ZAP-2020-06
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Arbeitsrecht Fach 17, Seite 1385<br />
Betriebsübergang und Altersversorgung<br />
Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert<br />
werden. Eine Verbesserung der Versorgungssituation ist allerdings immer zulässig.<br />
Eine Ausnahme zu dieser grundsätzlichen Transformation in das Individualarbeitsverhältnis besteht<br />
allerdings dann, wenn die Identität des Betriebs erhalten bleibt und aufgrund dessen die bestehende<br />
Betriebsvereinbarung unverändert fortbesteht (BAG, Beschl. v. 27.7.1994 – 7 ABR 37/93, NZA 1995, 222).<br />
In einem solchen Fall entfällt die Veränderungssperre von einem Jahr. Die bestehende Betriebsvereinbarung<br />
kann bereits kurze Zeit nach dem Betriebsübergang – unter Beachtung der Besitzstandsrechtsprechung<br />
(Drei-Stufen-Theorie: s. dazu unter VII 3) des BAG – geändert werden.<br />
VI. Informationspflichten<br />
Gemäß § 613a Abs. 5 BGB muss entweder der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von einem<br />
Übergang betroffenen Arbeitnehmer zwingend vor dem Übergang schriftlich über folgende Punkte<br />
informieren:<br />
• den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,<br />
• den Grund für den Übergang,<br />
• die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und<br />
• die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.<br />
Der Arbeitnehmer hat daraufhin das Recht, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses innerhalb eines<br />
Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich zu widersprechen.<br />
Die Informationsverpflichtung nach § 613a Abs. 5 BGB erstreckt sich nach einer weitverbreiteten<br />
Literaturansicht insb. auch auf die betriebliche Altersversorgung (REINECKE, DB 20<strong>06</strong>, 557; KISTERS-KÖLKES in<br />
FS Kemper, S. 227). Inhalt dieser Informationspflicht ist es daher auch, dem Arbeitnehmer mitzuteilen,<br />
wie sich seine betriebliche Altersversorgung zukünftig gestaltet und unter welchen Rahmenbedingungen<br />
er künftig seinen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung umsetzen kann.<br />
Demgegenüber ist das BAG der Auffassung, dass hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung keine<br />
Informationspflichten nach § 613a Abs. 5 BGB bestehen. Nach Ansicht des BAG sind die Voraussetzungen<br />
dieser Vorschrift nicht gegeben, da Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung keine Folge<br />
des Übergangs sind, sondern bis zum Zeitpunkt des Übergangs ohne Rücksicht auf diesen entstehen.<br />
Ebenso wenig seien sie hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommene Maßnahmen, da sie<br />
unabhängig vom Handeln des Veräußerers oder des Erwerbers bestünden (BAG, Urt. v. 22.5.2007 –<br />
3 AZR 357/<strong>06</strong>, NZA 2007, 1285 und Urt. v. 22.5.2007 – 3 AZR 834/05, NZA 2007, 1283; zustimmend: ROLFS,<br />
BetrAV 2008, 469; vgl. a.: HÖFER, a.a.O., Kap. 9 Rn 59 ff.).<br />
VII. Konkurrenz bestehender Versorgungssysteme<br />
Die durch einen Betriebsübergang bedingte Übernahme eines beim übernommenen Unternehmen<br />
bestehenden betrieblichen Versorgungssystems kann nach der Übernahme zu unterschiedlichen<br />
Konsequenzen führen, je nachdem, ob das übernehmende Unternehmen ebenfalls seinen Mitarbeitern<br />
betriebliche Versorgungsleistungen gewährt oder nicht. Daneben ist auch der Fall denkbar, dass das<br />
übernommene Unternehmen keine betrieblichen Versorgungsleistungen gewährt hat, die übernommenen<br />
Arbeitnehmer aber nach dem Betriebsübergang in ein Unternehmen mit einem betrieblichen<br />
Versorgungssystem zu integrieren sind.<br />
1. Nur beim Betriebsveräußerer existentes Versorgungssystem<br />
Soweit lediglich beim Betriebsveräußerer ein betriebliches Versorgungssystem besteht, richten<br />
sich die rechtlichen Konsequenzen aus der Übernahme dieser Versorgungsleistungen ausschließlich<br />
nach den bereits dargestellten Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB. Das bedeutet, dass der Betriebserwerber<br />
vollinhaltlich in die Rechte und Pflichten aus den beim Betriebsveräußerer erteilten<br />
Versorgungsverpflichtungen eintritt, und zwar unabhängig davon, ob die Versorgungsverpflichtung<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. 6 18.3.<strong>2020</strong> 311