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ZAP-2020-06

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Fach 15, Seite 642<br />

Logistikrecht: ADSp 2017<br />

Handelsrecht/Gesellschaftsrecht<br />

Ziffer 12 ADSp 2017<br />

Die Klausel regelt, wann eine Partei von ihrer Leistungspflicht befreit wird.<br />

Im konkreten Fall empfiehlt sich eine Kontrolle, ob das störende Ereignis in den Katalog der dort<br />

aufgeführten Ereignisse passt.<br />

Ziffer 13 ADSp 2017<br />

Die Ziffer regelt die Ablieferung des Gutes.<br />

Die Umstände der Ablieferung wurden neu geregelt. Für den transportrechtlichen Laien vermutlich<br />

überraschend wird klargestellt, dass bei Anlieferungen an einem Lager oder einem vergleichbaren Ort<br />

die Ablieferung nur unter Aufsicht durchzuführen sei.<br />

Hintergrund ist, dass es leider i.d.R. vom anliefernden Fahrer erwartet wird, seinen Lkw selbst zu<br />

entladen – natürlich ohne gesonderte Vergütung, als Zusatzservice dem Kunden gegenüber. Zuviel<br />

Selbstständigkeit des Fahrpersonals wollte man offensichtlich jedoch auch nicht haben, weshalb nun<br />

diese Einschränkung erfolgte.<br />

Ziffer 14 ADSp 2017<br />

Die Ziffer regelt die Auskunftsrechte des Auftraggebers gegenüber dem Dienstleister.<br />

Entsprechend dem Leitbild des Auftragsrechts (§ 666 BGB) wird klargestellt, dass der Dienstleister dem<br />

Auftraggeber auf Verlangen Auskunft erteilen muss und dass die Abwicklung des Geschäftes – über das<br />

vereinbarte Entgelt hinaus – nicht zu einer zusätzlichen Bereicherung des Dienstleisters führen soll.<br />

Ziffer 15 ADSp 2017<br />

Die Ziffer regelt die Art und Weise der Lagerung von Gütern.<br />

Beginn und das Ende des Haftungszeitraums wurden neu gefasst. Die Haftung des Lagerhalters beginnt<br />

nunmehr mit dem Beginn der Entladung und sie endet erst mit dem Ende der Verladung. Angesichts<br />

der oben (s. Ziffer 13 ADSp 2017) erwähnten regelmäßigen Durchführung von Ladetätigkeiten<br />

durch das Fahrpersonal wird man hier im Einzelfall jeweils schauen müssen, in wessen Auftrag und auf<br />

wessen Risiko der Fahrer gerade gehandelt hat.<br />

Ziffer 16 ADSp 2017<br />

Die Ziffer regelt, welche Kosten des Dienstleisters mit der vereinbarten Vergütung abgegolten sind und wann er<br />

Nachforderungen stellen kann.<br />

Nachdem die Reichweite der Preisbindung einer der wesentlichen Streitpunkte bei den Verhandlungen<br />

über eine Reform der ADSp 2003 waren, welche Mitte 2015 zu einem Scheitern der Verhandlungen und<br />

mit den DTLB sowie den ADSp 2016 zu zwei konkurrierenden Bedingungswerken im Bereich Transport<br />

und Lager geführt hatten, näherten sich die Parteien im Laufe des Jahres 2016 erfreulicherweise wieder<br />

an. Ansonsten hätte man dauerhaft mit einander widersprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

zusammenarbeiten müssen.<br />

Die nunmehrige Fassung stellt einen Kompromiss dar, welche den Interessen der Auftraggeber entgegenkommt<br />

und die Möglichkeiten des Dienstleisters, Nachforderungen wegen Kostensteigerungen<br />

geltend zu machen, einschränkt. Der Dienstleister sollte daher möglichst genau seine einzelnen Kostenpositionen<br />

aufschlüsseln und klarstellen, welche Kosten „nach Aufwand“, „nach Tageskurs“, „gemäß<br />

Auslage“ o.Ä. zu ersetzen sind. Typische Beispiele sind Raten von Reedereien oder Luftfrachtgesellschaften,<br />

Zuschläge für Energie (Bunker- oder Treibstoffzuschlag) oder Sicherheitskontrollen. Ebenso<br />

sollten in diesem Zusammenhang Kosten für Demurrage und Detention (zu langer Verbleib von<br />

Containern im Hafen bzw. verspätete Rückgabe derselben) erwähnt werden.<br />

302 <strong>ZAP</strong> Nr. 6 18.3.<strong>2020</strong>

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