ZAP-2020-06
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Fach 15, Seite 646<br />
Logistikrecht: ADSp 2017<br />
Handelsrecht/Gesellschaftsrecht<br />
bei Übernahme des Gutes ein hinreichender Versicherungsschutz besteht und keine Anhaltspunkte<br />
für ein Beratungsverschulden des Dienstleisters ersichtlich sind, besteht ebenfalls kein Grund, dem<br />
Dienstleister eine Berufung auf die Haftungsbestimmung der ADSp 2017 zu verweigern.<br />
Falls der Dienstleister aktiv den Auftraggeber anspricht und ihm ein Angebot zur Leistungserbringung<br />
unterbreitet, sollte er gleichwohl vorsorglich vorher überprüfen, ob sein Versicherungsschutz im Falle<br />
eines Zuschlags ausreichend ist.<br />
Der Auftraggeber hat sogar das Recht, den mit dem Dienstleister geschlossenen Verkehrsvertrag<br />
wieder zu kündigen, wenn der Dienstleister ihm auf sein Verlangen hin nicht das Bestehen des Versicherungsschutzes<br />
binnen angemessener Frist nachweist. Ob der Dienstleister über den angefragten<br />
Versicherungsschutz verfügt oder nicht, soll dabei unerheblich sein. Abgestellt wird lediglich auf die<br />
fehlende oder nicht fristgerecht übermittelte Versicherungsbestätigung.<br />
Ziffer 29 ADSp 2017<br />
Die Ziffer begrenzt die Haftung des Auftraggebers in bestimmten Fallkonstellationen.<br />
Hintergrund ist zunächst, dass der Auftraggeber nach den §§ 414, 455, 468, 488 HGB für Falschangaben,<br />
Mängel der Verpackung bzw. der Kennzeichnung des Gutes etc. unbegrenzt haftet. Denn die gewichtsbasierte<br />
Haftungsbegrenzung gilt in solchen Fällen nicht.<br />
§§ 449 Abs. 2, 455 Abs. 2, 468 Abs. 3, 488 Abs. 5 S. 2 HGB erlauben es jedoch, die Haftung des Auftraggebers<br />
betragsmäßig per Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu begrenzen. Die Haftung beträgt<br />
200.000 Euro je Schadenereignis. Wie sich der Betrag herleitet, ist unklar. Nach hiesiger Auffassung<br />
hätten 250.000 oder 500.000 Euro je Schadenereignis besser in die Haftungssystematik der ADSp 2017<br />
gepasst.<br />
Zu berücksichtigen ist zunächst, dass diese Haftungsbegrenzung einzig und allein in den vier genannten<br />
Fallkonstellationen nach nationalem Recht einschlägig ist (§§ 414, 455, 468, 488 HGB). Bei internationalen<br />
Transporten, welche den hierfür geltenden Regelungen unterfallen, greift die Regelung nicht<br />
ein. Ähnlich wie beim Dienstleister ist auch ein Wegfall dieser Haftungsbegrenzungen möglich<br />
(Ziffer 29.2 ADSp 2017).<br />
Ziffer 30 ADSp 2017<br />
Die Ziffer enthält Bestimmungen zur Rechts- und Gerichtsstandswahl und trifft Regelungen zum Erfüllungsort.<br />
Zu berücksichtigen ist hierbei nur, dass lediglich bei nationalen Transporten noch eine Zentralisierung<br />
von Verfahren an den beiden genannten Gerichtsständen (Sitz des Auftraggebers bzw. Dienstleisters)<br />
möglich ist. Bei internationalen Transporten gilt dies nicht. Hier gibt es immer die Möglichkeit, auch an<br />
anderen Gerichtsständen zu klagen. Der Anwendungsbereich dieser Ziffer ist daher stark eingeschränkt.<br />
Ziffer 31 ADSp 2017<br />
Die Ziffer stellt klar, dass die Parteien ihnen bekannt gewordene, nicht öffentlich zugängliche Informationen vertraulich<br />
behandeln soll.<br />
Sie verlangt überdies, diese Geheimhaltungsverpflichtung auf etwaige Erfüllungshilfen auszuweiten.<br />
Ziffer 32 ADSp 2017<br />
Die Ziffer enthält eine Aufzählung der vom Dienstleister zu beachtenden Normen (bspw. GüGK, MiLoG, Lenk- und<br />
Ruhezeiten) sowie eine gemeinsame Erklärung der Parteien, dass sie gewisse Mindeststandards einhalten (bspw.<br />
keine Kinder- oder Zwangsarbeit).<br />
3<strong>06</strong> <strong>ZAP</strong> Nr. 6 18.3.<strong>2020</strong>