn die Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb bzw. ihre Tätigkeit eingestellt hat. So ist es<br />

aus Sicht eines Steuerpflichtigen interessant, einen entsprechenden Verlustmantel (Kapitalgesellschaft<br />

mit Verlustvortrag) zu erwerben, weil dann nach einer entsprechenden Aktivierung des<br />

„Mantels“ und dem Erzielen von Gewinnen ein steuerpflichtiges Einkommen erst nach Verrechnung<br />

der Gewinne mit dem Verlustvortrag entstünde. Dem will der Gesetzgeber mit der Regelung des § 8c<br />

KStG entgegenwirken, die allerdings zu pauschal an einen Anteilserwerb von mehr als 25 % (§ 8c Abs. 1<br />

S. 1 KStG a.F.) bzw. mehr als 50 % (§ 8c Abs. 1 S. 2 KStG a.F.) anknüpfte (sog. schädlicher<br />

Beteiligungserwerb).<br />

Das BVerfG hat mit Beschl. v. 29.3.2017 § 8c Abs. 1 S. 1 KStG a.F. in allen bis zum VZ 2016 bestehenden<br />

Formen für verfassungswidrig erklärt (BVerfG, Beschl. v. 29.3.2017 – 2 BvL 6/11, BGBl I 2017, S. 1289;<br />

s. auch HEY in Tipke/Lang, 23. Aufl. 2018, § 11 Rn 59 ff.). Hierauf musste der Gesetzgeber reagieren und<br />

hat durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet<br />

und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl I, S. 2338) § 8c Abs. 1 S. 1<br />

KStG a.F. rückwirkend für alle Veranlagungszeiträume ab 2008 gestrichen. Stattdessen gilt rückwirkend<br />

für alle Veranlagungszeiträume ab 2008 § 8c Abs. 1 S. 1 KStG n.F., nach dem es bei einem<br />

schädlichen Beteiligungserwerb von mehr als 50 % zu einem vollständigen Verlustuntergang kommt.<br />

Offengeblieben ist, ob bereits ein mehr als 50 %-iger Anteilserwerb ausreicht, um nach Abs. 1 S. 2 a.F.<br />

(entspricht Abs. 1 S. 1 n.F.) den Untergang des gesamten Verlustvortrags zu rechtfertigen, weshalb<br />

auch dies bereits Gegenstand eines erneuten Vorlagebeschlusses ist (FG Hamburg, Beschl. v. 29.8.2017<br />

– 2 K 245/17, DStR 2017, 2377).<br />

VIII. Organschaft<br />

Eine Kapitalgesellschaft kann Organgesellschaft einer körperschaftsteuerlichen (§§ 14 Abs. 1 S. 1 KStG,<br />

17 KStG) und gewerbesteuerlichen (§ 2 Abs. 2 S. 2 GewStG) Organschaft sein. Dadurch lässt sich die<br />

Zurechnung des Einkommens zum Organträger erreichen. Die praktische Bedeutung der Organschaft<br />

für das Konzernsteuerrecht besteht darin, dass auf Ebene des Organträgers eigene Verluste mit<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 6 18.3.<strong>2020</strong> 323

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