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ZAP-2020-06

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Fach 20, Seite 684<br />

Grundlagen der Besteuerung der Kapitalgesellschaften<br />

Steuerrecht<br />

angesehen werden. Ehegattenbeteiligungen dürfen nicht ohne Weiteres zusammengerechnet werden<br />

(BVerfG, Beschl. v. 12.3.1985 – 1 BvR 571/81, 1 BvR 494/82, 1 BvR 47/83, BStBl II 1985, 475).<br />

Eine vGA ist auch dann anzunehmen, wenn die Vorteilsziehung nicht unmittelbar durch den<br />

Gesellschafter, sondern durch eine ihm nahestehende Person erfolgt. Voraussetzung ist aber stets,<br />

dass der Gesellschafter (mittelbar) selbst einen Vorteil hat (BFH, Urt. v. 22.2.1989 – I R 9/85, BStBl II 1989,<br />

631). Als nahestehende Personen sind zunächst sämtliche Angehörige nach § 15 AO anzusehen (Beweis<br />

des ersten Anscheins insb. bei Ehegatten; s. BFH, Urt. v. 29.9.1981 – VIII R 8/77, BStBl II 1982, 248). Beim<br />

sog. beherrschenden Gesellschafter ist wiederum eine im Voraus getroffene klare Vereinbarung<br />

erforderlich (BFH, Urt. v. 29.4.1987 – I R 192/82, BStBl II 1987, 797). Wendet eine Kapitalgesellschaft einer<br />

anderen Kapitalgesellschaft einen Vermögensvorteil zu und sind an beiden Kapitalgesellschaften<br />

dieselben Personen beteiligt, ist darin ebenfalls ein Näheverhältnis zu sehen. Auch Personengesellschaften<br />

können als nahestehende Personen in Betracht kommen (BFH, Urt. v. 1.10.1986 – I R 54/83,<br />

BStBl II 1987, 459; JANSSEN, Verdeckte Gewinnausschüttung, 12. Aufl. 2017, Rn 5245).<br />

Eine vGA setzt nicht voraus, dass die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung<br />

auf einer Rechtshandlung der Organe der Kapitalgesellschaft beruht. Auch tatsächliche Handlungen<br />

können den Tatbestand der vGA erfüllen (z.B. der Griff in die Gesellschaftskasse). Für die Entscheidung,<br />

ob eine Vermögensminderung auf einer Handlung beruht, die steuerrechtlich der Kapitalgesellschaft<br />

zuzurechnen ist, kommt es nicht auf Handlungen der Organe der Kapitalgesellschaft an, wenn diese –<br />

durch Tun oder Unterlassen – einem Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person die Möglichkeit<br />

verschafft haben, über Gesellschaftsvermögen zu disponieren (BFH, Urt. v. 14.10.1992 – I R 17/92,<br />

BStBl II 1993, 352).<br />

Folgende Beispiele sind typische Fälle einer verdeckten Gewinnausschüttung:<br />

• Ein Gesellschafter erhält für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft ein unangemessen hohes<br />

Gehalt (also ein Gehalt über der am Markt üblichen Bandbreite).<br />

• Ein Gesellschafter erhält von der Gesellschaft ein zinsloses oder im Marktvergleich besonders<br />

zinsgünstiges Darlehen.<br />

• Ein Gesellschafter gibt seiner Gesellschaft ein Darlehen zu einem besonders hohen Zinssatz.<br />

• Ein Gesellschafter veräußert an die Gesellschaft Wirtschaftsgüter zu einem unangemessen hohen<br />

Preis bzw. erhält von der Gesellschaft Wirtschaftsgüter zu einem unangemessen niedrigen Preis.<br />

• Die Gesellschaft übernimmt ohne werthaltigen Regressanspruch eine Schuld oder sonstige Verpflichtung<br />

des Gesellschafters.<br />

• Umsatztantieme oder überhöhte Gewinntantieme eines Minderheitsgesellschafters in der Anlaufphase<br />

der GmbH (BFH, Urt. v. 15.3.2000 – I R 74/99, BStBl II 2000, 547).<br />

Nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG dürfen vGA das Einkommen der Gesellschaft nicht mindern. Die unangemessenen<br />

Teile der Vergütung, die handels- und steuerbilanziell als Aufwand erfasst wurden, sind<br />

für steuerliche Zwecke dem Einkommen der Kapitalgesellschaft wieder hinzuzurechnen. Sie unterliegen<br />

somit sowohl der Körperschaftsteuer als auch der Gewerbesteuer.<br />

Beispiel:<br />

Eine Gesellschaft zahlt an einen (Minderheits-)Gesellschafter für die Überlassung eines betrieblich genutzten<br />

Grundstücks eine Vergütung, die 75.000 € über der angemessenen Marktmiete liegt.<br />

Ohne Annahme einer vGA würde die Miete als Betriebsausgabe in dieser Höhe den Gewinn der Gesellschaft<br />

mindern. Der Gesellschafter als Vermieter erzielte bei den Einkünften aus § 21 EStG eine zusätzliche<br />

Mieteinnahme, die bei einem angenommenen ESt-Spitzensteuersatz von 42 % i.H.v. 31.500 € mit Steuern<br />

belastet wäre. Mangels personeller Verflechtung liegt keine Betriebsaufspaltung vor. Wegen des Vorliegens<br />

einer vGA erhöhen die 75.000 € die Bemessungsgrundlage von Gewerbe- und Körperschaftsteuer. Auf<br />

Gesellschafterebene sind die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

(§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) umzuqualifizieren und unterliegen der Abgeltungsteuer.<br />

322 <strong>ZAP</strong> Nr. 6 18.3.<strong>2020</strong>

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