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ZAP-2020-06

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Handelsrecht/Gesellschaftsrecht Fach 15, Seite 639<br />

Logistikrecht: ADSp 2017<br />

III.<br />

Die 32 Ziffern der ADSp 2017 in der Zusammenfassung<br />

Ziffer 1 ADSp 2017<br />

Die Ziffer enthält eine Erläuterung verschiedener, im Rahmen der ADSp 2017 immer wieder auftauchender Begrifflichkeiten.<br />

Die Begriffe sind oftmals altbekannt. Sie wurden ähnlich bereits in den ADSp 2003/2016 verwendet.<br />

Neu – und zurückzuführen auf die erstmalige Mitwirkung des BGL – ist die Erweiterung des Begriffs<br />

des Frachtführers auf den des Lohnfuhrunternehmers. Eigentlich ist der Lohnfuhrunternehmer dazu<br />

verpflichtet, seinem Auftraggeber ein Fahrzeug nebst Fahrer zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber<br />

entscheidet dann über die Art und Weise der Transportdurchführung. Mangels Obhut am Gut scheidet<br />

eine Anwendung der transportrechtlichen Regelungen der §§ 407 ff. HGB auf den Lohnfuhrunternehmer<br />

u.U. aus (BGH, Beschl. v. 4.4.2016 – 1 ZR 102/15, jPR VersR v. 14.6.2016). Ob die Rechtsprechung dieser<br />

Regelung der ADSp 2017 daher folgt und den Lohnunternehmer wie den Frachtführer i.S.d. §§ 407 ff.<br />

HGB behandelt, muss daher abgewartet werden.<br />

Beträgt der Wert einer Sendung mehr als 100 Euro je Kilogramm, hat der Auftraggeber den Dienstleister<br />

hierauf in jedem Fall gesondert hinzuweisen. Dies stellt ebenfalls eine Abweichung von der<br />

bisherigen Rechtsprechung dar. Aus § 254 BGB hat der BGH (Urt. v. 1.12.2005 – 1 ZR 265/03, NJW-RR<br />

20<strong>06</strong>, 1108; Urt. v. 21.1.2010 – 1 ZR 215/07, NJW-RR 2010, 909) die Pflicht des Versenders hergeleitet, den<br />

Dienstleister auf das Drohen eines ungewöhnlich hohen Schadens gesondert hinzuweisen. Dies soll<br />

immer dann erforderlich sein, wenn der drohende Schaden dem Zehnfachen der gesetzlichen oder<br />

vertraglich vereinbarten Grundhaftung entspricht. Kommt der Auftraggeber dem nicht nach, kann sein<br />

Anspruch bis auf Null heruntergekürzt werden (BGH, Urt. v. 3.7.2008 – 1 ZR 132/05, NJW-RR 2009, 173).<br />

Vermutlich dürfte der ein oder andere Auftraggeber jedoch nicht berücksichtigen, dass es angesichts der<br />

recht differenzierten Haftungsregelungen in den Ziffern 22-25 ADSp 2017 daneben weitere Hinweispflichten<br />

geben kann. Diese beginnen bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung<br />

schon bei 20 SZR je Kilogramm (Ziffer 23.3.1 ADSp 2017). Auf der anderen Seite wird ein<br />

Auftraggeber ggf. übersehen, dass ihn die Hinweispflicht bei Überschreiten der Grenze von 100 Euro je<br />

Kilogramm auch dann trifft, wenn das Gesetz eigentlich eine höhere Haftung als 8,33 SZR je Kilogramm<br />

vorsieht (Merke: 8,33 SZR entsprechen ca. 10 Euro). Denn die Haftung bei internationalen Lufttransporten<br />

beträgt 19 SZR je Kilogramm bzw. 27,35 Euro je Kilogramm, je nachdem, zwischen welchen<br />

Staaten die Luftfrachtbeförderung durchgeführt wird.<br />

Ziffer 2 ADSp 2017<br />

Die Ziffer regelt die Reichweite der ADSp 2017.<br />

Die ADSp 2017 gelten nicht für Geschäfte mit Verbrauchern. Ebenso sind einzelne Dienstleistungsbereiche<br />

wie die Lagerung von Akten oder die Durchführung von Schwertransporten, für welche man<br />

besondere Genehmigungen benötigt, von den ADSp 2017 ausgeschlossen.<br />

Ziffer 3 ADSp 2017<br />

Diese Ziffer regelt die (vorvertraglichen) Pflichten des Auftraggebers.<br />

Welche Informationen muss er auf welche Art und Weise an den Dienstleister übermitteln? Erwähnt<br />

wird in diesem Zusammenhang auch eine Mitteilung über den „Warenwert“ der Sendung. Was konkret<br />

hiermit gemeint ist und wofür dieser Wert im Einzelfall dienen soll, sagen die ADSp 2017 nicht. Der<br />

Auftraggeber muss daher dem Dienstleister nicht nur den „Warenwert“ mitteilen, sondern auch gleichzeitig<br />

sagen, was er mit der Mitteilung bezweckt. Will er seiner Informationspflicht nachkommen, um<br />

dem Vorwurf eines fehlenden Hinweises auf das Drohen eines ungewöhnlich hohen Schadens zu<br />

entgehen (s. Ziffer 1 ADSp 2017), will er eine Transportversicherung eindecken und die Ware zu diesem<br />

Wert versichern oder soll der Dienstleister die Verzollung vornehmen und der Zollanmeldung diesen<br />

Wert zugrunde legen?<br />

<strong>ZAP</strong> Nr. 6 18.3.<strong>2020</strong> 299

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