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ZAP-2020-06

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Fach 15, Seite 640<br />

Logistikrecht: ADSp 2017<br />

Handelsrecht/Gesellschaftsrecht<br />

Die zu erstellenden Frachtpapiere können bei internationalen Transporten hier einen ersten Anhaltspunkt<br />

liefern, da diese unterschiedlichen Felder für die Angabe des Zollwertes (engl.: „total value for customs“) und<br />

für die Angabe eines Transportversicherungswertes (engl.: „total value for carriage“) vorsehen.<br />

Auf diebstahlgefährdetes Gut – hier nicht rein wertbasiert, sondern aus der Natur des Gutes betrachtet<br />

– hat der Auftraggeber den Dienstleister möglichst frühzeitig hinzuweisen. Dies muss jedoch auch<br />

konkret erfolgen und darf sich nicht in der Floskel „Achtung! Diebstahlgefährdetes Gut“ erschöpfen<br />

(BGH, Urt. v. 1.7.2010 – 1 ZR 176/08, NJW-RR 2011, 117).<br />

Diese Pflicht tritt neben die Pflicht, den Dienstleister auf das Drohen eines ungewöhnlich hohen<br />

Schadens hinzuweisen.<br />

Ziffer 4 ADSp 2017<br />

Diese Ziffer regelt – als Spiegelbild zur vorangegangenen Ziffer – die Pflichten des Dienstleisters.<br />

Entsprechend § 454 Abs. 1 HGB wird zunächst noch einmal erwähnt, dass das Interesse des Auftraggebers<br />

der Handlungsmaßstab für den Dienstleister sein soll. Dieses verdrängt grds. das Interesse<br />

des Empfängers oder anderer, am Vertrag beteiligter Dritter. Es geht sogar dem Interesse des Dienstleisters<br />

vor – es sei denn, für ihn ergeben sich aus dem Gesetz oder den ADSp 2017 eigene Rechte, die<br />

dann dem Interesse des Auftraggebers vorgehen.<br />

Der Dienstleister soll nicht (mehr) länger blind alle Angaben des Auftraggebers übernehmen, sondern ihn<br />

treffen bei nationalen Transporten u.U. Prüfpflichten auf offensichtliche Fehler. Eine kurze „Schlüssigkeitsprüfung“<br />

reicht aus. Demgegenüber steht jedoch, dass bei internationalen Transporten (Art. 16<br />

Abs. 2 MÜ/WA, 11 Abs. 2 CMR) eine Prüfpflicht des Dienstleisters explizit verneint wird.<br />

Ziffer 5 ADSp 2017<br />

Die Ziffer regelt die Kommunikation zwischen den Parteien.<br />

Es soll eine Trennung zwischen kaufmännischen Mitarbeitern auf der einen Seite und gewerblichen<br />

Mitarbeitern wie Fahrern oder Lagerarbeitern auf der anderen Seite erfolgen. Während die erstgenannte<br />

Gruppe zuständig sein soll für die Auftragsbearbeitung, die Vertragsanbahnung bzw. den<br />

-abschluss, fehlt es an einer Vertretungsbefugnis für die zweite Gruppe. Die Regelung des § 56 HGB soll<br />

hierdurch verdrängt werden. Ob dies tatsächlich funktionieren wird und wie die Institute einer<br />

Anscheins- oder Duldungsvollmacht in diesem Zusammenhang zu bewerten sind, wird sich noch zeigen<br />

müssen. Es sind in jedem Fall Schulungen und Informationen zu empfehlen, um die gewerblichen<br />

Mitarbeiter entsprechend zu sensibilisieren.<br />

Beide Seiten sollen auch verantwortliche Personen für die künftige Kommunikation benennen. Ansonsten<br />

gilt der jeweilige Vertragsunterzeichner als kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen rund<br />

um die Leistungsabwicklung.<br />

Ziffer 6 ADSp 2017<br />

Die Ziffer definiert die Pflichten des Auftraggebers hinsichtlich seines Gutes vor Übergabe an den Dienstleister.<br />

Die Klausel basiert auf den Regelungen der §§ 411, 455, 468, 488 HGB, wonach der Auftraggeber für die<br />

Verpackung und Kennzeichnung des Gutes verantwortlich ist. Er soll dem Dienstleister darüber hinaus<br />

(nochmals) basierend auf seiner Erfahrung eine Einschätzung geben, ob eine Diebstahlsgefahr für das<br />

Gut besteht.<br />

Ziffer 7 ADSp 2017<br />

Die Ziffer versucht, eine Regelung zu den Ladungssicherungspflichten des Dienstleisters bei Sammel- und Stückguttransporten<br />

zu treffen.<br />

300 <strong>ZAP</strong> Nr. 6 18.3.<strong>2020</strong>

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