ZAP-2020-06
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Handelsrecht/Gesellschaftsrecht Fach 15, Seite 645<br />
Logistikrecht: ADSp 2017<br />
Ziffer 25 ADSp 2017<br />
Die Ziffer regelt die Haftung dem Grunde nach für besondere Beförderungsarten (Schiff).<br />
Hierdurch soll insb. ein Gleichlauf zwischen der Haftung des Dienstleisters sowie der Haftung des<br />
Reeders aus den sog. Konnossementbedingungen erreicht werden, da ansonsten eine Haftung des<br />
Dienstleisters gegenüber seinem Auftraggeber droht, er aller Wahrscheinlichkeit nach jedoch keinen<br />
Regress gegen den Reeder nehmen könnte.<br />
Ziffer 26 ADSp 2017<br />
Die Ziffer regelt die Reichweite der Haftung nach den ADSp 2017.<br />
Aus §§ 434, 436 HGB folgt, dass die Haftungssystematik des Transport- und Speditionsrechts nicht<br />
einfach dadurch umgegangen werden soll, dass der geschädigte Auftraggeber oder ein anderer Dritter<br />
anstelle eines vertraglichen Anspruchs gegen den Dienstleister Ansprüche aus c.i.c., Eigentum oder<br />
Bereicherungsrecht geltend macht. Die Haftungsregelungen der Ziffern 22–25 ADSp 2017 gelten damit<br />
unabhängig davon, auf welcher Basis ein Anspruch gegen den Dienstleister erhoben wird.<br />
Ziffer 27 ADSp 2017<br />
Die Ziffer regelt, wann der Dienstleister sich nicht auf die Haftungsbegrenzungen der Ziffern 23, 24 ADSp 2017 berufen<br />
kann und ist damit eine der bedeutsamsten Regelungen der ADSp 2017.<br />
Vorsorglich wurde in diesem Zusammenhang klargestellt, dass die Verwendung der ADSp 2017 nicht zu<br />
einem Verzicht auf gesetzliche Haftungsbefreiungen oder -ausschlüsse führen soll.<br />
Hintergrund:<br />
Die Vorgängerregelung der Ziffer 27 ADSp 2003 war wortgleich mit der Ziffer 27 ADSp 1998/2002. Sie<br />
wurde mit Blick auf die Regelung des § 435 HGB geschaffen und sollte diesen eigentlich nur wiederholen.<br />
Nach Auffassung der Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 22.7.2010 – I ZR 194/08, BeckRS 2011, 00721; Urt. v.<br />
3.3.2011 – I ZR 50/10, BeckRS 2011, 13392) führte die Verwendung der Ziffer 27 ADSp 2003 zu einem<br />
Wegfall der Haftungsbeschränkungen nach dem Montrealer Übereinkommen (MÜ). Dies war und ist<br />
nach hiesiger Auffassung falsch, da das MÜ erst zeitlich später, d.h. 1999 verhandelt wurde und erst 2003<br />
für Deutschland in Kraft trat. Als Reaktion auf diese Rechtsprechung und die Tatsache, dass es neben<br />
dem MÜ noch andere Regelungen gibt, wo das Gesetz den Dienstleister besserstellt als die ADSp 2003,<br />
wurde zunächst eine Ergänzung zu den ADSp 2003 empfohlen, die da lautete:<br />
„Ergänzend wird vereinbart, dass (1) Ziffer 27 ADSp weder die Haftung des Spediteurs noch die Zurechnung des<br />
Verschuldens von Leuten und sonstigen Dritten abweichend von gesetzlichen Vorschriften wie § 507 HGB, Art. 25<br />
MÜ, Art. 36 CIM, Art. 20, 21 CMNI zugunsten des Auftraggebers erweitert, (2) der Spediteur als Verfrachter in den<br />
in § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB aufgeführten Fällen des nautischen Verschulden oder Feuer an Bord nur für eigenes<br />
Verschulden haftet und (3) der Spediteur als Frachtführer im Sinne der CMNI unter den in Art. 25 Abs. 2 CMNI<br />
genannten Voraussetzungen nicht für nautisches Verschulden, Feuer an Bord oder Mängel des Schiffes haftet.“<br />
Ziffer 28 ADSp 2017<br />
Die Ziffer regelt die Anforderungen an den vom Dienstleister einzudeckenden Versicherungsschutz für seine Tätigkeiten<br />
(sog. Verkehrshaftungsversicherung).<br />
Der Dienstleister ist dazu verpflichtet, hinreichenden Versicherungsschutz bei Auftragserteilung<br />
vorzuhalten. Andernfalls darf er sich nicht auf die für ihn günstigen Haftungsbestimmung der ADSp<br />
2017 berufen.<br />
Nach hiesiger Auffassung ist diese Rechtsfolge nicht in jedem Fall notwendig. Zunächst wird es<br />
vermutlich Fälle geben, wo das Fehlen des hinreichenden Versicherungsschutzes auf mangelhafte<br />
Informationen und/oder zu niedrige Wertangaben des Auftraggebers zurückzuführen sein dürfte. Wenn<br />
<strong>ZAP</strong> Nr. 6 18.3.<strong>2020</strong> 305