13.03.2020 Aufrufe

ZAP-2020-06

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Handelsrecht/Gesellschaftsrecht Fach 15, Seite 645<br />

Logistikrecht: ADSp 2017<br />

Ziffer 25 ADSp 2017<br />

Die Ziffer regelt die Haftung dem Grunde nach für besondere Beförderungsarten (Schiff).<br />

Hierdurch soll insb. ein Gleichlauf zwischen der Haftung des Dienstleisters sowie der Haftung des<br />

Reeders aus den sog. Konnossementbedingungen erreicht werden, da ansonsten eine Haftung des<br />

Dienstleisters gegenüber seinem Auftraggeber droht, er aller Wahrscheinlichkeit nach jedoch keinen<br />

Regress gegen den Reeder nehmen könnte.<br />

Ziffer 26 ADSp 2017<br />

Die Ziffer regelt die Reichweite der Haftung nach den ADSp 2017.<br />

Aus §§ 434, 436 HGB folgt, dass die Haftungssystematik des Transport- und Speditionsrechts nicht<br />

einfach dadurch umgegangen werden soll, dass der geschädigte Auftraggeber oder ein anderer Dritter<br />

anstelle eines vertraglichen Anspruchs gegen den Dienstleister Ansprüche aus c.i.c., Eigentum oder<br />

Bereicherungsrecht geltend macht. Die Haftungsregelungen der Ziffern 22–25 ADSp 2017 gelten damit<br />

unabhängig davon, auf welcher Basis ein Anspruch gegen den Dienstleister erhoben wird.<br />

Ziffer 27 ADSp 2017<br />

Die Ziffer regelt, wann der Dienstleister sich nicht auf die Haftungsbegrenzungen der Ziffern 23, 24 ADSp 2017 berufen<br />

kann und ist damit eine der bedeutsamsten Regelungen der ADSp 2017.<br />

Vorsorglich wurde in diesem Zusammenhang klargestellt, dass die Verwendung der ADSp 2017 nicht zu<br />

einem Verzicht auf gesetzliche Haftungsbefreiungen oder -ausschlüsse führen soll.<br />

Hintergrund:<br />

Die Vorgängerregelung der Ziffer 27 ADSp 2003 war wortgleich mit der Ziffer 27 ADSp 1998/2002. Sie<br />

wurde mit Blick auf die Regelung des § 435 HGB geschaffen und sollte diesen eigentlich nur wiederholen.<br />

Nach Auffassung der Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 22.7.2010 – I ZR 194/08, BeckRS 2011, 00721; Urt. v.<br />

3.3.2011 – I ZR 50/10, BeckRS 2011, 13392) führte die Verwendung der Ziffer 27 ADSp 2003 zu einem<br />

Wegfall der Haftungsbeschränkungen nach dem Montrealer Übereinkommen (MÜ). Dies war und ist<br />

nach hiesiger Auffassung falsch, da das MÜ erst zeitlich später, d.h. 1999 verhandelt wurde und erst 2003<br />

für Deutschland in Kraft trat. Als Reaktion auf diese Rechtsprechung und die Tatsache, dass es neben<br />

dem MÜ noch andere Regelungen gibt, wo das Gesetz den Dienstleister besserstellt als die ADSp 2003,<br />

wurde zunächst eine Ergänzung zu den ADSp 2003 empfohlen, die da lautete:<br />

„Ergänzend wird vereinbart, dass (1) Ziffer 27 ADSp weder die Haftung des Spediteurs noch die Zurechnung des<br />

Verschuldens von Leuten und sonstigen Dritten abweichend von gesetzlichen Vorschriften wie § 507 HGB, Art. 25<br />

MÜ, Art. 36 CIM, Art. 20, 21 CMNI zugunsten des Auftraggebers erweitert, (2) der Spediteur als Verfrachter in den<br />

in § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB aufgeführten Fällen des nautischen Verschulden oder Feuer an Bord nur für eigenes<br />

Verschulden haftet und (3) der Spediteur als Frachtführer im Sinne der CMNI unter den in Art. 25 Abs. 2 CMNI<br />

genannten Voraussetzungen nicht für nautisches Verschulden, Feuer an Bord oder Mängel des Schiffes haftet.“<br />

Ziffer 28 ADSp 2017<br />

Die Ziffer regelt die Anforderungen an den vom Dienstleister einzudeckenden Versicherungsschutz für seine Tätigkeiten<br />

(sog. Verkehrshaftungsversicherung).<br />

Der Dienstleister ist dazu verpflichtet, hinreichenden Versicherungsschutz bei Auftragserteilung<br />

vorzuhalten. Andernfalls darf er sich nicht auf die für ihn günstigen Haftungsbestimmung der ADSp<br />

2017 berufen.<br />

Nach hiesiger Auffassung ist diese Rechtsfolge nicht in jedem Fall notwendig. Zunächst wird es<br />

vermutlich Fälle geben, wo das Fehlen des hinreichenden Versicherungsschutzes auf mangelhafte<br />

Informationen und/oder zu niedrige Wertangaben des Auftraggebers zurückzuführen sein dürfte. Wenn<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 6 18.3.<strong>2020</strong> 305

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!