ZAP-2020-06
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Fach 20, Seite 682<br />
Grundlagen der Besteuerung der Kapitalgesellschaften<br />
Steuerrecht<br />
V. Bezüge und Gewinne i.S.d. § 8b KStG<br />
Hinweis:<br />
Zu Zweifelsfragen des § 8b KStG vgl. BMF v. 28.4.2003, BStBl I 2003, 292; ausführlich DÖTSCH/PUNG,<br />
DB 2003, 1016 ff.<br />
§ 8b Abs. 1 KStG normiert eine Dividendenfreistellung für Beteiligungserträge. Die Norm als solche<br />
setzte ursprünglich (anders als etwa § 8 Nr. 5 GewStG oder die DBA-Schachtelprivilegien) weder eine<br />
Mindestbeteiligungsquote noch eine Mindestbehaltefrist voraus (BMF v. 28.4.2003 – IV A 2 – S 2750a<br />
– 7/03, BStBl I 2003, 292 Rn 4; PUNG in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, 90. Ergänzungslieferung 6/2017,<br />
§ 8b KStG Rn 16; SCHNITGER in Schnitger/Fehrenbacher, 2. Auf. 2018, § 8b KStG Rn 137; GOSCH in Gosch,<br />
3. Aufl. 2015, § 8b KStG Rn 100). Inzwischen verlangt § 8b Abs. 4 KStG zu Beginn des Kalenderjahres<br />
eine unmittelbare Beteiligung von mindestens 10 % des Stamm- oder Grundkapitals. § 8b KStG kennt<br />
grds. auch keinen Aktivitätsvorbehalt oder das Erfordernis bestimmter steuerlicher Vorbelastungen<br />
(GOSCH in Gosch, 3. Aufl. 2015, § 8b KStG Rn 100; SCHNITGER in Schnitger/Fehrenbacher, 2. Aufl. 2018, § 8b<br />
KStG Rn 133; zur gesetzlich unterstellten Vorbelastung auch BRUSCHKE, DStZ 2012, 813, 814). Letzteres<br />
galt bis zur Einführung von § 8b Abs. 1 S. 2–4 KStG (GOSCH in FS für Norbert Herzig, 2010, S. 64) auch für<br />
vGA und war in § 8b KStG bis dahin als „Grundsatz der steuerlichen Vorbelastung“ nicht angelegt (ebenso<br />
GRÖBL/ADRIAN in Erle/Sauter, 3. Aufl. 2019, § 8b KStG Rn 44 m.w.N.). Kapitalertragsteuer ist trotz<br />
Steuerfreiheit einzubehalten (vgl. § 43 Abs. 1 S. 3 EStG). § 8b Abs. 5 KStG bestimmt, dass 5 % der Bezüge<br />
(Dividenden, verdeckte Gewinnausschüttungen – vGA) pauschal als Betriebsausgaben gelten, die<br />
nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Die Versagung des Betriebsausgabenabzugs<br />
führt in Zusammenhang mit den Beteiligungserträgen im Ergebnis zumindest zu einer partiellen<br />
Steuerpflicht der Dividenden i.H.v. 5 %. Weitere Konsequenz ist, dass trotz der „Steuerfreiheit“ der<br />
Dividenden die damit zusammenhängenden tatsächlichen Betriebsausgaben (insb. Finanzierungskosten),<br />
soweit sie die 5 %-Grenze überschreiten, in vollem Umfang abgezogen werden können, weil<br />
nach § 8b Abs. 5 S. 2 KStG die Abzugsbeschränkung des § 3c Abs. 1 EStG nicht anzuwenden ist. Die<br />
Begründung von Organschaftsverhältnissen besitzt besondere Bedeutung, da es in diesen Fällen nicht<br />
zur Versagung des pauschalen 5 %-igen Betriebsausgabenabzugs kommt. Des Weiteren entfällt die<br />
Liquiditätsbelastung mit Kapitalertragsteuer.<br />
§ 8b Abs. 2 KStG bestimmt, dass Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an in- und ausländischen<br />
Kapitalgesellschaften bei der Einkommensermittlung außer Ansatz bleiben. Konsequenz<br />
der Steuerfreiheit der Veräußerungsgewinne ist im Umkehrschluss, dass Teilwertabschreibungen und<br />
Veräußerungsverluste den Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht mindern dürfen (§ 8b Abs. 3 S. 3 KStG).<br />
Einzelheiten finden sich in § 8b Abs. 3 S. 4–8 KStG. Dort findet sich auch eine systemwidrige<br />
Gleichstellung des Abzugsverbots der Beteiligungsfinanzierung mit der Fremdfinanzierung in Form<br />
sog. eigenkapitalersetzender Finanzierungen.<br />
Nach § 8b KStG steuerfrei sind insb.:<br />
• Gewinnanteile (Dividenden) • Verdeckte Gewinnausschüttung,<br />
• Ausbeuten<br />
wenn diese das Einkommen der<br />
• Sonstige Bezüge<br />
leistenden Gesellschaft nicht gemindert<br />
hat<br />
Jedoch:<br />
5 % der steuerfreien Bezüge gelten als nichtabziehbare Betriebsausgaben<br />
Gewinne aus<br />
• Anteilsveräußerungen<br />
• Auflösungen<br />
• Kapitalherabsetzungen<br />
VI. Verdeckte Gewinnausschüttung und verdeckte Einlage<br />
Bei der Kapitalgesellschaftsbesteuerung gilt das sog. Trennungsprinzip, mit der Konsequenz, dass auch<br />
Verträge zwischen der Kapitalgesellschaft als selbstständigem Rechtssubjekt und ihren Gesellschaftern<br />
steuerrechtlich grds. vollumfänglich anerkannt werden. Eine Grenze findet diese steuerrechtliche<br />
Anerkennung dort, wo die Verträge nicht dem entsprechen, was unter fremden Dritten üblich ist. Für<br />
320 <strong>ZAP</strong> Nr. 6 18.3.<strong>2020</strong>