ZAP-2020-06
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Fach 20, Seite 678<br />
Grundlagen der Besteuerung der Kapitalgesellschaften<br />
Steuerrecht<br />
schüttungen, bei denen dies nicht der Fall ist, und schließlich Vorgänge, die überhaupt keine Gewinnausschüttung<br />
mehr sind, weil die Auskehrung des Vermögens an die Gesellschafter im Rahmen<br />
einer Liquidation erfolgt.<br />
Da aus dem rechtlichen Trennungsprinzip im Fall der Ausschüttung eine zweifache Besteuerung zunächst<br />
auf Ebene der Körperschaft und dann auf Ebene des Anteilseigners eintritt, stellt sich im Hinblick<br />
auf das Körperschaftsteuersystem die Frage, ob es bei diesem „klassischen System“ der Körperschaftsteuer,<br />
bei der die Doppelbesteuerung nicht gemildert wird, verbleiben soll oder ob aus betriebs- und<br />
finanzwissenschaftlichen Gründen eine Abmilderung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung und<br />
damit der Gesamtbelastung von Körperschaft und Anteilseigner notwendig erscheint. Das in der Bundesrepublik<br />
Deutschland nach der Unternehmensteuerreform 2001 ab 2002 herrschende System ist<br />
insofern ein „klassisches System“, als es die Doppelbesteuerung als Besteuerung der Gewinne auf der<br />
Ebene der Körperschaft und als Dividendenbesteuerung auf der Ebene der Anteilseigner im Prinzip<br />
aufrechterhält.<br />
Nach dem Freistellungsverfahren bleibt die Besteuerung auf der Ebene der Körperschaft bestehen<br />
und die Milderung der Doppelbesteuerung setzt auf der Ebene des Anteilseigners an. Diese<br />
Freistellung ist in § 8b Abs. 1 KStG geregelt (ausführlich unter V). Die Dividende wird auf der Ebene<br />
des Anteilseigners im Ergebnis zu 95 % von der Besteuerung ausgenommen, da § 8b Abs. 5 S. 1 KStG<br />
qua Fiktion anordnet, dass 5 % der Ausschüttung als nicht abziehbare Betriebsausgabe gelten. Nach<br />
dem Halbeinkünfte- bzw. Teileinkünfteverfahren, das ebenfalls auf der Ebene des Anteilseigners<br />
eingreift, wird die Gewinnausschüttung nur zur Hälfte in das steuerpflichtige Einkommen einbezogen<br />
(„Halbeinkünfteverfahren“), bzw. beim seit 2009 geltenden Teileinkünfteverfahren zu 60 %<br />
(§ 3 Nr. 40 EStG).<br />
Beispiel:<br />
Frau F ist an der X-GmbH zu 100 % beteiligt, die ihrerseits zu 100 % an der Y-GmbH beteiligt ist.<br />
Eine Gewinnausschüttung der Y-GmbH an die X-GmbH führt bei dieser zwar zu einem Gewinn,<br />
der jedoch außerhalb der Steuerbilanz nach der in § 8b Abs. 1 KStG verwirklichten sog. Freistellungsmethode<br />
zu korrigieren ist. Da zugleich 5 % der Dividendenausschüttung gem. § 8b Abs. 5 KStG als nicht<br />
abzugsfähige Betriebsausgaben gelten, werden in der Summe 95 % der Dividendenzahlung freigestellt.<br />
Wäre die Y-GmbH sog. Organgesellschaft (dazu unter VIII) der X-GmbH als Organträgerin, würde ihr<br />
Einkommen der X-GmbH zugerechnet, sodass – mangels Ausschüttung – auch keine nichtabzugsfähigen<br />
Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG anfielen.<br />
Bei der Ausschüttung der X-GmbH an Frau F ist zu differenzieren: Soweit Frau F ihre Anteile an der<br />
X-GmbH im Privatvermögen hält, unterliegen die Dividenden, die zu sog. Einkünften aus Kapitalvermögen<br />
(§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) führen, der sog. Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 1 EStG). Es handelt sich<br />
dabei um eine Einnahmenbesteuerung i.H.v. 26,375 % (25 % ESt zuzüglich SolZ). Soweit die Anteile von<br />
Frau F ihrem Betriebsvermögen zuzurechnen sind (z.B. weil zwischen Frau F und der X-GmbH eine sog.<br />
Betriebsaufspaltung besteht), kommt das sog. Teileinkünfteverfahren zur Anwendung (vgl. §§ 3 Nr. 40,<br />
3c EStG). Danach werden die Dividenden zu 40 % von der Steuer freigestellt, sodass im Ergebnis 60 %<br />
der Dividenden dem persönlichen Steuersatz des jeweiligen Gesellschafters unterliegen. Korrespondierend<br />
hierzu können Werbungskosten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, zu 60 %<br />
steuermindernd berücksichtigt werden (§ 3c Abs. 2 EStG). Das Teileinkünfteverfahren ist ebenso anzuwenden,<br />
wenn die Anteile veräußert oder aus dem Betriebsvermögen entnommen werden. Die<br />
Abgeltungsteuer ist insoweit nicht einschlägig.<br />
II. Steuerpflicht<br />
Die §§ 1 und 2 KStG regeln die Körperschaftsteuerpflicht. In ihnen wird abschließend aufgeführt, welcher<br />
Personenkreis körperschaftsteuerpflichtig ist.<br />
316 <strong>ZAP</strong> Nr. 6 18.3.<strong>2020</strong>