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ZAP-2020-06

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Arbeitsrecht Fach 17, Seite 1381<br />

Betriebsübergang und Altersversorgung<br />

Betriebliche Altersversorgung<br />

Betriebsübergang und Betriebliche Altersversorgung<br />

Von Rechtsanwalt Dr. UWE LANGOHR-PLATO, Köln<br />

Inhalt<br />

I. Einleitung<br />

II. Allgemeine Grundlagen und Rechtsfolgen<br />

des § 613a BGB<br />

III. Übertragung betrieblicher Versorgungsverbindlichkeiten<br />

auf den Betriebserwerber<br />

IV. Besonderheiten bei den Durchführungswegen:<br />

Unterstützungskasse, Pensionskasse<br />

und Pensionsfonds<br />

V. Übernahme von Versorgungsanwartschaften<br />

VI. Informationspflichten<br />

VII. Konkurrenz bestehender Versorgungssysteme<br />

1. Nur beim Betriebsveräußerer existentes<br />

Versorgungssystem<br />

2. Nur beim Betriebserwerber existentes<br />

Versorgungssystem<br />

3. Konkurrenzverhältnis zwischen sowohl<br />

beim Betriebsveräußerer als auch beim<br />

Betriebserwerber bestehenden Versorgungssystemen<br />

I. Einleitung<br />

Der Ruhegeldsenat des BAG hat mit seinem Urteil vom 22.10.2019 (3 AZR 429/18, juris) seine bisherige<br />

Rechtsprechung zum Ordnungsprinzip nach § 613a Abs. 1 S. 3 BGB modifiziert und konkretisiert<br />

und seine bisherige Rechtsprechung hierzu ausdrücklich aufgegeben. Aus Anlass dieser Rechtsprechungsänderung<br />

werden nachfolgend die generellen „Spielregeln“, die bei einem Betriebsübergang zu<br />

beachten sind, im Hinblick auf die Besonderheiten der betrieblichen Altersversorgung dargestellt und<br />

erläutert.<br />

II. Allgemeine Grundlagen und Rechtsfolgen des § 613a BGB<br />

Gemäß § 613a Abs. 1 BGB liegt ein Betriebsübergang vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch<br />

Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht, d.h. wenn die Befugnis, den Betrieb im eigenen<br />

Namen zu leiten, hinsichtlich des ganzen Betriebs oder eines bestimmten, selbstständigen Betriebsteils<br />

auf einen Rechtsnachfolger überwechselt (sog. Einzelrechtsnachfolge/Singularsukzession). Hierbei wird<br />

der Betrieb oder Betriebsteil vom Inhaber (Veräußerer) durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber<br />

(Erwerber) übertragen, z.B. durch Verkauf, Verpachtung, Vermietung oder Bestellung eines Nießbrauchs.<br />

Dies hat zugleich einen Übergang der im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse<br />

zur Folge. Mit diesem Übergang der Arbeitsverhältnisse sind im Wesentlichen drei<br />

Schutzfunktionen verbunden:<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 6 18.3.<strong>2020</strong> 307

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