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ZAP-2020-06

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Fach 20, Seite 678<br />

Grundlagen der Besteuerung der Kapitalgesellschaften<br />

Steuerrecht<br />

schüttungen, bei denen dies nicht der Fall ist, und schließlich Vorgänge, die überhaupt keine Gewinnausschüttung<br />

mehr sind, weil die Auskehrung des Vermögens an die Gesellschafter im Rahmen<br />

einer Liquidation erfolgt.<br />

Da aus dem rechtlichen Trennungsprinzip im Fall der Ausschüttung eine zweifache Besteuerung zunächst<br />

auf Ebene der Körperschaft und dann auf Ebene des Anteilseigners eintritt, stellt sich im Hinblick<br />

auf das Körperschaftsteuersystem die Frage, ob es bei diesem „klassischen System“ der Körperschaftsteuer,<br />

bei der die Doppelbesteuerung nicht gemildert wird, verbleiben soll oder ob aus betriebs- und<br />

finanzwissenschaftlichen Gründen eine Abmilderung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung und<br />

damit der Gesamtbelastung von Körperschaft und Anteilseigner notwendig erscheint. Das in der Bundesrepublik<br />

Deutschland nach der Unternehmensteuerreform 2001 ab 2002 herrschende System ist<br />

insofern ein „klassisches System“, als es die Doppelbesteuerung als Besteuerung der Gewinne auf der<br />

Ebene der Körperschaft und als Dividendenbesteuerung auf der Ebene der Anteilseigner im Prinzip<br />

aufrechterhält.<br />

Nach dem Freistellungsverfahren bleibt die Besteuerung auf der Ebene der Körperschaft bestehen<br />

und die Milderung der Doppelbesteuerung setzt auf der Ebene des Anteilseigners an. Diese<br />

Freistellung ist in § 8b Abs. 1 KStG geregelt (ausführlich unter V). Die Dividende wird auf der Ebene<br />

des Anteilseigners im Ergebnis zu 95 % von der Besteuerung ausgenommen, da § 8b Abs. 5 S. 1 KStG<br />

qua Fiktion anordnet, dass 5 % der Ausschüttung als nicht abziehbare Betriebsausgabe gelten. Nach<br />

dem Halbeinkünfte- bzw. Teileinkünfteverfahren, das ebenfalls auf der Ebene des Anteilseigners<br />

eingreift, wird die Gewinnausschüttung nur zur Hälfte in das steuerpflichtige Einkommen einbezogen<br />

(„Halbeinkünfteverfahren“), bzw. beim seit 2009 geltenden Teileinkünfteverfahren zu 60 %<br />

(§ 3 Nr. 40 EStG).<br />

Beispiel:<br />

Frau F ist an der X-GmbH zu 100 % beteiligt, die ihrerseits zu 100 % an der Y-GmbH beteiligt ist.<br />

Eine Gewinnausschüttung der Y-GmbH an die X-GmbH führt bei dieser zwar zu einem Gewinn,<br />

der jedoch außerhalb der Steuerbilanz nach der in § 8b Abs. 1 KStG verwirklichten sog. Freistellungsmethode<br />

zu korrigieren ist. Da zugleich 5 % der Dividendenausschüttung gem. § 8b Abs. 5 KStG als nicht<br />

abzugsfähige Betriebsausgaben gelten, werden in der Summe 95 % der Dividendenzahlung freigestellt.<br />

Wäre die Y-GmbH sog. Organgesellschaft (dazu unter VIII) der X-GmbH als Organträgerin, würde ihr<br />

Einkommen der X-GmbH zugerechnet, sodass – mangels Ausschüttung – auch keine nichtabzugsfähigen<br />

Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG anfielen.<br />

Bei der Ausschüttung der X-GmbH an Frau F ist zu differenzieren: Soweit Frau F ihre Anteile an der<br />

X-GmbH im Privatvermögen hält, unterliegen die Dividenden, die zu sog. Einkünften aus Kapitalvermögen<br />

(§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) führen, der sog. Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 1 EStG). Es handelt sich<br />

dabei um eine Einnahmenbesteuerung i.H.v. 26,375 % (25 % ESt zuzüglich SolZ). Soweit die Anteile von<br />

Frau F ihrem Betriebsvermögen zuzurechnen sind (z.B. weil zwischen Frau F und der X-GmbH eine sog.<br />

Betriebsaufspaltung besteht), kommt das sog. Teileinkünfteverfahren zur Anwendung (vgl. §§ 3 Nr. 40,<br />

3c EStG). Danach werden die Dividenden zu 40 % von der Steuer freigestellt, sodass im Ergebnis 60 %<br />

der Dividenden dem persönlichen Steuersatz des jeweiligen Gesellschafters unterliegen. Korrespondierend<br />

hierzu können Werbungskosten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, zu 60 %<br />

steuermindernd berücksichtigt werden (§ 3c Abs. 2 EStG). Das Teileinkünfteverfahren ist ebenso anzuwenden,<br />

wenn die Anteile veräußert oder aus dem Betriebsvermögen entnommen werden. Die<br />

Abgeltungsteuer ist insoweit nicht einschlägig.<br />

II. Steuerpflicht<br />

Die §§ 1 und 2 KStG regeln die Körperschaftsteuerpflicht. In ihnen wird abschließend aufgeführt, welcher<br />

Personenkreis körperschaftsteuerpflichtig ist.<br />

316 <strong>ZAP</strong> Nr. 6 18.3.<strong>2020</strong>

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