ZAP-2020-06
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Arbeitsrecht Fach 17, Seite 1381<br />
Betriebsübergang und Altersversorgung<br />
Betriebliche Altersversorgung<br />
Betriebsübergang und Betriebliche Altersversorgung<br />
Von Rechtsanwalt Dr. UWE LANGOHR-PLATO, Köln<br />
Inhalt<br />
I. Einleitung<br />
II. Allgemeine Grundlagen und Rechtsfolgen<br />
des § 613a BGB<br />
III. Übertragung betrieblicher Versorgungsverbindlichkeiten<br />
auf den Betriebserwerber<br />
IV. Besonderheiten bei den Durchführungswegen:<br />
Unterstützungskasse, Pensionskasse<br />
und Pensionsfonds<br />
V. Übernahme von Versorgungsanwartschaften<br />
VI. Informationspflichten<br />
VII. Konkurrenz bestehender Versorgungssysteme<br />
1. Nur beim Betriebsveräußerer existentes<br />
Versorgungssystem<br />
2. Nur beim Betriebserwerber existentes<br />
Versorgungssystem<br />
3. Konkurrenzverhältnis zwischen sowohl<br />
beim Betriebsveräußerer als auch beim<br />
Betriebserwerber bestehenden Versorgungssystemen<br />
I. Einleitung<br />
Der Ruhegeldsenat des BAG hat mit seinem Urteil vom 22.10.2019 (3 AZR 429/18, juris) seine bisherige<br />
Rechtsprechung zum Ordnungsprinzip nach § 613a Abs. 1 S. 3 BGB modifiziert und konkretisiert<br />
und seine bisherige Rechtsprechung hierzu ausdrücklich aufgegeben. Aus Anlass dieser Rechtsprechungsänderung<br />
werden nachfolgend die generellen „Spielregeln“, die bei einem Betriebsübergang zu<br />
beachten sind, im Hinblick auf die Besonderheiten der betrieblichen Altersversorgung dargestellt und<br />
erläutert.<br />
II. Allgemeine Grundlagen und Rechtsfolgen des § 613a BGB<br />
Gemäß § 613a Abs. 1 BGB liegt ein Betriebsübergang vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch<br />
Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht, d.h. wenn die Befugnis, den Betrieb im eigenen<br />
Namen zu leiten, hinsichtlich des ganzen Betriebs oder eines bestimmten, selbstständigen Betriebsteils<br />
auf einen Rechtsnachfolger überwechselt (sog. Einzelrechtsnachfolge/Singularsukzession). Hierbei wird<br />
der Betrieb oder Betriebsteil vom Inhaber (Veräußerer) durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber<br />
(Erwerber) übertragen, z.B. durch Verkauf, Verpachtung, Vermietung oder Bestellung eines Nießbrauchs.<br />
Dies hat zugleich einen Übergang der im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse<br />
zur Folge. Mit diesem Übergang der Arbeitsverhältnisse sind im Wesentlichen drei<br />
Schutzfunktionen verbunden:<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. 6 18.3.<strong>2020</strong> 307