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ZAP-2020-06

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Fach 15, Seite 638<br />

Logistikrecht: ADSp 2017<br />

Handelsrecht/Gesellschaftsrecht<br />

ADSp eine Jahreszahl hinzugefügt. Die Jahreszahl kennzeichnet dabei den Beginn des Jahres, ab<br />

welchem die jeweilige Fassung zur Anwendung empfohlen wird. Wie eingangs gesehen, werden die<br />

ADSp 2017 ab dem 1.1.2017 zur Anwendung empfohlen.<br />

Praxistipp:<br />

Um unnötige Diskussionen, welche Fassung der ADSp konkret Vertragsbestandteil geworden ist, und<br />

damit ggf. einhergehende Haftungsrisiken zu vermeiden, sollte man die gewünschte Fassung der ADSp<br />

konkret bezeichnen.<br />

II. Hinweispflicht auf den Inhalt einzelner Ziffern der ADSp 2017<br />

Auch wenn im kaufmännischen Verkehr grds. mit einer Leistungserbringung auf Basis von Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen gerechnet werden muss und der Einbezug mitunter recht einfach erfolgen mag,<br />

gilt dies im Transport- und Speditionsbereich nur eingeschränkt.<br />

Es gibt nämlich in den §§ 449 Abs. 2, 466 Abs. 2 HGB eine Spezialregelung, wonach Frachtführer und<br />

Spediteure zwar mit Hilfe von Allgemeiner Geschäftsbedingungen Abweichungen von der gesetzlichen<br />

Grundhaftung von Sonderziehungsrechten (SZR) 8,33 je Kilogramm treffen können, sie gleichzeitig<br />

jedoch dazu verpflichtet sind, den Vertragspartner hierauf „in geeigneter Weise“ hinzuweisen. Was der<br />

Gesetzgeber hiermit genau gemeint hat, ist leider unklar. Obergerichtliche Rechtsprechung hierzu<br />

existiert noch nicht.<br />

Der BGH verlangte zu § 449 Abs. 2 Nr. 1 HGB a.F. eine qualifizierte Information durch den ADSp-<br />

Verwender (Urt. v. 23.1.2003 – I 174/00, NJW 2003, 1397 f.). Begründet wurde dies u.a. damit, dass an den<br />

damaligen Verhandlungen nicht alle potenziellen Nutzer beteiligt gewesen sind. Die Frage, ob man aus<br />

Gründen der Praktikabilität davon ausgehen könne, dass für die Einbeziehung der ADSp 1998 als unter<br />

den Marktbeteiligten ausgehandelte und damit gemeinsam festgestellte Vertragsordnung der strenge<br />

Maßstab des § 449 Abs. 2 Nr. 1 HGB a.F. nicht gelten würde, musste der BGH daher nicht entscheiden.<br />

Die Dienstleister behalfen sich daher damit, neben einem generellen Hinweis auf die Leistungserbringung<br />

auf Basis der ADSp 2003 noch den Inhalt der Ziffer 23 ADSp 2003 zu wiederholen:<br />

„Wir arbeiten ausschließlich auf Basis der ADSp, neuester Fassung. Diese beschränken in Ziffer 23 ADSp die<br />

gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB für Schäden im speditionellen Gewahrsam auf 5 Euro je<br />

Kilogramm, bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung auf 2 SZR je Kilogramm sowie<br />

ferner je Schadenfall bzw. -ereignis auf 1 Mio. Euro bzw. 2 Mio. Euro oder 2 SZR je Kilogramm, je nachdem, welcher<br />

Betrag höher ist.“<br />

Zwar wird nachvollziehbarerweise mit Blick auf die Vielzahl der nun an den Verhandlungen beteiligten<br />

Verbände die Auffassung vertreten, das vom BGH erwähnte Kriterium der gemeinsam festgestellten<br />

Vertragsordnung sei nun (wieder) erfüllt, ob der BGH dies im Streitfall jedoch tatsächlich bestätigen<br />

wird, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht abschließend bewertet werden.<br />

Praxistipp:<br />

Es wird daher aus anwaltlicher Vorsicht empfohlen, mindestens mit folgendem Text auf die ADSp 2017 zu<br />

verweisen:<br />

„Wir arbeiten ausschließlich auf Basis der ADSp 2017. Wir verweisen vorsorglich auf die von der gesetzlichen Grundhaftung<br />

abweichenden Haftungsregelungen in den Ziffern 22–25 ADSp 2017.“<br />

Die vorgenannten Ziffern der ADSp 2017 sollten überdies noch drucktechnisch hervorgehoben werden.<br />

Wenn der Nutzer sich dazu noch von seinem (Neu-)Kunden schriftlich den Erhalt bzw. das Einverständnis<br />

mit einer Leistungserbringung auf Basis der ADSp 2017 bestätigen lassen würde, wäre dies natürlich ideal.<br />

298 <strong>ZAP</strong> Nr. 6 18.3.<strong>2020</strong>

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