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ZAP-2020-06

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Fach 20, Seite 682<br />

Grundlagen der Besteuerung der Kapitalgesellschaften<br />

Steuerrecht<br />

V. Bezüge und Gewinne i.S.d. § 8b KStG<br />

Hinweis:<br />

Zu Zweifelsfragen des § 8b KStG vgl. BMF v. 28.4.2003, BStBl I 2003, 292; ausführlich DÖTSCH/PUNG,<br />

DB 2003, 1016 ff.<br />

§ 8b Abs. 1 KStG normiert eine Dividendenfreistellung für Beteiligungserträge. Die Norm als solche<br />

setzte ursprünglich (anders als etwa § 8 Nr. 5 GewStG oder die DBA-Schachtelprivilegien) weder eine<br />

Mindestbeteiligungsquote noch eine Mindestbehaltefrist voraus (BMF v. 28.4.2003 – IV A 2 – S 2750a<br />

– 7/03, BStBl I 2003, 292 Rn 4; PUNG in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, 90. Ergänzungslieferung 6/2017,<br />

§ 8b KStG Rn 16; SCHNITGER in Schnitger/Fehrenbacher, 2. Auf. 2018, § 8b KStG Rn 137; GOSCH in Gosch,<br />

3. Aufl. 2015, § 8b KStG Rn 100). Inzwischen verlangt § 8b Abs. 4 KStG zu Beginn des Kalenderjahres<br />

eine unmittelbare Beteiligung von mindestens 10 % des Stamm- oder Grundkapitals. § 8b KStG kennt<br />

grds. auch keinen Aktivitätsvorbehalt oder das Erfordernis bestimmter steuerlicher Vorbelastungen<br />

(GOSCH in Gosch, 3. Aufl. 2015, § 8b KStG Rn 100; SCHNITGER in Schnitger/Fehrenbacher, 2. Aufl. 2018, § 8b<br />

KStG Rn 133; zur gesetzlich unterstellten Vorbelastung auch BRUSCHKE, DStZ 2012, 813, 814). Letzteres<br />

galt bis zur Einführung von § 8b Abs. 1 S. 2–4 KStG (GOSCH in FS für Norbert Herzig, 2010, S. 64) auch für<br />

vGA und war in § 8b KStG bis dahin als „Grundsatz der steuerlichen Vorbelastung“ nicht angelegt (ebenso<br />

GRÖBL/ADRIAN in Erle/Sauter, 3. Aufl. 2019, § 8b KStG Rn 44 m.w.N.). Kapitalertragsteuer ist trotz<br />

Steuerfreiheit einzubehalten (vgl. § 43 Abs. 1 S. 3 EStG). § 8b Abs. 5 KStG bestimmt, dass 5 % der Bezüge<br />

(Dividenden, verdeckte Gewinnausschüttungen – vGA) pauschal als Betriebsausgaben gelten, die<br />

nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Die Versagung des Betriebsausgabenabzugs<br />

führt in Zusammenhang mit den Beteiligungserträgen im Ergebnis zumindest zu einer partiellen<br />

Steuerpflicht der Dividenden i.H.v. 5 %. Weitere Konsequenz ist, dass trotz der „Steuerfreiheit“ der<br />

Dividenden die damit zusammenhängenden tatsächlichen Betriebsausgaben (insb. Finanzierungskosten),<br />

soweit sie die 5 %-Grenze überschreiten, in vollem Umfang abgezogen werden können, weil<br />

nach § 8b Abs. 5 S. 2 KStG die Abzugsbeschränkung des § 3c Abs. 1 EStG nicht anzuwenden ist. Die<br />

Begründung von Organschaftsverhältnissen besitzt besondere Bedeutung, da es in diesen Fällen nicht<br />

zur Versagung des pauschalen 5 %-igen Betriebsausgabenabzugs kommt. Des Weiteren entfällt die<br />

Liquiditätsbelastung mit Kapitalertragsteuer.<br />

§ 8b Abs. 2 KStG bestimmt, dass Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an in- und ausländischen<br />

Kapitalgesellschaften bei der Einkommensermittlung außer Ansatz bleiben. Konsequenz<br />

der Steuerfreiheit der Veräußerungsgewinne ist im Umkehrschluss, dass Teilwertabschreibungen und<br />

Veräußerungsverluste den Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht mindern dürfen (§ 8b Abs. 3 S. 3 KStG).<br />

Einzelheiten finden sich in § 8b Abs. 3 S. 4–8 KStG. Dort findet sich auch eine systemwidrige<br />

Gleichstellung des Abzugsverbots der Beteiligungsfinanzierung mit der Fremdfinanzierung in Form<br />

sog. eigenkapitalersetzender Finanzierungen.<br />

Nach § 8b KStG steuerfrei sind insb.:<br />

• Gewinnanteile (Dividenden) • Verdeckte Gewinnausschüttung,<br />

• Ausbeuten<br />

wenn diese das Einkommen der<br />

• Sonstige Bezüge<br />

leistenden Gesellschaft nicht gemindert<br />

hat<br />

Jedoch:<br />

5 % der steuerfreien Bezüge gelten als nichtabziehbare Betriebsausgaben<br />

Gewinne aus<br />

• Anteilsveräußerungen<br />

• Auflösungen<br />

• Kapitalherabsetzungen<br />

VI. Verdeckte Gewinnausschüttung und verdeckte Einlage<br />

Bei der Kapitalgesellschaftsbesteuerung gilt das sog. Trennungsprinzip, mit der Konsequenz, dass auch<br />

Verträge zwischen der Kapitalgesellschaft als selbstständigem Rechtssubjekt und ihren Gesellschaftern<br />

steuerrechtlich grds. vollumfänglich anerkannt werden. Eine Grenze findet diese steuerrechtliche<br />

Anerkennung dort, wo die Verträge nicht dem entsprechen, was unter fremden Dritten üblich ist. Für<br />

320 <strong>ZAP</strong> Nr. 6 18.3.<strong>2020</strong>

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